Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 144 Abs 1 StGB, über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Mai 2025, GZ **-14.4, gemäß § 489 Abs 1 iVm § 470 Z 3 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO) und Schuld wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 4, 5a und 9 lit a StPO) nicht Folge gegeben.
Mit seiner Berufung wegen Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 144 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren ebenso verurteilt, wie zur Zahlung von EUR 100,-- an die Privatbeteiligte B* C*.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 25. Jänner 2025 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden, nämlich seine Ehefrau B* C*, durch gefährliche Drohung mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper an ihr oder ihr nicht näher konkretisierten nahestehenden Personen zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diese an ihrem Vermögen schädigen sollte, nämlich zur neuerlichen Aufnahme fortwährender Überweisungen von monatlich rund EUR 75,00, indem er einen Brief verfasste und an die Genannte schickte, in welchem er dieser sinngemäß für den Fall, dass sie ihm kein weiteres Geld schicke, androhte, dass er in zweieinhalb Jahren draußen sei und es besser sei, wenn sie von einer Brücke in die Donau springe, zumal dies besser sei, als was sie sonst erwarte, er habe nichts zu verlieren und dass sie nicht einmal mehr alleine mit einem Rollstuhl wird fahren können, sie solle gut rechts und links schauen, und wenn sie am wenigsten daran denke, sei er da, wobei sie noch nie gesehen habe, was er dann mit ihr mache und – sollte etwas von seinen Sachen bei ihr fehlen – dass dann nicht bloß sie mit Knochen bezahlen werde, sondern alle, die mit ihr zu tun hätten.
Das Erstgericht ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
„Die langjährige Ehefrau des Angeklagten, B* C*, überwies in den Zeiträumen, in denen sich der Angeklagte in Haft befand, regelmäßig Geld auf dessen Haftkonto. So empfing der Angeklagte auch während seines aktuellen Gefängnisaufenthalts Geldbeträge in Höhe von rund EUR 75,00 pro Monat. Das Geld für die Überweisungen stammte dabei jeweils aus dem laufenden Einkommen von B* C*, welche sich in ihrer Rolle als Ehefrau zur Durchführung der Überweisungen verpflichtet fühlte. Den Gewinn in Höhe von EUR 10.000,00, den der Angeklagte etwa ein Jahr vor seiner derzeitigen Inhaftierung im November 2020 im Lotto gewann, wurde von diesem bereits vor seiner Festnahme zur Gänze ausgegeben. Das Geld, das der Angeklagte bei seinen früheren Straftaten erbeutete, wurde von B* C* an die Polizei übergeben. Darüber informierte sie den Angeklagten rund einen Monat nach seiner Festnahme. Eine den Überweisungen zugrundeliegende Abmachung zwischen dem Angeklagten und B* C* gab es nicht.
Im Dezember 2024 stellte B* C* die Überweisungen auf das Haftkonto des Angeklagten ein, weil D* C*, der gemeinsame Sohn von B* C* und dem Angeklagten, von ihr verlangte, jeglichen Kontakt zum Angeklagten einzustellen. Dies missfiel dem Angeklagten, weil er sich ohne die regelmäßigen Überweisungen keine Annehmlichkeiten, wie beispielsweise Zigaretten und Kaffee, mehr in der Justizanstalt leisten konnte. Wutentbrannt entschloss sich der Angeklagte daher am 25.1.2025 einen an B* C* adressierten Brief zu schreiben. An diesem Tag konsumierte der Angeklagte, der auch vor seiner Inhaftierung bereits Suchtmittel konsumierte, über den Tag verteilt eine nicht mehr näher feststellbare, aber jedenfalls nicht die Dispositions-und Diskretionsfähigkeit ausschließende, Menge an Praxiten-Tabletten.
In dem Brief an B* C* vom 25.1.2025 schrieb er schließlich unter anderem:
„[…] Das Geld was ich dir gegeben habe nicht die 3 bis 5 Tausen sondern das was du Hurre Mir Gestolen hast mochte ich alles zuruck. […] Ich vergesse nicht in zwei und halb Jahre bin ich draußen besser Spring von Brücke in die Donau das ist Besse alls dich erwartet […] das ist dein Schiksal und von deine Familie Tag für Tag bekomme mehr und mehr Hass an auch und Mein Leben ist in arsch ich habe nicht zu verliren das wirst du alls erste erfaren […] nicht einmal Mit Rolstul wirst aleine faren können […] dan ist den schiksal besigeld […] schau gut links&rechts wen am weniksten daran denkst bin ich da […] Dann Hasst noch nie so was gesehen was ich mit euch mache. [...] Wen kein Geld schickst dann schau ob ich spass mache. […] wehe feld was dann zahlst mit knochen nicht nur Du Alle die Mit dir zu tun haben. [...].“
E* , der ebenfalls eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Stein verbüßt und sich zum damaligen Zeitpunkt in einem Haftraum mit dem Angeklagten befand, empfahl dem Angeklagten, den Brief nicht abzusenden. Davon unbeeindruckt legte der Angeklagte den Brief zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem Morgen des 26.1.2025 in das neben der Zellentür des gemeinsamen Haftraums situierte Postfach. Der allen Häftlingen und auch dem Angeklagten bekannte Zweck dieses Postfachs besteht darin, sämtliche Ansuchen und Briefe der Häftlinge des Haftraums zu sammeln, um sie am folgenden Morgen gesammelt einem Justizwachebeamten zu übergeben. Dem Angeklagten war daher beim Einlegen des Briefes in dieses Postfach bewusst, dass der Brief am nächsten Morgen den Justizwachbeamten übergeben und in weiterer Folge per Post verschickt wird. Welcher Häftling ebendiese Übergabe am Morgen des 26.1.2025 letztlich durchführte, kann nicht festgestellt werden.
Am 31.1.2025 erreichte der Brief des Angeklagten B* C*. Diese fühlte sich durch den Brief des Angeklagten derart massiv in Angst und Schrecken versetzt, dass sie einen von Kopfschmerzen begleiteten Nervenzusammenbruch erlitt und ins Spital gebracht werden musste, wo sie zwei Tage verbrachte. Seither befindet sie sich in medizinischer Behandlung. Am 9.2.2025 übergab B* C* den Brief an die Polizei, ohne weitere Überweisungen auf das Haftkonto des Angeklagten durchzuführen.
Der Angeklagte wusste und wollte durch die Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an ihr oder ihr nahestehenden Personen B* C* zu den festgestellten wiederholten Geldüberweisungen veranlassen und damit nötigen und diese somit in diesen Beträgen am Vermögen schädigen. Dabei erkannte und billigte er, dass er jeweils keinen Anspruch auf dieses Geld hatte und bezweckte sich dadurch selbst zu bereichern, um sich damit in der Haft ein angenehmeres Leben zu finanzieren. Denn er wusste, dass er sein Geld aus dem Lottogewinn bereits vollständig ausgegeben hatte und die Beute aus seinen früheren Straftaten der Polizei übergeben wurde. Der gewollte und ernst gemeinte Bedeutungsinhalt der Drohung lag darin, dass er B* C* ein bevorstehendes Übel in Aussicht stellte, dessen Eintritt von seinem Einfluss abhing, und zwar zumindest eine Verletzung am Körper an ihr oder ihr nicht näher konkretisierten nahestehenden Personen. Dabei war ihm bewusst, dass seine Äußerungen geeignet waren, bei B* C* begründete Besorgnis zu erregen und von dieser ernst genommen zu werden. Der Angeklagte wusste daher, dass er B* C* durch die oben angeführten Aussagen, die er in dem an sie adressierten und versendeten Brief niederschrieb, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper an ihr oder ihr nicht näher konkretisierten nahestehenden Personen droht und wollte dies auch.
Obwohl die Dispositions-und Diskretionsfähigkeit des Angeklagten, der vor dem Verfassen des Briefs eine nicht feststellbare, aber jedenfalls nicht die Dispositions-und Diskretionsfähigkeit ausschließende, Menge an Praxiten-Tabletten eingenommen hatte, herabgesetzt war, war der Angeklagte in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.“
Beweiswürdigend stützte sich das Erstgericht auf die im Akt erliegende Kopie des Briefes, zum Bedeutungsinhalt auf den Inhalt desselben. Die subjektive Tatseite erschloss es aus der für glaubwürdig erachteten Aussage der Zeugin B* C*, derzufolge der Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich empfunden und sich damit abgefunden haben musste, keinen rechtsgültigen und fälligen Anspruch auf die erstrebten Überweisungen gehabt zu haben.
Rechtlich sah das Erstgericht das Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB verwirklicht.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die elf über § 39 StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen, dass es sich um eine strafbare Handlung gegen eine Angehörige handelt und die Tatbegehung während des Strafvollzugs, als mildernd hingegen das Tatsachengeständnis, den Versuch und die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und des Zuspruchs an die Privatbeteiligte angemeldete (ON 15), in ON 17 nur wegen Nichtigkeit und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten, der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Verfahrensrüge geht indes fehl. Die Kritik an der Abweisung des – schriftlich gestellten (ON 12) – Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens scheitert schon an der erforderlichen Antragstellung in der Hauptverhandlung. Die Verfahrensrüge kann nämlich nicht auf einen Antrag gestützt werden, der in einem Schriftsatz, aber nicht in der Hauptverhandlung gestellt wurde. Die Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung, den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aufrecht zu erhalten (AS 15 in ON 14.3), vermag die mit Blick auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gebotene Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0099178, RS0099511, RS0099099; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 310). Im Übrigen wies das Erstgericht den bezeichneten Antrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechten zu Recht ab, weil schon die Umstände des Verfassens eines solchen Briefes mit eben diesen Inhalts keinen sinnvollen Schluss auf eine aufgehobene Diskretions-bzw Dispositionsfähigkeit zulassen. Der schriftlich gestellte Antrag legt auch nicht dar, warum von einem Sachverständigengutachten ein anderes Ergebnis hätte erwartet werden können.
Eine gemäß § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Tatsachenrüge ist gemäß § 489 Abs 1 StPO gegen ein vom Landesgericht als Einzelrichterin ausgesprochenes Urteil nicht zulässig.
Nicht zielführend ist auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), weil die erfolgreiche Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu treffende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei, erfordert. In dem die Rechtsrüge die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz (US 4) übergeht, wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Zutreffend zeigt die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO) einen Urteilsfehler im Sinn einer Widersprüchlichkeit auf. Denn widersprüchlich sind zwei Urteilsaussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen nicht nebeneinander bestehen können ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438). Im Sinne der Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat in Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander in Widerspruch stehen (15 Os 51/04, SSt 2004/43; RIS-Justiz RS0119089).
Eben eine solche Widersprüchlichkeit liegt darin, dass das Erstgericht zum Einen konstatierte, dass der Angeklagte erkannte und billigte, dass er jeweils keinen Anspruch auf das (von B* C* geforderte) Geld hatte und dadurch bezweckte, sich selbst zu bereichern. Zum Anderen führt das Erstgericht in der Beweiswürdigung aus, dass der Angeklagte vielmehr der Meinung zu sein scheine, auf erbeutetes Geld aus früheren Straftaten Anspruch zu haben, auch wenn dieses bereits von B* C* der Polizei übergeben wurde (US 6). Letztere Ausführungen streiten aber gegen die Annahme der vom Erstgericht konstatierten subjektiven Tatseite.
Auch im Rahmen der wenn auch nicht ausgeführten Schuldberufung, so aber dennoch von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung der Beweiswürdigung begründet dieser Widerspruch Bedenken an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidungsfindung. Im übrigen lässt der Inhalt des vom Angeklagten verfassten Drohbriefes die naheliegendere Annahme zu, der Angeklagte wäre davon ausgegangen, dass er (gegenüber seiner Gattin) einen Anspruch auf dieses Geld gehabt habe.
Das Urteil war daher in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO) und wegen Schuld aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Letztlich sei auf die Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2025 verwiesen: „Mit Blick auf die Ausführungen des Erstgerichts, wonach sich die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung nach der zivilrechtlichen Beurteilung bestimmt und es nicht genügend sei, wenn der Täter irrig einen von der Rechtsordnung überhaupt nicht anerkannten Anspruch für sich einfordere (US 9 letzter Absatz f), wird ausgehend von den Ausführungen des Angeklagten selbst, wonach es sich um „sein“ Geld aus Drogenverkäufen und Raub handle, angemerkt, dass rechtlich eine „doppelte bzw neuerliche“ Bereicherung am „selben“ Betrag, welchen er einerseits bereits durch den „Drogenhandel“ und durch den Raub erlangte und andererseits durch die hier gegenständliche versuchte Erpressung zu erlangen suchte, nicht möglich scheint, da hierdurch keine (weitere) Verbesserung der wirtschaftlichen Vermögenslage eintreten konnte, sodass sich insofern ein Schuldspruch nach §§ 15, 145 Abs 1 als verfehlt erweisen würde“.
Angesichts der nicht vom Angeklagten zu vertretenden Verfahrensdauer beim Oberlandesgericht Wien wird das Erstgericht im Falle einer neuerlichen Verurteilung dies bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen haben (§ 34 Abs 2 StGB).
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