Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , geboren am **, vertreten durch die Mutter C* B*, beide **, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. D* , **, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Österreichische Gesundheitskasse, **, vertreten durch die Kohler Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 107.621,89 sA, über die Berufungen der erstbeklagten Partei und der zweitbeklagten Partei (Berufungsinteresse jeweils EUR 9.165) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30.9.2025, **-229, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich seiner unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt wie folgt lautet:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 98.316,34 samt 4 % Zinsen aus EUR 50.841,60 von 29.12.2020 bis 19.4.2022, aus EUR 54.257,54 von 20.4.2022 bis 4.7.2022, aus EUR 82.519,34 von 5.7.2022 bis 5.4.2024 und aus EUR 98.316,34 seit 6.4.2024 zu bezahlen.
Darüber hinaus ist die zweitbeklagte Partei schuldig, der klagenden Partei EUR 4.357,55 samt 4 % Zinsen seit 20.4.2022 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die erstbeklagte Partei sei zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei EUR 9.305,55 zu zahlen, und das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.
3. Das Mehrbegehren, die zweitbeklagte Partei sei zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei EUR 4.948 zu zahlen, und das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 52 Abs 2 ZPO vorbehalten.“
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten (§ 52 Abs 3 ZPO).
Die Revision ist jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist eine Frühgeburt aus der Schwangerschaftswoche 30+5. Er leidet an einer neonatalen Enzephalopathie mit Intelligenzdefizit. Er wurde am ** im E*-Krankenhaus, dessen Rechtsträger die Zweitbeklagte ist, entbunden. Die Mutter des Klägers wurde während der Schwangerschaft durch den Erstbeklagten als niedergelassenen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe betreut. Dieser war auch auf der geburtshilflichen und gynäkologischen Abteilung des E*-Krankenhauses als Oberarzt beschäftigt. Die Betreuung der schwangeren Mutter durch ihn erfolgte vom 1.2.2012 an nicht dem medizinischen Standard entsprechend, weil er die vorliegende IUGR („Intrauterine Wachstumsretardierung“) und das damit einhergehende erhöhte Risiko einer Frühgeburt nicht erkannte und stattdessen von einem genetisch kleinen Kind ausging. Bestimmte Untersuchungen, durch die der Zeitpunkt der Entbindung so hätte festgelegt werden können, dass eine akute Dekompensation mit vitaler Bedrohung des Feten hintangehalten worden und somit der Zustand des Klägers bei der Geburt besser gewesen wäre, unterblieben. Die Zuweisung in das E*-Krankenhaus am **, das über keine Neonatologie-Station verfügt, war ebenfalls nicht lege artis. Auch im E*-Krankenhaus wurden unverzügliche Untersuchungen zur Aufklärung der vorliegenden fetalen Notlage beim Kläger unterlassen. Es kam zu einer unvorbereiteten Frühgeburt ohne präpartale Lungenreife. Die gestörte Versorgung des Klägers mit Sauerstoff hatte schon vor der Geburt zu einem schweren Schockzustand geführt; eine Infektion entwickelte sich zur Sepsis. Es kam zu einer Mangelversorgung des Gehirns mit Sauerstoff sowie einem Multiorganversagen. Das Gehirn des Klägers, das durch die IUGR und die Frühgeburt sehr vulnerabel war, wurde noch weiter und verstärkt geschädigt. Weiters traten bei ihm eine intraventrikuläre Hirnblutung Grad 2 sowie Blutungen in die Sehrinde und den Schläfenlappen im Großhirn auf, was zu einer starken Sehschwäche und einer diffusen Schädigung des Gehirns führte. Der entwicklungsneurologische Befund und die eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten des Klägers sind mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die IUGR und die Frühgeburt, erschwert allerdings durch die unerwartete Geburt sowie die Asphyxie und den Sauerstoffmangel während der Geburt, zurückzuführen. Es ist nicht möglich, die neurologischen Veränderungen bzw den Gesamtschaden oder (bestimmte) Teile davon in zurechenbarer Weise einem bestimmten Fehlverhalten oder einer Ursache zuzuordnen. Die Beklagten haften aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 23.2.2021 zu ** des LGZ Wien dem Kläger zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftige Folgen resultierend aus der Fehlbehandlung des Erstbeklagten ab 1.2.2012 und jener der Zweitbeklagten am **.
Beim Kläger liegt eine unterdurchschnittliche, unter der Norm liegende kognitive Leistungsfähigkeit vor, die nach ICD10 einer niedrigen Intelligenz zuzuordnen ist. Mit Sicherheit benötigt er sein Leben lang Betreuung und Förderung und wird seinen Lebensunterhalt mit großer Wahrscheinlichkeit nicht selbstständig bestreiten können. Dass er normal am Erwerbsleben teilnimmt, ist ausgeschlossen. Er verhält sich aufgrund seiner Beeinträchtigungen nicht altersentsprechend und kann keine altersadäquaten Schlussfolgerungen und Risikoeinschätzungen vornehmen; er hat Schwierigkeiten bei der Handlungsplanung; seine Konzentrationsdauer ist kurz. Er ist körperlich bzw motorisch eingeschränkt und leidet an einer behandlungskausalen erheblichen Sehschwäche sowie an Epilepsie. Auch liegt bei ihm eine deutliche Entwicklungsverzögerung im Bereich der visuomotorischen Koordination – der Koordination visueller Wahrnehmungen mit entsprechenden motorischen Reaktionen wie beispielsweise beim Fangen eines Balls – vor. Aufgrund der reduzierten Sehschärfe tut er sich zusätzlich schwer, visuelle Darstellungen nach Richtung und Inhalt zu analysieren und einen Plan motorisch umzusetzen. Weiters besteht ein Nystagmus latens („Augenzittern“). Mit zunehmendem Alter braucht er im Umgang mit seinen Emotionen massive Unterstützung und benötigt auch im Sozialverhalten und in der Kommunikation immer mehr Aufmerksamkeit und Begleitung. Von zeitweiligen Unterbrechungen abgesehen braucht er ab dem Zeitpunkt des Aufwachens bis zum Einschlafen eine Person um sich, um sich zurechtzufinden. Die eingeschränkte Bewegungsplanung, sprachliche Schwierigkeiten, die kurze Aufmerksamkeitsspanne in Kombination mit flüchtigem Blickkontakt sind lernbehindernde Faktoren. Zum Zwecke einer sinnvollen Behandlung dieser Einschränkungen nimmt der Kläger regelmäßig Therapien wie heilpädagogisches Voltigieren und Ergotherapie in Anspruch.
Der Kläger spricht sehr viel und fordert viel Aufmerksamkeit ein; eine angemessene altersentsprechende Nähe und Distanz in der Interaktion sind nicht möglich. Er geht zwar gerne in die Schule, hat aber wenig Kontakt zu anderen Kindern. Eine Beschäftigung ohne Anleitung ist ihm nicht möglich. Im Jahr 2017 wurde bei ihm eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Autismus diagnostiziert. Weiters liegt bei ihm eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit einer ähnlichen Symptomatik wie bei ADHS vor, jedoch ist bei ihm nicht von einer Verbesserung im Jugendalter auszugehen. Die Vorgänge bei der Geburt erhöhten das Risiko für das Auftreten dieser Störungen nicht unwesentlich. Durch die Autismus-Spektrum-Störung fällt es dem Kläger schwer, seine Emotionen zu regulieren oder adäquate Konfliktbewältigungstrategien anzuwenden. Die vorhandenen Kompetenzen entsprechen dem Entwicklungsalter von ungefähr Vierjährigen.
Über das heilpädagogisches Voltigieren und die Ergotherapie hinaus besucht der Kläger eine psychotherapeutische Spielgruppe, Physiotherapie, Logotherapie und hat regelmäßig medizinisch indizierte (Kontroll-)Termine wahrzunehmen. Über das Jahr betrachtet hat er im Durchschnitt pro Woche zwei therapeutisch oder medizinisch indizierte Termine.
Aufgrund der fehlenden Handlungsplanung und -durchführung muss der Kläger im Alltag ständig unterstützt und angeleitet werden. Wenn er nicht fremdbetreut wird, führen seine Eltern die notwendigen Unterstützungsleistungen aus. Im Vergleich zu Gleichaltrigen ergibt sich beim Kläger ein vermehrter Bedarf beispielsweise in schulischen Angelegenheiten (Lesen, Schreiben, Rechnen) und bei Pflegehandlungen (zB Körperhygiene, Zahnpflege, Verrichtung der – insbesondere großen – Notdurft, An-/Auskleiden, Medikamenteneinnahme, Nahrungszubereitung [Jause, Aufwärmen vorgekochter Speisen]). Im Straßenverkehr darf der Kläger nicht alleine gelassen werden, Wege außerhalb der Wohnung – wie etwa den Schulweg – kann er nicht eigenständig bewältigen; er kann nicht Radfahren. Das selbstständige Einkaufen von Kleinigkeiten ist ihm auch nicht möglich. Er ist Einzelgänger und hat keine Freunde. Seine Freizeit verbringt er am liebsten mit Tieren, insbesondere dem Familienhund. Der Kläger hat, wenn er sich selbst beschäftigen soll, in der Regel keine Ideen. Seine Mutter, die Elementarpädagogin ist, spielt mit ihm, um ihn zu fördern. Er hat ein Tablet, das er nach Anleitung für kürzere Zeitspannen weitgehend eigenständig nutzt, um Kindersendungen anzusehen. Er besitzt einige Spiele, die für niedrigere Altersgruppen als die eigene gedacht sind. Altersentsprechende Spiele überfordern ihn, weil er sich nicht ausreichend konzentrieren kann und ihm das vernetzte Denken fehlt. Sein Lieblingsbuch war im Alter von zehn Jahren ein Buch für Erstklässler. Obwohl er das Buch kennt, muss er beim Lesen Buchstabe um Buchstabe mühsam aneinander fügen. Er kann den Sinn des Gelesenen nicht erfassen.
Im Zeitraum von 1.3.2018 bis 30.6.2022 war er von Montag bis Freitag grundsätzlich von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr (ab September 2021 bis 15:45 Uhr) in Fremdbetreuung (Schule und Hort). Zur Schule bringt ihn der Vater, wobei dieser ihn bis zur Garderobe begleiten muss, weil er sich im Schulgebäude nicht alleine zurechtfinden würde. Am Ende der Hortbetreuung holt die Mutter den Kläger ab. Wenn kein Therapietermin wahrzunehmen ist, geht sie mit dem Kläger und dem Hund eine Runde in der Dauer von durchschnittlich 45 Minuten. Eine derartige „Gassi-Runde“ unternehmen der Vater und der Kläger werktäglich auch in der Früh in der Dauer von 15 Minuten. An drei Nachmittagen unter der Woche beschäftigt sich der Kläger im Schnitt 22,5 Minuten selbst (hochgerechnet auf 5 Nachmittage daher jeweils 0,23 h), an den beiden anderen Nachmittagen sind in der Regel Therapietermine wahrzunehmen. Nach dem selbstständigen Spiel machte die Mutter die Lesehausübung mit ihm für eine Dauer von 20 bis 25 Minuten, was mit Ausweitung der nachmittäglichen Fremdbetreuung bis 15:45 Uhr wegfiel.
Für den Schulweg werden vor Schulbeginn und nach Hortende jeweils ca 30 Minuten benötigt. Eine Ergotherapieeinheit des Klägers nimmt inklusive Hin- und Rückfahrt eine Stunde und 45 Minuten in Anspruch. Für eine Einheit „Heilpädagogisches Voltigieren“ vergeht inklusive Hin- und Rückfahrt eine Zeitspanne von zwei Stunden 30 Minuten. Die Mutter führt mit dem Kläger zusätzlich jeden zweiten Tag ergotherapeutische Übungen in der Dauer von 15 bis 20 Minuten durch. Sie leitet ihn beim nachmittäglichen Spiel und beim Trainieren des Hundes an, dabei kommen ihr die aufgrund ihres Berufes erworbenen elementarpädogischen Fähigkeiten zugute. Ab ca 18:00 Uhr spielt der Kläger kurz für sich, auch auf dem Tablet, manchmal ist er kurz bei seiner Mutter, die die Zeit von 18:00 bis 19:00 Uhr aber auch für die Hausarbeit, zB Staubsaugen und Essen richten, nutzt. Kurz vor 19:00 Uhr gibt es immer Abendessen. Frühstück und Abendessen dauern in der Familie des Klägers unter der Woche jeweils 15 Minuten. Die Wachzeit des Klägers beträgt 14,5 Stunden – entweder von 05:30 bis 20:00 Uhr oder von 06:00 bis 20:30 Uhr.
Am Samstag und Sonntag versuchen der Kläger und die Eltern, für jeweils eine Tageshälfte (ca sechs Stunden) etwas gemeinsam als Familie zu unternehmen. Zusätzlich führen sie zu dritt den Hund an beiden Tagen für jeweils eine Stunde „Gassi“. Am Wochenende gelang es dem Kläger in der Regel, sich am Samstag und am Sonntag jeweils für eine halbe Stunde (im Zeitraum März 2018 bis August 2021), 45 Minuten (im Zeitraum September 2021 bis Februar 2022) sowie eine Stunde (im Zeitraum März bis Juni 2022) selbstständig zu beschäftigen. Auch am Wochenende haben die Eltern Hausarbeit zu verrichten und die Mahlzeiten zuzubereiten, wofür täglich jeweils eine Stunde zu veranschlagen ist. In der restlichen Zeit des Tages muss der Kläger von seinen Eltern beschäftigt und unterstützt werden.
«Aus den obigen Erwägungen ergeben sich jeweils für eine Woche folgende Zeiten in Stunden, in denen kein pflegebedingter Mehraufwand erbracht wurde:
Für den Zeitraum 3/2018 bis 8/2021:
Für den Zeitraum 9/2021 bis 2/2022:
für den Zeitraum 3/2022 bis 6/2022:
Zieht man diese Zeiten von den Wachzeiten des Klägers (14,5 Stunden täglich) ab, ergibt sich der konkrete Pflegemehraufwand der Eltern pro Tag und Woche in Stunden:
Für den Zeitraum 3/2018 bis 8/2021:
Daraus ergibt sich ein monatlicher Mehraufwand von 151 Stunden (34,85 x 52 : 12).
Für den Zeitraum 9/2021 bis 2/2022:
Daraus ergibt sich ein monatlicher Mehraufwand von 149 Stunden (34,35 x 52 : 12).
Für den Zeitraum 3/2022 bis 6/2022:
Daraus ergibt sich ein monatlicher Mehraufwand von 147 Stunden (33,85 x 52 : 12).»
In den Zeiten, in denen der Kläger unter der Woche nicht in Fremdbetreuung war – in Summe an 283 Tagen – hatten die Eltern – im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne die Einschränkungen des Klägers – einen zusätzlichen Betreuungsaufwand von drei Stunden pro Tag.
Der Kläger begehrt die Zahlung seines Pflege- und Betreuungsmehraufwands von zuletzt insgesamt EUR 99.848,40 für den Zeitraum von 01.03.2018 bis 30.06.2022, bestehend aus 4.740 Stunden auf Basis eines Stundensatzes von EUR 18 für den Zeitraum 01.03.2018 bis 31.12.2021 sowie 1.080 Stunden auf Basis eines Stundensatzes von EUR 20 für den Zeitraum von 01.01.2022 bis 30.06.2022, abzüglich des in dieser Zeit erhaltenen Pflegegeldes der Stufe 2 iHv gesamt EUR 7.071,60. Weiters wurde ein Betrag von EUR 7.773,49 an Kosten für Heilbehandlungen, Therapien, Heilbehelfe, Medikamente und Fahrtkosten geltend gemacht. Die Beklagten hafteten dafür aufgrund ihrer Behandlungsfehler, auf die die beim Kläger vorliegenden Einschränkungen und Entwicklungsverzögerungen zurückzuführen seien. Der Kläger handle aufgrund seiner körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen nicht altersentsprechend, was – im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern – einen erhöhten, im Wesentlichen von seinen Eltern zu deckenden Betreuungs- und Pflegebedarf verursache.
Die Beklagten bestritten, soweit hier noch relevant, insbesondere die Höhe des für den genannten Zeitraum geltend gemachten Pflegemehraufwands; schließlich forderten auch gleichaltrige gesunde Kinder täglich Pflege und Betreuung ein, die von ihren Eltern erbracht werden müsse. Ein Kind ohne die Beeinträchtigungen des Klägers bräuchte ebenso wie dieser die Unterstützung, Anleitung und Zuwendung seiner Eltern; ein derartiger Grundbedarf sei vom Mehraufwand – ebenso wie gemeinsame Familienaktivitäten in der Freizeit – in Abzug zu bringen. Zeiten der – staatlich finanzierten – Fremdbetreuung, in denen auch ein Mehraufwand an Pflege und Betreuung anfalle, sei nicht zu berücksichtigen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Zahlung von EUR 101.436,34 sA zur ungeteilten Hand, die Zweitbeklagte darüber hinaus zur Zahlung von EUR 4.357,55 sA (Spruchpunkt 1). Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 6.185,55 sA durch den Erstbeklagten zur ungeteilten Hand mit der Zweitbeklagten (Spruchpunkt 2) wies es ebenso wie das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 1.828 sA durch die Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten (Spruchpunkt 3) ab. Über den eingangs zusammengefasst und unter wortwörtlicher Anführung der bekämpften Feststellungen wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es die auf Seiten 1 bis 4 bzw 7 bis 42 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich beurteilte es die Behandlungsfehler der Beklagten auch als kausal für die beim Kläger aufgetretenen ADHS- und Autismus-Symptome (was in den Berufungen nicht mehr weiter in Frage gestellt wird [Anm] ). Dem Grunde nach seien daher die geltend gemachten Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, ohne dass nach der jeweiligen Diagnose differenziert werden müsse. Der von den Eltern des Klägers erbrachte Pflege- und Betreuungsaufwand sei im Sinne der ständigen Rechtsprechung konkret zu ermitteln gewesen. Zeiten, während derer die Pflegeperson in derselben Wohnung wie der Verletzte anwesend wäre, insbesondere während der Nacht und während der Hausarbeit seien jedoch nicht zu ersetzen. Gleiches gelte für Zeiten, in denen mit dem Hund Spaziergänge gemacht worden seien, Essenszeiten, die jede Familie gemeinsam verbringe, Familienausflüge, den gemeinsamen Wochenendeinkauf. Für die anderen Zeiträume sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu seiner bestmöglichen Förderung zu fast allen Tätigkeiten angeleitet werden müsse und die Betreuung durch seine Eltern – insbesondere die Mutter als ausgebildete Elementarpädagogin – zu einem überwiegenden Teil aus pädagogischer Förderung bestanden habe. Daraus ergebe sich folgender Pflegemehraufwand (begrenzt durch den für den jeweiligen Zeitraum klageweise geltend gemachten Betrag):
Abzüglich des im Zeitraum ab 1.6.2020 bezogenen Pflegegelds von insgesamt EUR 7.071,60 errechne sich ein konkreter Pflegemehraufwand von EUR 93.556,40, auf Basis eines ganzjährigen Wochenrhythmus mit fünf Tagen in Fremdbetreuung und zwei Tagen in Privatbetreuung am Wochenende. An Tagen, an denen der Kläger unter der Woche wegen Urlaubs, Krankheit, „Corona-Lockdowns“ oder aus sonstigen Gründen zu Hause gewesen sei, den Feststellungen zufolge an insgesamt 283 Tagen, habe die Eltern ein höherer Betreuungsaufwand gegenüber einem normalen Werktag mit Fremdbetreuung getroffen, wofür zusätzlich drei Stunden täglich zu veranschlagen seien und wodurch sich auf Basis eines Stundensatzes von im Mittel EUR 19 für den Zeitraum von 1.4.2021 bis 30.6.2022 ein weiterer Pflegemehraufwand von insgesamt EUR 4.464 errechne. Der gesamte Pflegemehraufwand belaufe sich folglich auf EUR 98.020,40. Die Schätzung des einzelnen Stundensatzes auf Basis der Bruttokosten einschließlich der Lohnnebenkosten einer professionellen Ersatzkraft, die auch bei der Pflege durch einen Angehörigen gebührten, erfolge nach § 273 ZPO. Die Beklagten hätten überdies zur ungeteilten Hand für Kosten von Heilbehandlungen, Therapien, Heilbehelfen, Medikamenten und Fahrten iHv EUR 3.415,94 aufzukommen; die Zweitbeklagte auch für den darüber hinausgehenden, ebenfalls auf diese Positionen entfallenden Betrag von EUR 4.347,55, weil sie – im Unterschied zum Erstbeklagten – nicht die (tatsächlich eingetretene) Verjährung dieser sich auf den Zeitraum März 2018 bis 20.4.2019 beziehenden, erst mit Schriftsatz vom 19.4.2022 (eingebracht am 20.4.2022) geltend gemachten Kostenforderung eingewendet habe.
Dagegen richten sich die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Berufungen der Beklagten jeweils wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, jeweils mit dem Antrag auf Urteilsabänderung zu Spruchpunkt 1. dahingehend, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines um EUR 9.165 verringerten Betrags, somit von EUR 92.271,34 sA verpflichtet würden; in eventu wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, den Berufungen nicht Folge zu geben.
Die Berufungen sind teilweise berechtigt .
Aufgrund der inhaltlich übereinstimmenden Berufungen werden diese gemeinsam abgehandelt.
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1Die Beklagten monieren, dass das Erstgericht bei der Ermittlung jener Zeiten, die die Mutter des Klägers selbst dann zum Zwecke der Aufsicht, Anleitung, Zuwendung etc mit diesem verbracht hätte, wenn er völlig gesund auf die Welt gekommen wäre, nicht § 273 ZPO angewendet habe. Der bei gesunden Gleichaltrigen „sowieso“ anfallende Grundbedarf für den Zeitraum von 1.4.2021 bis 30.6.2022 sei im Ausmaß von weiteren zumindest 1,5 Stunden werktäglich als Familienzeit festzusetzen und vom Pflegemehraufwand abzuziehen, weil es sich dabei um eine freiwillige Beschäftigungszeit für die Eltern-Kind-Beziehung wie bei jeder anderen Familie handle.
1.2Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es § 273 ZPO anwenden, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (vgl RS0040282). § 273 Abs 1 ZPO erlaubt die freie richterliche „Schadensschätzung“, wenn der Beweis über die Schadenshöhe nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist. Die Ermessensentscheidung ist nach der richterlichen Erfahrung, der allgemeinen Lebenserfahrung oder auch den Zwischenergebnissen eines teilweise durchgeführten Beweisverfahrens zu fällen. Diese Entscheidung darf nicht ins „Blaue“ hinein getroffen werden, es muss die Schätzung vielmehr auf festgestellten Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen (Schätzungsgrundlage) beruhen, die unter Heranziehung von Erfahrungssätzen eine Ermittlung des Forderungsbetrags (im Sinne einer Annäherung an diesen) ermöglichen (vgl Rechberger / Koller in Klicka / Koller, ZPO 6 § 273 Rz 3).
1.3Das Erstgericht hat den Pflegemehraufwand der Eltern des Klägers – wie von der Rechtsprechung gefordert – anhand der tatsächlichen Gegebenheiten ermittelt, konkrete Erhebungen bzw Feststellungen zu einem durchschnittlichen Tagesablauf mit Fremdbetreuung und einem solchen ohne getätigt und dabei berücksichtigt, welche der festgestellten Betreuungseinheiten tatsächlich einen erhöhten Pflegemehraufwand aufgrund der Einschränkungen des Klägers darstellen, und welche dagegen auch bei der Versorgung gleichaltriger Kinder ohne diese Einschränkungen vorlägen. Damit bleibt aber für die Anwendung des § 273 ZPO und eine Schätzung von weiteren – über die vom Erstgericht ohnedies bereits angenommenen „Sowieso-Betreuungszeiten“ hinausgehenden – 1,5 Stunden an Familienzeit kein Raum. Das Erstgericht hat daher zutreffend in diesem Punkt keine Ermessensentscheidung gemäß § 273 ZPO getroffen.
2. Beweisrüge:
2.1 Statt der oben mit den Sonderzeichen « » gekennzeichneten Feststellungen begehren die Beklagten nachstehende Ersatzfeststellungen:
Aus den obigen Erwägungen ergeben sich jeweils für eine Woche folgende Zeiten in Stunden, in denen kein pflegebedingter Mehraufwand erbracht wurde:
Für den Zeitraum 3/2018 bis 3/2021:
Bezeichnung Min./Std. Mo-Fr/1 Tag Minuten/Std. Wochenende gesamt
Gassi Hund 5 x 15 + 5 x 45/5/1 2 x 60/2 7
Selbst. Spiel 3 x 22,5/1,13/0,23 2 x 30/1 2,13
Frühstück/Abendessen 5 x 30/2,5/0,5 2 x 30/1 3,5
Kochen/Hausarbeit 5 x 60/5/1 2 x 60/2 7
Ausflug/Einkauf/Selbst. Spiel 2 x 360/12 12
Gesamt Std Woche/Tag 13,63/2,726 18 31,63
Für den Zeitraum 4/2021 bis 12/2021:
Bezeichnung Min./Std. Mo-Fr/1 Tag Minuten/Std. Wochenende gesamt
Gassi Hund 5 x 15 + 5 x 45/5/1 2 x 60/2 7
Selbst. Spiel 3 x 22,5/1,13/0,23 2 x 45/1,5 2,63
Frühstück/Abendessen 5 x 30/2,5/0,5 2 x 30/1 3,5
Kochen/Hausarbeit 5 x 60/5/1 2 x 60/2 7
Ausflug/Einkauf/Selbst. Spiel 2 x 360/12 12
Familienzeit/allgemeine Beschäftigung z.B. in Form von gemeinsam spielen, zuhören und reden, Zuwendung, Kontrolle und Unterstützung bei der Hausübung und üben für die Schule:
5 x 90
Gesamt Std Woche/Tag 21,13/4,226 2,726 18,5 39,63
45 Minuten länger Schule minus 5 x 45/3,75
gesamt 35,88
für den Zeitraum 1/2022 bis 6/2022:
Bezeichnung Min./Std. Mo-Fr/1 Tag Minuten/Std. Wochenende gesamt
Gassi Hund 5 x 15 + 5 x 45/5/1 2 x 60/2 7
Selbst. Spiel 3 x 22,5/1,13/0,23 2 x 60/2 3,13
Frühstück/Abendessen 5 x 30/2,5/0,5 2 x 30/1 3,5
Kochen/Hausarbeit 5 x 60/5/1 2 x 60/2 7
Ausflug/Einkauf/Selbst. Spiel 2 x 360/12 12
Familienzeit/allgemeine Beschäftigung z.B. in Form von gemeinsam spielen, zuhören und reden, Zuwendung, Kontrolle und Unterstützung bei der Hausübung und üben für die Schule
5 x 90
Gesamt Std Woche/Tag 21,13 4,226 19 40,13
45 Minuten länger Schule minus 5 x 45/3,75
gesamt 36,38
Zieht man diese Zeiten von den Wachzeiten des Klägers (14,5 Stunden täglich) ab, ergibt sich der konkrete Pflegeaufwand der Eltern pro Tag und Wochenstunden:
Für den Zeitraum 3/2018 bis 3/2021:
Tag mit Fremdbetreuung Tag ohne Fremdbetreuung Ganze Woche
4,77 5,5 34,85
Daraus ergibt sich ein monatlicher Mehraufwand von 151 Stunden (34,85 x 52 : 12).
Für den Zeitraum 4/2021 bis 12/2021:
Tag mit Fremdbetreuung Tag ohne Fremdbetreuung Ganze Woche
3,27 5,25 26,85
Daraus ergibt sich ein monatlicher Mehraufwand von 116 Stunden (26,85 x 52 : 12).
Für den Zeitraum 1/2022 bis 06/2022:
Tag mit Fremdbetreuung Tag ohne Fremdbetreuung Ganze Woche
3,27 5 26,35
Daraus ergibt sich ein monatlicher Mehraufwand von 114 Stunden (26,35 x 52 : 12).*
*Die unterstrichenen Ersatzfeststellungen werden nur vom Erstbeklagten, nicht der Zweitbeklagten begehrt.
Ähnlich wie in der Verfahrensrüge kritisieren die Beklagten auch hier, dass das Erstgericht nicht weitere 1,5 Stunden an „Sowieso-Eltern-Kind-Zeit“ – bezogen auf Werktage und den Zeitraum 1.4.2021 bis 30.6.2022, für welchen das Klagebegehren wegen Pflegemehraufwand erheblich ausgedehnt worden sei – festgestellt habe. Es sei einerseits gerichtsnotorisch, dass Eltern sich ihren Kindern über das notwendige Maß hinaus zuwendeten, sie beaufsichtigten, mit ihnen spielten, Hausübungen machten, auch wenn sie an keinen Einschränkungen wie der Kläger litten. Der Aussage der Mutter sei andererseits zu entnehmen, dass sie selbst ohne die Beeinträchtigungen ihres Sohnes mit diesem zu seiner bestmöglichen Förderung mehr Zeit während des Nachmittags verbringen würde als vom Erstgericht angenommen. Auch der Vater habe in seiner Einvernahme erklärt, nicht immer den „Therapeuten-Hut“ aufzuhaben, wenn er sich mit seinem Sohn beschäftige. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger über die Spaziergänge mit dem Hund hinaus zusätzliche freiwillige Aktivitäten mit seinen Eltern unternommen hätte, selbst wenn er völlig gesund auf die Welt gekommen wäre. Diese Zeiten minderten in der Folge den geltend gemachten Pflege- und Betreuungsmehraufwand um 1,5 h pro Werktag.
2.2 Zutreffend ist im Sinne der Berufungen, dass die Mutter des Klägers detailliert schilderte, welche engmaschigen Betreuungseinheiten sie an einem durchschnittlichen Nachmittag unter der Woche für ihren Sohn erbringt – der gemeinsamen Erledigung der Lesehausübung in der Dauer von durchschnittlich 20 bis 25 Minuten (bis zur Ausdehnung der Hortbetreuung bis 15.45 Uhr ab September 2021) folgten etwa ein kurzes Spiel von 10 bis 15 Minuten und ein ca 30-minütiges Training mit dem Hund (ON 135.1 S 7 f). Auch der Vater berichtete von Phasen der normalen Spielzeit (ON 135.1 S 5), wobei sich diese bei ihm auf das Wochenende beschränkte, weil er unter der Woche in der Regel ganztags von 09:00 Uhr weg arbeitet und nicht vor 21:00 Uhr nach Hause kommt. Da die vom Erstgericht für das Wochenende festgestellte „Sowieso-Familienzeit“ von den Berufungen aber gar nicht angegriffen wird, vermag die Aussage des Vaters die Argumentation der Beklagten nicht zu stützen.
2.3 Was die werktägliche Nachmittagsbetreuung durch die Mutter und ihre Einordnung als „Sowieso-Betreuungszeit“ oder als durch die Einschränkungen des Klägers bedingter Betreuungsmehraufwand betrifft, ist zunächst auf die nicht zu beanstandende erstgerichtliche Beweiswürdigung zu verweisen, wonach die von der Mutter geschilderten Betreuungs- und Spielzeiten am Nachmittag vor allem dem Umstand geschuldet sind, dass der Kläger stets Aufmerksamkeit einfordert, beschäftigt werden will und aus eigenem Antrieb sich keine bzw wenig Beschäftigung findet. Die Beweisrügen beziehen sich auf einen Zeitraum, in dem der Kläger neun bzw zehn Jahre alt ist, sohin in einem Alter, in dem Gleichaltrige ohne die Einschränkungen des Klägers weitaus längere Phasen der Selbstbeschäftigung absolvieren, Hausaufgaben überwiegend alleine erledigen oder sich mit Freunden treffen und für ein bis zwei Stunden keiner Aufsicht bedürfen (siehe Pflege-SV-Gutachten ON 60 S 20 f). Von solchen Ressourcen war beim Kläger in der genannten Altersspanne aber nicht auszugehen. Aus dem Pflege-SV-Gutachten ergab sich in einer abstrakten Berechnung für die strittigen Zeiträume unter Berücksichtigung der Fremdbetreuung in Schule/Hort sogar ein weit höherer privater Pflegemehraufwand der Eltern von 7,53 bzw 8,87 Stunden täglich (vgl Ergänzungsgutachten der Pflege-SV ON 91 S 41 und 43). Diese Berechnungen wurden zwar von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren stark kritisiert, geben aber einen grundlegenden Aufschluss über den zusätzlichen zeitlichen Aufwand, den die Eltern unter der Woche sowohl in der Früh als auch am Nachmittag und Abend etwa deshalb haben, weil der Kläger – anders als gleichaltrige Kinder ohne gesundheitliche Einschränkungen – einfache Maßnahmen der Körperhygiene, des An- und Auskleidens, der Nahrungszubereitung etc nicht vollständig alleine bewerkstelligen kann. Gegenüber seinen Altersgenossen benötigt er zwar pro Pflegeverrichtung jeweils nur ein paar Minuten mehr an Aufmerksamkeit und Betreuung seiner Eltern; diese kurzen Zeitspannen summieren sich aber im Laufe eines Tages und schlagen sich in einem entsprechenden Pflegemehraufwand nieder – der mit zunehmendem Alter des Klägers auch deshalb immer mehr wird, weil im Gegensatz dazu seine Altersgenossen immer mehr Selbständigkeit erlangen. Während gleichaltrige Kinder etwa gewisse Hygienemaßnahmen wie die Verrichtung der großen Notdurft alleine zu Ende bringen, ohne dass es der Anwesenheit bzw Rufbereitschaft eines Elternteils bedarf, ist dies beim Kläger, der nach wie vor auf die Nachreinigung durch seine Eltern angewiesen ist, nicht der Fall.
2.4 Hinzu kommen zweimal pro Woche Therapie- oder Arztbesuche, die die Eltern zeitlich binden und in der kurzen Zeitspanne von Hortende bis 18:00 Uhr wenig Familienzeit und im Fall einer Therapieeinheit „heilpädagogisches Voltigieren“ (Dauer inkl Hin- und Rückfahrt 2,5 Stunden) nicht einmal die nachmittägliche „Gassi-Runde“ mit dem Hund im Ausmaß von 45 Minuten uneingeschränkt zulassen. Dennoch hat das Gericht in einer nachvollziehbaren durchschnittlichen Betrachtungsweise für jeden Nachmittag von Montag bis Freitag die „Gassi-Runde“ als „Sowieso-Familienzeit“ gewertet, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Mutter mit ihrem Sohn, hätte er keine gesundheitlichen Einschränkungen, einen gleich langen Zeitraum hindurch beschäftigen würde, ohne dass es dazu einen besonderen Anlass gäbe. Auch die Phase zwischen 18:00 und 19:00 Uhr zog das Erstgericht als Familienzeit heran, in der nicht nur Hausarbeit erledigt wird, sondern der Kläger sich neben kurzen Einheiten der Selbstbeschäftigung bei seiner Mutter aufhält; danach folgt das Abendessen in der Dauer von 15 Minuten, ebenfalls als „Sowieso-Familienzeit“. Für die werktäglichen Morgenstunden hat das Gericht zudem festgestellt, dass beim Kläger zuhause wie in jeder anderen Familie auch gemeinsam zumindest 15 Minuten lang gefrühstückt wird; hinzu kommt eine morgendliche 15-minütige „Gassi-Runde“ als gemeinsame Aktivität, die in einer anderen Familie mit Kindern ohne die Einschränkungen des Klägers ebenfalls vorkommen kann.
2.5 Zählt man die vom Gericht als „Sowieso-Familienzeiten“ festgestellten Betreuungseinheiten am Morgen und am Nachmittag eines durchschnittlichen Werktags zusammen, errechnen sich bereits zweieinhalb Stunden pro Tag. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger 7 bzw – ab September 2021 – 7,75 Stunden fremdbetreut wird, und des engen zeitlichen Korsetts der Familie – Berufstätigkeit beider Eltern, Hausarbeit etc – bleibt für die von den Beklagten begehrte Wertung weiterer eineinhalb Stunden als „Sowieso-Familienzeit“ kein Raum. In den nach Abzug der Fremdbetreuungs- und „Sowieso-Betreuungs-Zeiten“ verbleibenden 4 bis 5 Stunden erfährt der Kläger eine – bedingt durch seine Beeinträchtigungen – besondere Förderung durch seine Mutter, was im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern einen erhöhten Pflegebedarf begründet; die Mutter führte in diesem Zusammenhang aus, mit dem Kläger spielen zu müssen, damit er neue Inputs bekomme und vielleicht seinen Horizont erweitere; er würde sonst nur da sitzen und nichts machen (vgl Protokoll ON 26.1 S 6). Wenn die Beklagten einwenden, auch Eltern gesunder Kinder würden mit diesen Aufgaben machen, ist ihnen zunächst zu entgegnen, dass der Kläger seit September 2021 aufgrund der Verlängerung der Nachmittagsbetreuung bis 15:45 Uhr nur mehr im Hort die Aufgaben macht und seine Mutter außerdem mit ihm deshalb zusätzlich liest und übt, um seinen (kognitiven) Defiziten beizukommen (vgl ON 26.1 S 10 f), was wiederum in einen Pflegemehraufwand gegenüber gleichaltrigen Kindern ohne Einschränkungen, die Hausübungen schon allein bewerkstelligen können, mündet. Altersgenossen des Klägers ohne dessen Beeinträchtigungen sind zudem in der Lage, gewisse (Schul-)Wege außerhalb der Wohnung bereits allein bzw mithilfe öffentlicher Verkehrsmittel zurückzulegen (vgl Erörterung des Pflege-SV-GA in ON 108.1 S 5), wohingegen der Kläger in der Früh stets zur Schule gefahren und bis in die Garderobe begleitet werden muss. Dies bindet die Eltern zeitlich ebenso wie die Begleitung des Klägers zu Therapie- und Arztterminen zweimal wöchentlich. Während Gleichaltrige alterstypische Wege – zum Beispiel zum nahegelegenen Spielplatz oder zum Zweck des Besuchs eines Freundes – allein zurücklegen und dazu ab 10 Jahren bei bestandener Radfahrprüfung sogar selbständig das Fahrrad verwenden können, ist der Kläger hierfür wieder auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen; Radfahren ist ihm mangels ausreichender Balance und Koordination nicht möglich. Dessen ungeachtet ist es mit Schwierigkeiten verbunden, ihn mit anderen Kindern etwa am Spielplatz eine Zeit lang unbeaufsichtigt zu lassen, da er kaum soziale Bindungen aufbauen kann; die ständige Anwesenheit eines Elternteils bzw einer Aufsichtsperson ist erforderlich (vgl ZV des Vaters in ON 135.1 S 4).
2.6 Die Beweisrügen zielen inhaltlich nur auf eine Änderung der Feststellungen dahingehend ab, dass pro durchschnittlichem Werktag weitere eineinhalb Stunden keinen pflegebedingten Mehraufwand darstellen, weil die Eltern diese Zeit auch dann mit dem Kläger verbracht hätten, wenn er völlig gesund auf die Welt gekommen wäre. Angesichts des durchschnittlichen Tagesablaufs des Klägers, der ohnedies zweieinhalb Stunden pro Werktag als „Sowieso-Eltern-Kind-Zeit“ berücksichtigt, aber auch – bedingt durch die Entwicklungsverzögerungen – besondere Betreuungszeiten umfasst, in denen Gleichaltrige ohne die Einschränkungen des Klägers bereits eigenständig altersgemäßen Beschäftigungen (Hausaufgaben, Hobbys, Freunde etc) nachgehen und nicht (mehr) von ihren Eltern unterstützt bzw beaufsichtigt werden (müssen), sind die erstgerichtlichen Feststellungen, die diese nach Abzug der zweieinhalbstündigen „Sowieso-Familienzeit“ und der Fremdbetreuungszeiten verbleibenden besonderen Betreuungseinheiten als Pflegemehraufwand der Eltern werten, nicht zu beanstanden. Die Beweisrügen der Beklagten gehen damit ins Leere.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1Den Berufungen zufolge habe das Erstgericht bei der Ermittlung des pflegebedingten Mehrbedarfs des Klägers im Rahmen des ihm gemäß § 273 ZPO eingeräumten Ermessensspielraums insbesondere jene Zeiten nicht ausreichend berücksichtigt, die jede Familie unabhängig von allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen der Kinder an Werktagen gemeinsam verbringen würden. Hätte das Erstgericht sein Ermessen richtig ausgeübt, hätte es zusätzliche 1,5 Stunden an Familienzeit pro Werktag bestimmt und vom im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern bestehenden pflegebedingten Mehraufwand in Abzug gebracht. Es wäre folglich für den Zeitraum vom 1.4.2021 bis 31.12.2021 zu einer Reduktion des Pflege- und Betreuungsmehrbedarfs im Ausmaß von 292,5 Stunden à EUR 18 (1,5 h x 5 Tage x 39 Wochen) - in Summe somit um EUR 5.265 – gekommen. Für den Folgezeitraum von 1.1. bis 30.6.2022 hätte sich der Mehrbedarf im Ausmaß von 195 Stunden à EUR 20 (1,5 h x 5 Tage x 26 Wochen) – in Summe somit um EUR 3.900 – reduziert.
3.2Zutreffend ist, dass die nach § 273 ZPO erfolgte Schadensbemessung eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist (vgl RS0040322, RS0111576). Diese Bestimmung hat das Erstgericht dezidiert bei der nach ständiger Rechtsprechung statthaften Bemessung der Höheder für den Kläger erforderlichen vermehrten Betreuungskosten unter Bedachtnahme auf die Bruttokosten einschließlich der Lohnnebenkosten einer professionellen Ersatzkraft angewendet (vgl 2 Ob 99/02a, 7 Ob 63/10f, RS0110740). Das in dieser Hinsicht vom Erstgericht ausgeübte Ermessen wird von den Berufungen nicht weiter in Frage gestellt.
3.3Die Zeiten, in denen die Eltern für den Kläger über das für Kinder derselben Altersgruppe übliche Maß hinausgehend Pflegeleistungen erbrachten, hat das Erstgericht demgegenüber – wie von der ständigen Rechtsprechung verlangt – konkret festgestellt. Die Kosten einer Pflegeperson sind ein positiver Schaden und grundsätzlich subjektiv-konkret zu berechnen, sodass dem Geschädigten alle tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen sind, selbst wenn sie durch individuelle Umstände besonders hoch sein sollten. Werden Pflegeleistungen von Angehörigen des Verletzten erbracht, so geschieht dies nicht, um den Schädiger zu entlasten. Für den Zuspruch eines Entgelts ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Zu den Zeiten tatsächlicher Pflegeleistungen kommt noch jene Zeit, die die Person, die den Verletzten pflegt, sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde und auf die sie nunmehr verzichtet. Die Zeit, die die Pflegeperson aber jedenfalls beim Verletzten anwesend wäre (insbesondere während der Nacht und während der Hausarbeit), ist hingegen nicht zu ersetzen, weil sie keinen konkreten Schaden darstellt (vgl 2 Ob 99/02a, 2 Ob 176/05d je mwN).
3.4In diesem Sinne hat das Erstgericht einen durchschnittlichen Tagesablauf ermittelt, die einzelnen Betreuungseinheiten für den Kläger festgestellt und sie entweder als Familienzeit, die auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes mit diesem verbracht würde, oder als durch die Einschränkungen des Klägers bedingten Pflegemehraufwand eingestuft, der bei Gleichaltrigen ohne diese Einschränkungen nicht anfiele. Anhand dieser konkreten Feststellungen bleibt daher für eine Ermessensentscheidung iSd § 273 ZPO über den Charakter der einzelnen Betreuungseinheiten bzw deren Dauer kein Raum. Zwar lässt der OGH beispielsweise für die Erhebung jener Zeiten, die die Pflegeperson außer Haus verbracht hätte, hätte sie den Verletzten nicht gepflegt, die Anwendung des § 273 ZPO zu. Er führt allerdings aus, dass„auch die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht kommt“(vgl 2 Ob 99/02a, 2 Ob 176/05d), sodass auf diese Bestimmung dann nicht zurückgegriffen werden muss, wenn – wie hier – eine ausreichend konkrete Sachverhaltsgrundlage festgestellt werden konnte, derzufolge die Zeit, die die Eltern jedenfalls mit dem Kläger verbracht hätten, mit insgesamt 2,5 Stunden pro Werktag feststeht. Diese Feststellung schließt im Übrigen die von den Beklagten relevierten, wiederum auf die Konstatierung weiterer 1,5 Stunden an „Sowieso-Familienzeit“ pro Werktag abzielenden sekundären Feststellungsmängel aus; wurden nämlich zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werde (RS0053317 [T1]).
3.5.1Den Berufungen kommt aber insoweit teilweise Berechtigung zu, als sie mit ihren Rechtsrügen generell eine rechnerische Reduktion der Zeiten des Pflegemehraufwandes anstreben. Jedenfalls innerhalb dieses Themenbereichs hat aufgrund der zulässig ausgeführten Rechtsrügen eine allseitige rechtliche Prüfung der bekämpften Beurteilung zu erfolgen (RS0043326 [T3], RS0043352). Anlässlich der Geltendmachung weiterer 1,5 Stunden an „Sowieso-Familienzeit“ durch die Beklagten und der dadurch bedingten Überprüfung der Dauer der einzeln festgestellten Betreuungseinheiten an einem durchschnittlichen Werktag in der Familie des Klägers zeigte sich ein Rechenfehler, der dem Erstgericht unterlief. Obwohl es die Verlängerung der Fremdbetreuung ab September 2021 bis 15.45 Uhr – statt davor 15.00 Uhr – verbal als Reduktion des Betreuungsmehraufwands der Eltern feststellte (vgl US 39), zog es 0,75 Stunden pro Werktag – 3,75 Stunden pro Woche – von den Zeiten, in denen kein pflegebedingter Mehraufwand erbracht wurde, ab, anstatt sie diesen Zeiten hinzuzuschlagen. Den derart verringerten Gesamtbetrag für Zeiten ohne pflegebedingten Mehraufwand zog es zusammen mit den Zeiten der Schul- und Hortbetreuung an einem durchschnittlichen Werktag ab September 2021 im Ausmaß von 7,75 h (somit unter nochmaliger Berücksichtigung der um 45 Minuten verlängerten Hortbetreuung) von den Wachzeiten des Klägers von 14,5 Stunden ab. Stellt man eine positive Berechnung an und addiert die festgestellten 2,5 h an „Sowieso-Familienzeit“, 0,23 h für selbständiges Spiel und 7,75 h an Fremdbetreuung und zieht die sich daraus ergebende Summe von 10,48 h von den Wachzeiten von 14,5 h ab, errechnet sich nicht der vom Erstgericht angeführte Mehraufwand von 4,77 h pro Werktag, sondern ein solcher von 4,02 h. Der vom Erstgericht herangezogene Wert von 4,77 h würde hingegen bei Summierung mit den anderen (Betreuungs-)Zeiten die Wachzeiten überschreiten, wurde allerdings für die Berechnung der Pflegemehrkosten herangezogen.
3.5.2Diesen Rechenfehler monierten die Beklagten in ihrer nur auf die Qualifikation weiterer Betreuungszeit als „Sowieso-Familienzeit“ abzielenden Beweisrüge zwar nicht, sodass er dort nicht behandelt werden konnte. Jedoch können Verstöße gegen die Gesetze der Logik und der Erfahrung im Rahmen der Rechtsrüge aufgegriffen werden; dazu zählen beispielsweise Rechenfehler (vgl RS0043706, RS0043356 [T3], 3 Ob 141/16f).
Der dem Erstgericht unterlaufene Rechenfehler ist daher einer Korrektur zuzuführen. Für den Zeitraum September bis Dezember 2021 verringert sich der Pflegemehraufwand um 65 h (0,75 h [pro Werktag] x 5 [Tage] x 52 [Wochen] : 12 [Monate] x 4 [Monate]; vgl die unstrittige Berechnungsweise des Erstgerichts US 41), somit – auf Basis eines Stundensatzes von EUR 18 – um EUR 1.170. Für den Zeitraum von Jänner bis Juni 2022 reduziert sich der Pflegemehraufwand um 97,5 Stunden (0,75 h [pro Werktag] x 5 [Tage] x 52 [Wochen] : 12 [Monate] x 6 [Monate]), somit – auf Basis eines Stundensatzes von EUR 20 – um EUR 1.950. Dies führt zu einer Verminderung des erstgerichtlich zugesprochenen Pflegemehraufwands um EUR 3.120; in diesem Umfang war den Berufungen jeweils teilweise Folge zu geben; die im erstinstanzlichen Urteil zugesprochenen und abgewiesenen Beträge waren dementsprechend abzuändern. Die Zinsstaffel zu Spruchpunkt 1 Satz 1 war ebenfalls anzupassen, wobei der nunmehr zusätzlich abgewiesene Teilbetrag von EUR 3.120 erst mit der Klagsausdehnung vom 4.7.2022 zu ON 38 wirksam wird, zunächst aber nur iHv EUR 2.925, weil die Ausdehnung zu ON 38 auch für Pflegeleistungen ab Jänner 2022 zunächst bloß auf Basis eines Stundensatzes von EUR 18 erfolgte (162,5 [Stunden] x 18 = 2.925) und dieser erst mit Klagsausdehnung vom 5.4.2024 zu ON 132 auf EUR 20 erhöht wurde.
4.Der Ausspruch gemäß § 52 Abs 3 ZPO beruht auf dem Kostenvorbehalt des Erstgerichts.
Da keine über den Einzelfall hinausgehenden Fragestellungen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten waren und sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte, war die Revision jeweils nicht zuzulassen.
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