Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaas und Michael Witzmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch Mag. Doris Perl, Dr. Gerald Perl, Rechtsanwälte in Gänserndorf, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Christopher Bosic ua, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits-und Sozialgericht vom 12.6.2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Bescheid vom 5.8.2022 hat die Beklagte die Erkrankung der Klägerin (Infektionskrankheit Covid-19), die sie sich als Dienstnehmerin zugezogen hatte, als Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zum ASVG lfd Nr 38 anerkannt, als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls den 30.3.2020 festgestellt sowie eine vorläufige Versehrtenrente von 1.5.2020 bis 31.7.2020 im Ausmaß von 20% MdE zuerkannt, ab 1.8.2020 bestehe kein Anspruch auf Versehrtenrente. (./B = ./13).
Mit Bescheid vom 13.2.2025 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 11.1.2023 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen der Folgen der Berufskrankheit vom 30.3.2020 mit der Begründung abgelehnt, dass im Zustand der Folgen der Berufskrankheit keine wesentliche Änderung eingetreten sei (./A).
Dagegen richtete sich die Klage auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 11.1.2023. Sie leide nach wie vor unter Long-Covid, ihr Zustand habe sich verschlechtert. Durch Covid-19 sei ihr Kurzzeitgedächtnis geschädigt worden, weiters stelle sich bei ihr verstärkt Tagesmüdigkeit und Erschöpfung ein sowie Post-Exertional Malaise. Auch sei sie im Bereich der Aufmerksamkeit und der Gedächtnisleistung sehr eingeschränkt. Des Weiteren habe sich die Covid-Erkrankung auf ihr Zwerchfell geschlagen und sie leide unter extremer Kurzatmigkeit, Lichtempfindlichkeit, Menschenmengenempfindlichkeit sowie zeitweise auch an Gelenk-und Muskelschmerzen.
Die Beklagtewandte ein, dass sich die im Jahr 2020 als Stationsleitung beim Kuratorium B* beschäftigt gewesene Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zum ASVG, vormals lfd Nr 38, nunmehr 3.1 zugezogen habe. Sie habe eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20% der Vollrente für den Zeitraum 1.5.2020 bis 31.7.2020 bezogen, ab 1.8.2020 sei aber keine MdE mehr vorgelegen. Es sei zu keiner wesentlichen Verschlimmerung der berufskrankheitsbedingten Folgen iSd § 183 ASVG gekommen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Zahlung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 11.1.2023 für die Folgen der Berufskrankheit vom 30.3.2020 gerichtete Klagebegehren ab.
Es traf folgende Feststellungen :
Aus pulmonaler Sicht leidet die Klägerin an einer Verkleinerung der Lungenoberfläche bei Übergewicht und Zwerchfellhochstand sowie einer behandelten Hypertonie. Zusätzlich besteht ein Hinweis auf eine diskrete obstruktive Bronchitis. Die Covid-Infektion ist aus pulmonaler Sicht mit einer restitutio ad integrum ausgeheilt. Eine berufskrankheitskausale MdE liegt aus dem Fachgebiet Pulmologie ab 11.1.2023 nicht vor. Seit der Untersuchung durch die beklagte Partei am 14.6.2022, die eine lungenfachärztliche MdE von 20% ab März 2020 [für 3 Monate] und danach 0 % MdE ergeben hat (./11), ist keine Änderung des Gesundheitszustands der Klägerin aus pulmonaler Sicht eingetreten.
Die Klägerin stand bereits vor der Covid-Erkrankung von 2018 bis 2020 in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, dies im Rahmen einer beruflichen Überforderungssituation als Diplomkrankenschwester.
Von neurologischer Seite besteht ein geringfügiger essentieller Tremor, dies ohne Kausalität zur anerkannten Berufskrankheit.
Von psychiatrischer Seite besteht ein im Wesentlichen unauffälliger Befund, es ist keine Beeinträchtigung der Vigilanz und auch keine eindeutige kognitive Dysfunktion bei unauffälliger Stimmungslage objektivierbar. Es liegt aus psychiatrischer und neurologischer Sicht eine MdE von 0 % ab 11.1.2023 vor.
Die Gesamt-MdE ab 11.1.2023 beträgt 0 %.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, gemäß § 203 ASVG bestehe Anspruch auf Versehrtenrente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Eine Neufeststellung der Rente sei nur bei einer "wesentlichen Änderung der Verhältnisse" zulässig. Entscheidend sei, ob sich der tatsächliche Zustand der Versicherten seit der die Grundlage der Gewährung bildenden Untersuchung wesentlich geändert habe. Zum 1.8.2020 und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung in diesem Verfahren mit 11.1.2023 sei unverändert eine MdE von 0% vorgelegen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben bzw im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag erhoben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Eine mündliche Berufungsverhandlung ist nur noch anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall für erforderlich hält (§ 480 Abs 1 ZPO). Das Berufungsgericht hält eine Beweiswiederholung oder-ergänzung, sohin auch die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht für erforderlich und entscheidet über die Berufung daher in nichtöffentlicher Sitzung.
Grundsätzlich gilt, dass die Rechtsmittelgründe getrennt dargestellt werden sollen, wobei eine Fehlbezeichnung nicht schadet. Sind die Rechtsmittelgründe allerdings nicht getrennt ausgeführt, so gehen allfällige Unklarheiten jedenfalls zulasten der Rechtsmittelwerberin (RIS-Justiz RS0041761). Nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zuordenbare Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben ( KodekaaO; RS0041851).
Ad I. Als Nichtigkeitgemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO moniert die Berufungswerberin, dass dem Urteil schlüssige Feststellungen zur berufskrankheitsbedingten Kausalität der geltend gemachten Long Covid Folgen fehlen würden. Das Erstgericht stütze sich ausschließlich auf Gutachten, die diese Kausalität ungeprüft verneinen würden. Es fehle daher an wesentlichen Feststellungen.
Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst und ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt (RS0042133). Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist sohin nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Dies ist hier aber nicht der Fall, vielmehr ist die Begründung des angefochtenen Urteils sehr wohl einer Überprüfung zugänglich.
Wie auch die Berufungswerberin anführt, begründete das Erstgericht die von ihm getroffenen Feststellungen sehr wohl, nämlich mit den von ihm eingeholten Gutachten.
Soweit die Berufungswerberin hier – wie auch zu den weiters angezogenen Berufungsgründen - Feststellungen vermisst, macht sie inhaltlich keine Nichtigkeit sondern einen der Rechtsrüge zuzuordnenden sekundären Feststellungsmangel geltend; der aber im Übrigen nicht vorliegt.
Ad II. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens meint die Berufungswerberin, dass das Erstgericht wesentliche Beweisanträge nicht erledigt und entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen habe, sodass es von vornherein zu einer unrichtigen Rechtsfindung habe kommen müssen. Vermisst werde die beantragte Parteieneinvernahme, obwohl der neurologisch-psychiatrische Sachverständige die subjektiv kognitiven Symptome (Gedächtnis-und Konzentrationsstörungen) in seiner Befundaufnahme nicht habe erheben können. Die Klägerin hätte zu ihren Symptomen Auskunft geben können, die der Sachverständige in sein Gutachten hätte aufnehmen und verwerten können. Auch liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Erstgericht stütze sich auf das gerichtliche Gutachten, ohne der Klägerin die Gelegenheit zu geben, sich diesbezüglich persönlich zu äußern bzw ihre Leiden detailliert zu schildern. Auch habe der psychiatrisch-neurologische Sachverständige selbst ausgesagt, dass er kein Spezialist für Long Covid sei, sei aber aus seinen Fachgebieten zur Beurteilung allfälliger Long Covid Folgen bestellt worden. Daraus ergebe sich, dass er nicht über die nötige Qualifikation verfüge, zu entscheiden, ob jemand an Long Covid leide. Das Erstgericht hätte daher einen anderen Sachverständigen bestellen müssen. „Ein Sachverständiger für Long Covid“ hätte festgestellt, dass die Klägerin an Long Covid leide und über den Stichtag hinaus an einer mehr als 20% MdE bis dato leide.
Damit gelingt es der Berufungswerberin nicht, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Grundlage für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit regelmäßig ein ärztliches Gutachten (RS0088964). Demgemäß hat das Erstgericht gerade zur Beurteilung der von der Klägerin behaupteten Folgen ihrer Covid-19-Erkrankung medizinische Gutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie sowie der Pulmologie eingeholt. Die Sachverständigen haben ihren, in der Verhandlung auch noch erörterten und ergänzten Gutachten jeweils nicht nur die vorliegenden Befunde und ärztlichen Beurteilungen sondern auch die Untersuchung der Klägerin selbst samt deren Angaben im Rahmen der Anamneseerhebungen zu Grunde gelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Parteienvernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren zur Klärung medizinischer Fragen regelmäßig entbehrlich. Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, den medizinischen Sachverständigen ihre Leiden zu schildern. Die Befragung unmittelbar durch den mit der Gutachtenserstellung betrauten medizinischen Sachverständigen gewährleistet in bestmöglicher Weise die Schilderung der relevanten Leidenszustände und eröffnet damit bei der Befundaufnahme sogleich auch eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdebildern durch gezieltes Nachfragen des Arztes unter Verwendung der ihm zugänglichen Vorbefunde. Nur der medizinische Sachverständige kann unter Anwendung seiner Fachkenntnisse die Richtigkeit entsprechender Angaben der Partei ausreichend beurteilen; dem Gericht ist dies mangels einschlägiger Fachkenntnisse nicht möglich. Durch die gründliche ärztliche Befundaufnahme wird daher das rechtliche Gehör der Versicherten ausreichend gewährleistet. Das Unterbleiben einer förmlichen Parteienvernehmung über die Leidenszustände der Klägerin vermag somit keinen Verfahrensmangel zu begründen (SVSlg 54.759; 54.767 uva).
Die Klägerin hatte somit ausreichend Gelegenheit, einerseits bei der Untersuchung unmittelbar durch die Sachverständigen als auch in der mündlichen Verhandlung, ihre Beschwerden darzulegen und allfällige Fragen an die Sachverständigen zu richten. Die Berufung vermag eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen ihrer unterlassenen Einvernahme nicht aufzuzeigen.
Da das Gericht im Normalfall über kein besonderes medizinisches Fachwissen oder gar Spezialwissen verfügen kann, ist es auf die Erkenntnisse der Sachverständigen angewiesen und hat sich im Allgemeinen darauf zu beschränken, ein Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und besonderen, im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SVSlg 50.106 uva). Es war daher – wie von der Berufung in der Beweisrüge moniert - nicht Aufgabe des Erstgerichts, die vorgelegten Befunde einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Befunde und Gutachten, die der Versicherte dem Gericht vorlegt, dürfen nicht übergangen werden, sondern müssen – wie im vorliegenden Verfahren geschehen - dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Stellungnahme vorgelegt werden (SVSlg 47.364 uva). Darüber hinaus ist das Gericht nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten oder Befunden und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen. Dem Privatgutachten bzw Befunden wird damit wegen der fehlenden gesetzlichen Garantien der Unparteilichkeit ein geringerer Beweiswert beigemessen (vgl RS0040592 [T2]).
Auch wenn der neurologisch-psychiatrische Sachverständige anführte kein Spezialist für Long-Covid zu sein, ergibt sich daraus keineswegs, dass er nicht befähigt wäre, Folgen einer COVID-19-Erkrankung aus seinen Fachgebieten beurteilen zu können. Jedenfalls führte er aus, dass sich auch aus den in der Verhandlung vorgelegten Urkunden keinerlei Objektivierung einer MdE aus eben diesen seinen Fachgebieten ergebe. Worin eine Überschreitung seiner Fachgebiete gelegen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige hat in der Erörterung seines zunächst schriftlich erstatteten Gutachtens zum Befund des behandelnden Arztes und auch zur Beurteilung des Sozialministeriumservice begründend Stellung genommen. Damit hat sich das Erstgericht im Verfahren auch mit diesen Urkunden im ausreichenden Maße beschäftigt.
Einer weiteren, von der Berufung vermissten Auseinandersetzung, bedurfte es hier nicht. Eine mangelhafte Beweiswürdigung ist darin nicht zu erblicken.
Anhaltspunkte für die (amtswegige) Einholung eines weiteren Gutachtens ergaben sich sohin nicht, auch wurde dies von den beigezogenen Sachverständigen nicht angeregt.
Erachtet das Gericht ein medizinisches Gutachten für zutreffend, so kann es sich einem bereits vorliegenden Gutachten anschließen, wenn es dieses für vollständig und schlüssig erachtet. Das Gericht ist nicht verpflichtet, solange Gutachten zu erörtern oder neue Beweise aufzunehmen bis ein für eine Partei akzeptables Ergebnis erreicht wird (SVSlg. 54.822 ua). Der Umstand, dass die Erörterung der Sachverständigengutachten letztlich nicht das von der Klägerin gewünschte Ergebnis brachte, vermag die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht zu rechtfertigen (SVSlg. 52.431).
Zur Beweisrüge meint die Berufungswerberin, das Erstgericht habe Feststellungen getroffen, die durch das Beweisverfahren nicht, zumindest aber nicht ausreichend gedeckt seien, und trotz durchgeführter Beweisaufnahme unterlassen, zu wichtigen Punkten entsprechende Tatsachen festzustellen. Die Feststellung, es bestehe ab 11.1.2023 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr, widerspreche den aktenkundigen Befunden, nämlich dem Bescheid des Sozialministeriums vom 20.11.2024, aus dem eine MdE von 40% zu entnehmen sei und dem fachärztlichen Befund von Dr. C*. Aus beiden Unterlagen ergebe sich eine MdE, die ein Ausmaß erreiche, die den Zuspruch einer Versehrtenrente rechtfertige, dies über den Zeitraum von 11.1.2023 hinaus. Folgende Festellung werde gewünscht, aufgrund des Bescheids des Sozialministeriumsservices ergebe sich, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40% vorliege. Bekämpft werde auch die Feststellung, wonach eine berufskrankheitskausale MdE ab 11.1.2023 nicht vorliege und 0% MdE gegeben sei. Begehrt werde die Feststellung, wonach ab 1.11.2023 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40% vorliege.
Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen auf die von ihm im Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und deren Zusammenfassung gestützt. Wie zur Mängelrüge angeführt, wurde zu den Urkunden, auch zu den Einschätzungen der Verwaltungsbehörde und des behandelnden Neurologen, sachverständig Stellung genommen.
Wenn sich das Erstgericht diesen Gutachten anschloss, ist darin keine unrichtige oder auch nur bedenkliche oder unzureichende Beweiswürdigung gelegen.
Grundsätzlich ist der Tatrichter immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines gerichtlich beeidete Sachverständigen zu folgen, sofern ihm dessen Darlegung schlüssig und überzeugend erscheinen durften (RS0043235). Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592). Dem Privatgutachter bzw behandelnden Arzt fehlen die gesetzlichen Garantien der Unparteilichkeit (RS0040592 [T4]). Schließt sich – wie hier – das Gericht dem nach erfolgter Bedachtnahme auf die abweichende Privatmeinung erstatteten Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen an, so kann darin keine bedenkliche Beweiswürdigung gesehen werden (SVSlg 56.958; 57.008).
Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Verwaltungsbehörde nach dem BEinstG ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend und enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht zur selbständigen Prüfung (RS0085018, RS0084367). Zu dieser Einschätzung im Bescheid des Sozialministeriumservice – die sich auch nicht auf eine berufkrankheitsbedingte MdE bezieht - wurde aber – wie zur Mängelrüge angeführt - ohnehin vom Sachverständigen fachkundig begründend Stellung genommen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Zur Rechtsrüge führt die Berufungswerberin aus, das Erstgericht verkenne, dass bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeitsänderung von 0 auf 20% (Zeitraum 05/2000-2007/2000) und eine neuerliche Verschlechterung auf zumindest 30% eingetreten gewesen seien und eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellte, sodass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Zum Ursachenzusammenhang genüge es nach der Rechtsprechung, dass hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität einer Berufskrankheit (Covid-19) gegeben sei, nicht Sicherheit. Dies sei nicht geprüft worden. Bei dieser Prüfung wäre das Erstgericht zu dem rechtlichen Ergebnis gelangt, dass hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität einer Berufskrankheit (Covid-19) gegeben sei. Es liege daher diesbezüglich eine sekundärer Verfahrensmangel vor, da diese Prüfung nicht durchgeführt worden sei.
Damit geht die Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Vielmehr steht ausdrücklich fest, dass die Gesamt-MdE ab 11.1.2023, sohin seit Antragstellung 0% beträgt. Damit kommt der Zuspruch einer Versehrtenrente keinesfalls in Frage. Ein Anspruch auf eine solche besteht nur solange die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen der Berufskrankheit um mindestens 20 v. H. vermindert ist (§ 203 Abs 1 ASVG).
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben. Weiterer Feststellungen bedarf es nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 77 ASGG. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an die im Berufungsverfahren unterlegene Klägerin nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) liegen nicht vor.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war.
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