Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Eisenstadt vom 17. Dezember 2025, GZ **-27.3, sowie dessen implizierte Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach der am 19. März 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner, LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Philipp Zigling durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Verbrechens (zu ergänzen:) der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG 1947 schuldig erkannt und hiefür nach § 3g Abs 2 VerbotsG 1947 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Außerdem wurde vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 3. September 2024 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen und die Probezeit gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sich A* in ** und weiteren Orten des Bundesgebietes auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, wobei er die Tat zu I./ auf eine Weise beging, dass diese vielen, nämlich zumindest 30 Menschen zugänglich wurde, indem er nachgenannte Tätowierungen, mit denen er Adolf Hitler, den Nationalsozialismus und dessen Symbole propagandistisch vorteilhaft darstellte und glorifizierte, zur Schau stellte, und zwar
I./ im Zeitraum von spätestens Anfang März 2025 bis zumindest 1. Oktober 2025 in einer Vielzahl von Angriffen bei unbedeckten Unterarmen in der Öffentlichkeit für jedermann, jedenfalls für mehr als 30 Menschen, die auf seinem linken Unterarm befindliche Tätowierungen zeigend eine doppelte SIG-Rune, dies im März 2025, wobei die Runenzeichen an der Ober- und Unterkante durch Striche miteinander verbunden sind, und die Zahl „88“, dies im Zeitraum Mai/Juni 2025 bis 1. Oktober 2025, wobei es sich bei der doppelten SIG-Rune um das Zeichen der „SS“, der Schutzstaffel des Dritten Reiches, die unter anderem die Mordmaschinerie in den Konzentrations- und Vernichtungslagern innehatte, handelt und der Zahlencode „88“ in neonazistischen Kreise für jeweils den 8. Buchstaben des Alphabetes, somit für „HH“ und als solcher als Abkürzung für „Heil Hitler“ steht, und
II./ im Zeitraum von Anfang/Mitte März 2025 bis 9. Mai 2025 zumindest gegenüber B* und C* die auf seinem rechten Oberarm befindliche Tätowierung zeigend ein Hakenkreuz, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler erkorene Hauptsymbol des Nationalsozialismus handelt.
Bei der Strafzumessung wertete das Kollegialgericht die Begehung innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall (Tatbegehung sechs Monate nach der letzten Verurteilung und Verbüßung der Freiheitsstrafe am 3. September 2024) als erschwerend, hingegen das teilweise reumütige Geständnis und die Übertätowierung von zwei der drei Tattoos durch den Angeklagten als mildernd.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 29), zu ON 32 fristgerecht zur Ausführung gelangte, eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und Gewährung bedingter bzw teilbedingter Strafnachsicht anstrebende Berufung des Angeklagten. Gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO richtet sich dessen implizierte Beschwerde.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB zusätzlich zum Nachteil des Angeklagten heranzuziehen, weil diesem vielfache Ausführungshandlungen (US 2) innerhalb der vorliegend konstatierten tatbestandlichen Handlungseinheit zur Last liegen (vgl RIS-Justiz RS0091200, RS0087880).
Die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit stellt zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, erhöht jedoch nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre den Schuldgehalt (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB; RIS-Justiz RS0090597).
Das bereits vor neuerlicher Tatbegehung verspürte Haftübel ist zu Lasten des Berufungswerbers zusätzlich als schuldaggravierend zu werten (vgl RIS-Justiz RS0130193 [T9]).
Der Angeklagte vermag keine weiteren Milderungsgründe oder sonstige für ihn sprechende Argumente aufzuzeigen.
Soweit er moniert, dass seine beiden Vorstrafen nicht einschlägig seien, ist ihm zu entgegnen, dass der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB ohnehin nicht herangezogen wurde. Die Annahme des raschen Rückfalls setzt jedoch ebenso wie Tatbegehung während offener Probezeit – dem Berufungsvorbringen zuwider - auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vordelinquenz nicht voraus (RIS-Justiz RS0125409 [T2], Riffel, WK² StGB § 33 Rz 11).
Wenn der Angeklagte auf sein vorliegendes Geständnis verweist, ist dazu festzuhalten, dass er unter mehrfacher Behauptung auf eine „besoffene Geschichte“ seine Verantwortung herunterspielte und die Tatbegehung in Bezug auf eine Weise, dass sie vielen Menschen zugänglich wird (zu Punkt I./), bestritt (vgl seine Angaben ON 27.2, 4 ff), weshalb das Erstgericht zu Recht lediglich das teilweise reumütige Geständnis als mildernd wertete.
Dem vom Berufungswerber für sich ins Treffen geführten geringen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert auch durch den Umstand, dass zwei Tattoos überstochen wurden, wurde durch Ausschöpfung von nicht einmal einem Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausreichend Rechnung getragen.
Eine Strafreduktion aufgrund der vom Angeklagten vergleichsweise herangezogenen Fälle von Verurteilungen nach dem VerbotsG zur Beurteilung der Angemessenheit der verhängten Strafe scheitert schon deshalb, weil Grundlage für die Bemessung der Strafe ausschließlich die Schuld des Täters ist (vgl RIS-Justiz RS0090910 [T9]).
Ausgehend von der zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage und unter Berücksichtigung, dass das Verbotsgesetz Handlungen unter Strafe stellt, welche die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Republik Österreich gefährden und ein Verstoß dagegen auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten besonders ablehnende Einstellung des Rechtsmittelwerbers schließen lässt (§ 32 Abs 2 StGB), entspricht bei einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, dem sozialen Störwert sowie der Rechtsgutbeeinträchtigung und ist einer Reduktion nicht zugänglich.
Die begehrte Anwendung des § 43 Abs 1 StGB oder des § 43a Abs 3 StGB scheitert an der dafür notwendigen Annahme zukünftigen Wohlverhaltens aufgrund der Vorstrafenbelastung und des bereits verspürten Haftübels.
Denn der Angeklagte hat sich der ihm gewährten Rechtswohltat der Verhängung einer teilbedingten Strafnachsicht nicht als würdig erwiesen, sondern delinquierte nunmehr erneut im raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit, weshalb davon auszugehen ist, dass die teilbedingte Strafnachsicht keine nachhaltige positive Verhaltenssteuerung bei ihm zu bewirken vermochte.
Vielmehr manifestiert sich in seinem Vorleben die verfestigte Delinquenzneigung, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sich der Angeklagte diesmal durch die Androhung der Vollziehung oder der Vollziehung lediglich eines Teils der Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten ließe. Vielmehr ist anzunehmen, dass ausschließlich der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe den gewünschten verhaltenssteuernden Effekt erzielen kann.
Abgesehen von diesen spezialpräventiven Überlegungen sprechen aber auch Aspekte der Generalprävention gegen eine auch nur teilbedingte Nachsicht. Die Gewährung dieser Rechtswohltat stieße - mit Blick auf die ungenützt gebliebene Chance bereits gewährter teilbedingter Strafnachsicht - bei der Allgemeinheit auf Unverständnis und wäre geeignet, den Glauben an die Ernsthaftigkeit gerichtlicher Sanktionen und Androhungen zu unterminieren.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Auch der implizierten Beschwerde des Angeklagten gegen die Verlängerung der Probezeit kommt keine Berechtigung zu. Angesichts der neuerlichen Tatbegehung im raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit ist eine Ausweitung des Beobachtungszeitraums, in welchem sich der Angeklagte wohlverhalten muss, jedenfalls spezialpräventiv notwendig und zweckmäßig, um ein künftiges strafbares Verhalten des Angeklagten hintanzuhalten.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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