Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. Februar 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 27 Monaten. Derzeit steht eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls (durch Einbruch) nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 17 Monaten in Vollzug. Im Anschluss daran wird er eine vom Landesgericht Krems an der Donau zu AZ ** wegen während der Strafhaft begangener Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verbüßen haben. Das errechnete Strafende fällt auf den 15. Februar 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen seit 30. Dezember 2025 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafen werden am 15. Mai 2026 verbüßt sein.
Als nur die erstgenannte Freiheitsstrafe zu verbüßen war, wurde vom Landesgericht Krems an der Donau die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum damaligen Hälfte-Stichtag (30. Juli 2025) zu AZ ** mit Beschluss vom 26. Mai 2025 (rechtskräftig durch hg. Entscheidung vom 3. Juni 2025, AZ 23 Bs 152/25h) und zum damaligen Zwei-Drittel-Stichtag (25. Oktober 2025) zu AZ B* mit Beschluss vom 5. August 2025 abgelehnt. Im erstgenannten Verfahren erfolgte am 26. Mai 2025 seine Anhörung.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme/Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 3 S 3) – die bedingte Entlassung des A* zum (nunmehrigen) Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich dessen sogleich nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 14.2 S 2) und zu ON 15 ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB) zutreffend dar, weshalb darauf verwiesen wird.
Die slowakische ECRIS-Auskunft (ON 10) weist fünfzehn bis ins Jahr 2006 zurückreichende Einträge aus der Slowakei (2006: Raub [„Lúpež“] – zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie Großbritannien (12x) und Deutschland (2x) insbesondere wegen (Einbruchs)Diebstahls, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Stalking und sexuellen Übergriffs auf. Er wurde teils zu Geldstrafen, teils zu (in Großbritannien und Deutschland teils unter der ECRIS-Auskunft nicht zu entnehmenden Auflagen bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen im Ausmaß von 14 Tagen bis zwei Jahren verurteilt.
Hatten diese Strafverfahren und der wiederholte Strafvollzug keinen Eindruck bei ihm hinterlassen, verlegte er nach seiner letzten Verurteilung in Großbritannien im Jahre 2021 (wegen eines Delikts der Kategorie „Sexualdelikte“, nämlich Nichtbeachtung der Meldepflichten nach dem „Sexual Offences Act 2003“, zu einer Freiheitsstrafe von 168 Tagen) sein Tätigkeitsfeld nach Österreich, wo er zunächst in ** im Zeitraum 31. August 2023 bis 15. November 2024 fünf Diebstähle – in einem Fall durch Aufhebeln eines Containerfensters – beging bzw. in einem Fall zu begehen versuchte sowie im Anschluss an die letzte dieser Taten den Ladendetektiv bedrohte und sodann seine Vorführung zur sofortigen Vernehmung u.a. durch gezielte Kopfstöße in Richtung zweier Beamter zu hindern bzw. hiedurch die Beamten zu verletzen versuchte. Selbst während der Strafhaft wurde er wieder straffällig, indem er am 25. April 2025 bzw. am 5. Mai 2025 in ** zwei Mitinsassen fälschlich der gefährlichen Drohung verdächtigte und diesbezüglich falsch aussagte.
Dass er sich selbst im geschützten Bereich an keine Regeln halten kann, zeigen zwei Ordnungsstrafen wegen unerlaubter Gewahrsame von drei Flaschen mit alkoholischer Flüssigkeit am 26. April 2025 (ON 8) und eines USB-Sticks am 3. Dezember 2025 (ON 7).
Unter Berücksichtigung, dass sich wiederholt gewährte Resozialisierungschancen nicht als deliktsverhindernd erwiesen haben und er zuletzt auch während offenen Strafvollzugs delinquierte, besteht kein Grund zur Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten.
Wenn er in seiner Beschwerde einwendet, seit ca. 12 Monaten eine Therapie zu machen (vgl. hier die psychologische Stellungnahme vom 4. Juli 2025 zu GZ B*-6 des Landesgerichts Krems an der Donau, wonach er seit 14. April 2025 kontinuierlich einen Therapieplatz beim C* für Suchttherapie in Anspruch nimmt), befindet er sich wohl auf einem guten Weg. Da seine Vorstrafen – wie insbesondere die letzte Verurteilung zeigt - jedoch nicht allesamt auf einen Drogenkonsum zurückgeführt werden können, vermag er damit Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitskalkül entkräften könnten, nicht darzustellen. Mag die erwähnte Raubverurteilung auch schon 20 Jahre zurückliegen und der Wert der in Österreich deliktisch erlangten Sachen auch nicht besonders hoch sein, fällt gegenständlich ins Gewicht, dass A* eine knapp 20-jährige kriminelle „Karriere“ aufweist, es sich bei ihm sohin um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher handelt.
Bleibt noch anzumerken, dass die unterlassene Entscheidung über die bedingte Entlassung zum – nach Abänderung der ursprünglich berechneten Strafzeit - „neuen“ Hälfte-Stichtag keinen Einfluss auf die gegenständliche Entscheidung hat und die Anhörung am 26. Mai 2025 im selben Strafblock (vgl. Drexler/Weger StVG 5 § 1 Rz 19) erfolgte.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber der Sach- und Rechtslage.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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