Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 18. März 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Dezember 2025, GZ **-12.4, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Michael Babic durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung wegen Strafe Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 21 Monateherabgesetzt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1./) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (2./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt.
Unter einem wies das Erstgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. April 2022, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht ab.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 30. September 2025 in ** B* vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1./ indem er ihm mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte und mit ihm rangelte, wodurch der Genannte einen Bluterguss im Gesicht erlitt;
2./ und eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er kurz nach der zu 1./ beschriebenen Tathandlung, nachdem er den Tatort bereits verlassen hatte, zu diesem zurückkehrte und dem am Boden sitzenden Genannten einen Tritt gegen den Kopf und einen Faustschlag versetzte, wodurch der Genannte eine massive Prellung im Gesicht erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung im raschen Rückfall zur noch nicht vollzogenen Verurteilung des Bezirksgerichts Wiener Neustadt zu AZ **, hingegen mildernd das reumütige Geständnis und das teilweise (das strafsatzbestimmende Delikt betreffende) Verbleiben der Tat im Versuchsstadium.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 13) und in den Anfechtungspunkten Nichtigkeit und Strafe fristgerecht in ON 18.2 ausgeführte Berufung .
Zu der zu behandelnden, vom Berufungswerber jedoch nicht näher ausgeführten (vgl aber § 467 Abs 3 StPO) Berufung wegen Schuld ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9) ist auszuführen, dass der Erstrichter die erhobenen Beweise unter Ausschöpfung sämtlicher relevanter Beweismittel und Einbeziehung des vom Angeklagten (ON 12.3, 2 ff) und des Zeugen B* (ON 12.3, 6ff) in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks mit ausführlicher und schlüssiger Begründung einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen hat.
Das objektive Tatgeschehen stützte der Erstrichter – neben der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten – auf die den Tathergang dokumentierenden Videoaufzeichnungen (ON 4, insbesondere ON 4.4 - Video 4) und zu den Verletzungsfolgen auf die Angaben des Opfers, die Verletzungsanzeige des Universitätsklinikum C* (ON 2.10) sowie die bezughabenden Lichtbilder des Opfers (ON 2.9).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht sohin empirisch einwandfrei aus dem objektiven Tatgeschehen, insbesondere bei Faktum 2./ aus dem wuchtigen Fußtritt gegen das Gesicht des Opfers und der geständigen Einlassung des Angeklagten ab (US 3; beweiswürdigende Erwägungen US 6; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Die Annahme zu einem-zu Urteilsfaktum 2./-nachgefassten (gesonderten) Willensentschluss gründete der Erstrichter logisch nachvollziehbar auf den Umstand, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug die Örtlichkeit bereits verlassen hatte und erst nach einem Gespräch mit zwei Bekannten sein Fahrzeug wieder abstellte, zum Opfer zurückkehrte und neuerliche Verletzungshandlungen setzte (siehe dazu die Videoaufzeichnungen ON 4.3 und ON 4.4). Dies steht auch mit der Einlassung des Angeklagten, wonach es zu weiteren Tätlichkeit lediglich aus Anlass neuerlicher Beschimpfungen durch das Opfer gekommen sei (ON 12.3, 4), in Einklang, woran allein der geringe zeitliche Abstand zwischen den Tathandlungen nichts zu ändern vermag.
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, konnte der Berufung wegen Schuld kein Erfolg beschieden sein.
Ebenso kommt der Berufung wegen materieller Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 iVm § 489 Abs 1 StPO) keine Berechtigung zu.
Die gesetzmäßige Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe erfordert die Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen, den Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und auf dieser Grundlage die Entwicklung des Einwandes, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810; Mayerhofer, StPO 6§ 281 Z 9a E 11), wobei im Fall der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO die angestrebte Subsumtion ausdrücklich zu bezeichnen ist (RIS-Justiz RS0118415 [T3]). Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei stets die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen (allenfalls auch disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung) getroffenen Feststellungen.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu 1./ und 2./ behauptet, weil beide gegen dasselbe Opfer gerichteten Tathandlung gleichartig und innerhalb kurzer Zeit erfolgt seien, weshalb nur das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB erfüllt sei, übergeht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810), dass der Erstrichter keinen Gesamtvorsatz, sondern gesonderte Willensentschlüsse festgestellt (US 3) und demnach eine tatbestandliche Handlungseinheit (vgl hiezu RIS-Justiz RS0122006; 13 Os 1/07g [verstärkter Senat]; Ratz,WK² StGB Vor §§ 28-31 Rz 89) verneint hat.
Der Strafberufung zuwider liegt der vom Angeklagten reklamierte besondere Milderungsgrund der Unbesonnenheit nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB, weil er situativ bedingt durch eine Ausnahmehandlung reagiert habe, jedoch primär nicht gewaltbereit sei, sondern sich zur Tat hinreißen habe lassen, nicht vor. Die Berufung zeigt keine relevanten Gründe auf, wonach „die Tat“ nur aus Unbesonnenheit begangen worden sein soll. Setzt doch dieser Milderungsgrund nicht nur voraus, dass die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, die aus den besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre, sondern auch, dass die Tat weder auf eine kriminelle Neigung des Angeklagten noch auf die grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen ist ( Riffel, WK 2StGB § 34 Rz 18; RIS-Justiz RS0091026). Mit Blick auf die Begehung zweier – mit zeitlichem Abstand begangener - Körperverletzungsdelikte und durch die Taten zum Ausdruck kommende kriminelle Neigung sowie der Geringschätzung fremder Interessen, nämlich der körperlichen Integrität des Opfers, liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Auch wenn es dem Angeklagten nicht gelingt, weitere Milderungsgründe für sich erfolgreich in Anspruch zu nehmen, erweist sich bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht zutreffend dargestellten Strafzumessungslage - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die strafsatzbestimmende Tat im Versuchsstadium verblieb - die verhängte Sanktion als etwas überhöht und war daher auf das allen Strafzwecken gerecht werdende spruchgemäße Ausmaß zu reduzieren.
Wenngleich der Angeklagte zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 27. März 2025 wegen §§ 15, 127 StGB in Form einer Geldstrafe zur Verantwortung gezogen werden musste und zudem eine spezifisch einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2022 unter Bedachtnahme auf eine Verurteilung aus dem Jahr 2021 (vgl Punkt 1 und 2 der Strafregisterauskunft ON 9) aufweist, in deren Rahmen er zu einer Geldstrafe bzw bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, vermögen diese Umstände für sich allein die Annahme einer umfassend ungünstigen Zukunftsprognose nicht zu rechtfertigen.
Maßgeblich ist vielmehr, dass der Angeklagte, der bislang noch nie das Haftübel verspürte, sich von Anfang an reumütig geständig verantwortete, weshalb davon auszugehen ist, dass es nicht des Vollzugs der gesamten Unrechtsfolge bedarf, um den Angeklagten in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Mit Blick auf die erhöhte Sensibilität der rechtsuchenden Bevölkerung gerade im Bereich der Gewaltdelinquenz trägt dies auch generalpräventiven Erwägungen (Leukauf/Steininger /Tipold, StGB 5 § 32 Rz 9 f; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7) ausreichend Rechnung.
Es war daher unter Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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