Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. Oktober 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine wegen § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB; § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG; § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG; § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. Feber 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 22. August 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 22. Oktober 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung unter sinngemäßem Verweis auf res iudicatazurück, da über den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit bereits zu hg AZ 31 Bs 219/25w entschieden worden sei und keine wesentliche Änderung der entscheidungsrelevanten Umstände vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Zustellung erhobene (ON 8) und in der Folge schriftlich nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen entfalten Sperrwirkung (dazu Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 32 ff). Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung und kann ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden (Oberlandesgericht Wien 31 Bs 226/24y, 31 Bs 108/24w uva). Lediglich wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände, zu denen auch der Zeitfaktor gehört, erlauben eine neuerliche meritorische Prüfung (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 5).
Fallbezogen sind seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 8. September 2025, AZ 31 Bs 219/25w, mit der die bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG abgelehnt worden war, bis zur neuerlichen Antragstellung durch den Verurteilten am 21. Oktober 2025 (ON 2) nur rund eineinhalb Monate verstrichen, weshalb die Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der zeitlichen Umstände nicht erfüllt ist (grundsätzlich zur Berechnung mit Beispielen siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 152 Rz 33).
Dem Erstgericht ist im Übrigen beizupflichten, dass der – wenn auch nachvollziehbare – Wunsch, erkrankten Eltern beizustehen, keine Änderung entscheidungsrelevanter Umstände zu begründen vermag. Ein im Sinne der nach § 46 Abs 1 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung maßgeblicher Umstand kann darin nicht erblickt werden, mangelt es doch an jedwedem Zusammenhang mit einer positiven Prognose künftig rechtstreuen Verhaltens.
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, über Bestätigungen hinsichtlich einer Arbeits- und Wohnmöglichkeit zu verfügen, eine Änderung sonstiger entscheidungsrelevanter Umstände darzutun. Nach seinem eigenen – in Bezug auf die vorgebrachte Beschäftigungsmöglichkeit nicht zutreffenden (siehe ON 9, 5 im Akt ) - Vorbringen (ON 2, 2) war beides bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Entscheidung des Oberlandesgerichts vorgelegen.
Der auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachte Antrag wurde daher zutreffend a limine wegen entschiedener Sache zurückgewiesen ( Pieber aaO § 152 Rz 31).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden