Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB über die Berufung des Genannten sowie der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Dezember 2025, GZ **-24.4, nach der am 17. März 2026 unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Koller, im Beisein des Richters Mag. Trebuch, LL.M (WU) und der Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts HR Mag. Peter Gildemeister sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Leopold Boyer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht , hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre und sechs Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein unbekämpft gebliebenes Einziehungserkenntnis enthaltenden, Urteil wurde der am ** geborene spanische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB schuldig erkannt und nach aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 13. November 2025 in **, Flughafen B*, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 19.445,2 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 12,7 % THCA und 0,99 % Delta-9-THC, beinhaltend „sohin“ 3.040 Gramm THCA (76-fache der Grenzmenge) und 230 Gramm Delta-9-THC (11,5-fache der Grenzmenge) - (richtig:) 2.469,5 Gramm THCA und 192,5 Gramm Delta-9-THC, demnach das 71-fache der Grenzmenge-per Flugzeug von Thailand aus-(US 2) und nach Österreich eingeführt sowie von Österreich nach Deutschland auszuführen versucht, indem er es in einem Koffer versteckt aus Thailand zum Flughafen B* transportierte, wobei die Ausfuhr nach Deutschland scheiterte, weil der Koffer im Zuge einer Gepäckkontrolle sichergestellt wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und das Überschreiten der Grenzmenge um mehr als das „87-fache“ erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgifts und den Umstand, dass es hinsichtlich der Ausfuhr (zu ergänzen: nach Deutschland) beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 26) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt (ON 30), sowie die rechtzeitig angemeldete (ON 27), sodann fristgerecht zu ON 28 zur Darstellung gebrachte Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebt.
Lediglich dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Die vom Schöffengericht herangezogene Strafzumessungslage ist zunächst dahin zu präzisieren, dass fallbezogen das mehrfache (rund 2,8-fache) Überschreiten der 25-fachenGrenzmenge des § 28b SMG aggravierend ins Gewicht fällt.
Weiters wirkt – worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist – zum Nachteil des Angeklagten zusätzlich erschwerend, dass er die Tathandlung im raschen Rückfall, nämlich nur rund vier Monate nach seiner letzten Verurteilung durch das Strafgericht von Reus (Spanien) vom 17. Juli 2025 beging (RIS-Justiz RS0091041; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 11).
Ferner beruhen sämtliche Vorverurteilungen des Angeklagten auf derselben schädlichen Neigung wie die nunmehr abgeurteilte Straftat (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), richten sich Suchtgiftdelikte doch gegen dasselbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben und beruht (wie hier:) durch Gewinnstreben gekennzeichnete Suchtgiftkriminalität (vgl US 2) überdies auf der gleichen schädlichen Neigung wie Vermögensdelinquenz ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 71 Rz mwN). Angesichts des Umstands, dass die wegen häuslicher Gewalt bzw. Bedrohung erfolgten Verurteilungen in Spanien vom 13. Februar 2007 (vgl 1. und 4. Eintrag in der ECRIS-Auskunft [ON 5.2]) sowie vom 2. Jänner 2009 (vgl 3. und 6. Eintrag in der ECRIS-Auskunft [ON 5.2]) jeweils vom selben Tag rühren und den selben Zeitpunkt der letzten Tathandlung aufweisen, waren diese jeweils nur als eine Verurteilung zu werten, sodass von insgesamt vier einschlägigen Vorstrafen auszugehen war. Dass dabei drei der vier Vorstrafen aus den Jahren 2007, 2009 und 2012 stammen, entfaltet – entgegen dem Vorbringen des Angeklagten – fallbezogen keine mildernde Wirkung, stellt doch das längere Zurückliegen der Vorstrafen keinen Milderungsgrund dar ( Mayerhofer, StGB 6 § 33 E 18a; 15 Os 7/01), und trifft selbiges im Übrigen angesichts der letzten Verurteilung im Juli 2025 in ihrer Gesamtheit gar nicht zu.
Soweit der Berufungswerber einen geringen Handlungsunwert zu seinen Gunsten berücksichtigt haben will, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher insbesondere angesichts der Menge des importierten Suchtgifts nicht erblickt werden kann und war die Tat im Gegensatz zu seinem Rechtsmittelvorbringen sehr wohl reiflich überlegt, reiste er doch zur Tatbegehung zuvor eigens nach Thailand und hielt an seinem Tatplan über mehrere Tage (vgl ON 2.5, 4) hinweg bis zu seiner Einreise nach Österreich fest.
Eine entsprechende Reduktion des Erfolgsunwerts durch die Sicherstellung des Suchtgifts wurde vom Erstgericht bereits mildernd in Anschlag gebracht. Diesem Umstand kommt aber ohnedies nur geringe Bedeutung zu, weil der Angeklagte hiezu aus Eigenem nichts beigetragen hat ( Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 43).
Wenn der Angeklagte ferner eine bloß untergeordnete Rolle bei der Tatausführung für sich ins Treffen zu führen versucht, ist ihm zu entgegnen, dass diesbezüglich nur ein Verhalten strafmildernd ist, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 16), wovon fallbezogen im Hinblick auf das von ihm zu verantwortende Verbrechen des Suchtgifthandels durch Ein- und Ausfuhr von Suchtgift als Kurier keine Rede sein kann. Das Argument, er habe keinen Einblick in die Machenschaften der weiteren Beteiligten gehabt und sei lediglich auf seine Rolle als Überbringer reduziert gewesen, vermag daran nichts zu ändern, weil auch in diesem Fall bereits das Tatbild des § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG erfüllt ist.
Die vom Rechtsmittelwerber im Weiteren zur Darstellung gebrachten Milderungsgründe wurden bereits vom Erstgericht berücksichtigt.
Angesichts der solcherart ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten besonderen Strafzumessungslage und der im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden allgemeinen Erwägungen sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange (RIS-Justiz RS0090600) wird die vom Erstgericht – bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe – ausgemessene Sanktion in der Dauer von vier Jahren Freiheitsstrafe weder spezial- noch generalpräventiven Erwägungen ausreichend gerecht. Beim Rechtsmittelwerber handelt es sich um einen, unter anderem wegen Suchtgifthandel im Jahr 2012 in Belgien (vgl den 2. Eintrag in der ECRIS-Auskunft: Freiheitsstrafe von 42 Monaten [ON 5.2, 5]), mehrfach vorbestraften Täter, der nur wenige Monate nach seiner letzten Verurteilung in Spanien erneut einschlägig delinquierte. Daraus erhellt eine gegenüber rechtlich geschützten Werten besonders ablehnende Einstellung (§ 32 Abs 2 StGB), die neben den besonderen Erschwerungsgründen eine Aggravierung der Sanktion schon aus spezialpräventiven Gründen erfordert.
Aber auch allgemein-prohibitive Erwägungen sprechen für eine Erhöhung der Unrechtsfolge, weil potentiellen Tätern deutlich vor Augen geführt werden muss, dass derartiger grenzüberschreitender professioneller Handel mit Suchtgift im Bereich von beinahe 20 Kilogramm nicht bagatellisiert, sondern – insbesondere bei schwer getrübtem Vorleben – spürbar geahndet wird, sodass die verhängte Freiheitsstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß zu erhöhen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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