Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. März 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine wegen § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB; § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG; § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG; § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. Feber 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen seit seit 22. Oktober 2025 vor.
Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang gefassten Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht einen Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung unter sinngemäßem Verweis auf res iudicatazurück, weil über den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit bereits zu AZ 31 Bs 219/25w des Oberlandesgerichts Wien entschieden worden sei und keine wesentliche Änderung der entscheidungsrelevanten Umstände vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlusskundmachung erhobene (ON 12, 2) und in der Folge schriftlich nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Wie bereits zuletzt im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 1. Dezember 2025 (AZ 31 Bs 336/25a) ausgeführt, entfalten rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen Sperrwirkung (dazu Lewisch , WK-StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 32 ff). Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung und kann ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden (Oberlandesgericht Wien 31 Bs 226/24y, 31 Bs 108/24w uva). Lediglich wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände, zu denen auch der Zeitfaktor gehört, erlauben eine neuerliche meritorische Prüfung (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 5).
Da seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 8. September 2025, AZ 31 Bs 219/25w, mit der die bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG abgelehnt worden war, bis zur neuerlichen Antragstellung durch den Verurteilten am 21. Oktober 2025 (ON 2) nur rund eineinhalb Monate verstrichen sind, ist die Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der zeitlichen Umstände nicht erfüllt (grundsätzlich zur Berechnung mit Beispielen siehe Pieber inWK2 StVG § 152 Rz 33).
Dem Erstgericht ist im Übrigen beizupflichten, dass der – wenn auch nachvollziehbare – Wunsch des Strafgefangenen, den erkrankten Eltern beizustehen, keine Änderung entscheidungsrelevanter Umstände zu begründen vermag. Ein im Sinne der nach § 46 Abs 1 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung maßgeblicher Umstand kann darin nicht erblickt werden, mangelt es doch an jedwedem Zusammenhang mit einer positiven Prognose künftig rechtstreuen Verhaltens.
Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, über Bestätigungen hinsichtlich einer Arbeits- und Wohnmöglichkeit zu verfügen, eine Änderung sonstiger entscheidungsrelevanter Umstände darzutun. Nach seinem eigenen – in Bezug auf die vorgebrachte Beschäftigungsmöglichkeit nicht zutreffenden (siehe ON 9, 5 im Akt 31 Bs 219/25w) - Vorbringen (ON 2, 2) war beides bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Entscheidung des Oberlandesgerichts vorgelegen.
Der auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachte Antrag wurde daher zutreffend a limine wegen entschiedener Sache zurückgewiesen ( Pieber aaO § 152 Rz 31).
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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