23Bs152/25h – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 17 Monaten mit dem errechneten Strafende am 15. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB werden am 30. Juli 2025 vorliegen, zwei Drittel der Strafzeit am 25. Oktober 2025 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) und der Anstaltsleitung (ON 9) – nach seiner Anhörung (ON 11.1) die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die sogleich – unter Verzicht auf deren Ausführung – erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11.1 S 2), der keine Berechtigung zukommt. Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die Erklärung des Strafgefangenen im Zuge seiner Anhörung sowie die Äußerungen/Stellungnahme der Anstaltsleitung, des psychologischen Dienstes (ON 8) und der Staatsanwaltschaft, somit die wesentliche Sach- und Rechtslage treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Die slowakische ECRIS-Auskunft (GZ **-18) weist fünfzehn bis ins Jahr 2006 zurückreichende Einträge aus der Slowakei (2006: Raub [„Lúpež“] – zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie Großbritannien (12x) und Deutschland (2x) insbesondere wegen (Einbruchs)Diebstahls, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Stalking, sexuellen Übergriffs und eines Sexualdelikts auf. Er wurde teils zu Geldstrafen, teils zu (in Großbritannien und Deutschland teils unter der ECRIS-Auskunft nicht zu entnehmenden Auflagen bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen im Ausmaß von 14 Tagen bis zwei Jahren verurteilt. Die letzte Verurteilung in Großbritannien (wegen eines Sexualdelikts zu einer Freiheitsstrafe von 168 Tagen) stammt aus dem Jahre 2021.
Vermochten A* weder wiederholte Inhaftierungen noch wiederholt gewährte Resozialisierungschancen den rechten Weg weisen, fällt mit Blick auf die Risikofaktoren Sucht und Gewalt ins Gewicht, dass er bisher weder intra- noch extramural psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische Behandlung bzw. Therapien in Anspruch genommen hat (vgl. ON 8 S 1).
Es besteht daher kein Grund zu Annahme, A* werde – insbesondere ohne sich zuvor mit therapeutischer Hilfe mit seiner Suchtproblematik und seiner Neigung zur Gewalt auseinander gesetzt zu haben - durch die bedingte Entlassung unter Einbeziehung von (schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden) Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von neuerlicher Delinquenz abgehalten.
Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitskalkül entkräften könnten, vermochte er – mit dem Hinweis, in der Zeit in Haft viel gelernt zu haben und zu versuchen, ein besserer Mensch zu sein (ON 11.1 S 2), - auch bei seiner Anhörung nicht darzustellen.
Ziel des Strafvollzugs ist es, Verurteilte durch Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Abstandnahme von Straftaten zu veranlassen. Diese persönlichkeitsverändernde Wirkung ist beim Beschwerdeführer – nach dem Vorhergesagten - nur durch den weiteren Strafvollzug zu erreichen. Eine bedingte Entlassung – noch dazu zum frühest möglichen Zeitpunkt – scheitert sohin bereits an individualpräventiven Erwägungen, weshalb es keines Eingehens auf generalpräventive Aspekte bedurfte.