Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Schlösser&Partner Rechtsanwalts KG in Wien, wider die beklagte Partei B* -AG , **, vertreten durch Mag.Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) EUR 2.965,65 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.8.2025, C*-38, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.08.2025, C*-41, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte als Halter und Eigentümer des Pkws ** mit dem Kennzeichen ** – zunächst von der D* GmbH als Erstbeklagter und der B*-AG als Zweitbeklagter – die Zahlung von EUR 15.911,23 sA mit dem Vorbringen, am 25.1.2024 habe der Lenker des von der D* GmbH gehaltenen und bei der B*-AG haftpflichtversicherten Pkw ** mit dem Kennzeichen ** in ** Ausfahrt ** dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, dass dieser einen unzulässigen Spurenwechsel vorgenommen und dabei mit seinem Pkw das Klagsfahrzeug beschädigt habe. Zum Vorfallszeitpunkt sei das erstmalig am 28.1.2022 zugelassene Klagsfahrzeug vorschadens- und havariefrei gewesen. Der Reparaturschaden habe EUR 10.811,23 betragen. Am Fahrzeug sei eine Wertminderung von zumindest EUR 5.000,-- eingetreten. Dem Kläger seien pauschale Unkosten von EUR 100,-- entstanden.
Gegenüber der D* GmbH erwuchs der am 31.7.2024 erlassene Zahlungsbefehl mangels Erhebung eines Einspruchs in Rechtskraft.
Die (Zweit-)Beklagte erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete ein, es werde bestritten, dass es am 25.1.2024 oder zu einem sonstigen Zeitpunkt zu einer Kollision zwischen den in der Klage genannten Fahrzeugen gekommen sei. Der vom Kläger behauptete Verkehrsunfall habe nicht stattgefunden. Die vorgebrachten Schäden am Klagsfahrzeug seien nicht durch einen Verkehrsunfall im Sinne der Klagsbehauptungen verursacht worden. Aufgrund der nicht miteinander kompatiblen Schäden an den beiden Fahrzeugen bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Kläger mit dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der (ursprünglich) Erstbeklagten verabredet habe, einen Verkehrsunfall unter Beteiligung des Beklagtenfahrzeugs zu fingieren, um auf diese Weise an eine Entschädigungszahlung der Zweitbeklagten zu gelangen.
In der Tagsatzung vom 25.6.2025 schränkte der Kläger das Klagebegehren auf EUR 2.965,65 (EUR 2.865,65 Fahrzeugschaden und EUR 100,-- pauschale Unkosten) sA ein.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das (eingeschränkte) Klagebegehren ab. Es traf die – vom Kläger bekämpfte – Feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass es am 25.1.2024 in ** auf der Abfahrt der Anschlussstelle ** kurz vor der ** zu einem Unfall zwischen dem dem Kläger gehörigen ** mit dem Kennzeichen ** und dem von der erstbeklagten Partei gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw ** mit dem Kennzeichen ** gekommen ist, bei dem die behaupteten Schäden eingetreten sind.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht, unter einem Verkehrsunfall, für den allenfalls die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer zu haften hätte, verstehe man ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren stehe, und zu einem nicht ganz belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden führe. Im vorliegenden Fall habe der beweisbelastete Kläger mit der für den Zivilprozess notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit weder nachweisen können, dass der Unfall, so wie er ihn behauptet habe, überhaupt stattgefunden habe, noch, dass die von ihm behaupteten Schäden an seinem Fahrzeug von dem behaupteten Unfallereignis stammten. Das Klagebegehren sei damit abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Die Berufung wendet sich gegen die oben wiedergegebene Negativfeststellung. Begehrt wird die Ersatzfeststellung:
„Am 25.1.2024 ist es in ** auf der Abfahrt der Anschlussstelle ** kurz vor der ** zu einem Unfall zwischen dem Kläger gehörigen ** mit dem Kennzeichen ** und dem von der Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw ** mit dem Kennzeichen ** gekommen.“
Die Berufung macht geltend, dass der Unfallhergang in der Version des Klägers vom gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt worden sei, der davon ausgehe, dass sich der Unfall wie vom Kläger beschrieben und im Unfallbericht eingezeichnet ereignet haben müsse. Allein der Umstand, dass es Divergenzen zwischen den Aussagen der am Unfall beteiligten Personen gegeben habe und sich der Kläger an die Wetterverhältnisse beim Unfall sowie daran, dass er das Fahrzeug von einem Freund reparieren habe lassen, nicht mehr habe erinnern können, würde keinesfalls den Schluss zulassen, dass dieser einen Unfall fingiert habe. Die begehrte Ersatzfeststellung werde auf die Aussagen des Klägers, die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens sowie die allgemeine Lebenserfahrung und die Gesetze des logischen Denkens gestützt.
Der Zivilprozess ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt (§ 272 Abs 1 ZPO). Die erkennende Richterin ist bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Sie hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund ihrer Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass sie als Richterin die fragliche Tatsache für wahr hält. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (ist daher auch „verhandlungswürdig“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller 6§ 272 ZPO Rz 1). Gerade dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie an Hand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, eminente Bedeutung zu. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet ( Klauser/Kodek 18§ 272 ZPO E 35; RS0043175). Es ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis bzw mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RS0043162). Es hat nur zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat, nicht ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen; es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek, aaO § 467 ZPO E 40/4 bis 40/5).
Das Erstgericht hat die aufgenommenen Beweise ausführlich gewürdigt, seine Begründung ist ausreichend und stets mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung in Einklang. Die Beweisrüge enthält keine überzeugenden Argumente, warum die vom Erstgericht dargelegten Gründe für seine Beweiswürdigung zwingend unrichtig sein müssten. Auf seine sehr ausführlichen beweiswürdigenden Überlegungen, warum der Darstellung des Klägers nicht Glauben geschenkt werden kann (Seiten 3 ff der UA), geht die Berufung nur oberflächlich ein. Auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung durch das Erstgericht kann daher verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf zahlreiche Widersprüchlichkeiten und Auffälligkeiten bei der Darstellung der Ereignisse durch den Kläger und den Geschäftsführer der (ursprünglich) erstbeklagten Partei hingewiesen. Ausgehend davon erscheint es nicht als „bemerkenswert“, dass es der Darstellung des Klägers zum Unfallhergang keinen Glauben schenken konnte. Dieser habe sich insgesamt kaum an den Unfall erinnert und nur sehr vage Angaben machen können, insbesondere habe er die Tageszeit nicht gewusst, obwohl er angeblich bisher nur einen Unfall gehabt habe. Der Sachverständige gehe zwar davon aus, dass es zu einem Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei, könne jedoch aus technischer Sicht nicht feststellen, ob dieser vorsätzlich herbeigeführt worden sei oder nicht. Weiters habe er ausgeführt, dass nicht alle Schäden am Klagsfahrzeug den vom Kläger beschriebenen Kontakt zuzuordnen seien. Es sei daher jedenfalls nicht feststellbar, ob es überhaupt zu einem Unfall zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei und gegebenenfalls, ob nicht ein Vorschaden, wie vom Sachverständigen beschrieben, auslösend dafür gewesen sei, dass man den Unfall vorsätzlich vorgetäuscht habe. Insgesamt gebe es jedenfalls zu viele Unstimmigkeiten, als dass es möglich gewesen wäre, den klagsgegenständlichen Unfall als spontanes Ereignis, wie vom Kläger vorgebracht, festzustellen (Seiten 6 f der UA).
Der Sachverständige DI E* gab an, dass der Schaden links vorne am Klagsfahrzeug mit dem Schaden an der rechten Flanke des Beklagtenfahrzeuges in Einklang zu bringen und somit davon auszugehen sei, dass offensichtlich tatsächlich ein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen stattgefunden habe. Ob dieser Kontakt vorsätzlich herbeigeführt worden sei oder nicht, lasse sich allerdings aus technischer Sicht nicht feststellen. Jedenfalls seien nicht alle Schäden am Klagsfahrzeug diesem beschriebenen Kontakt zuzuordnen. Lediglich der Streifschaden im linken vorderen Bereich des Klagsfahrzeuges sei damit in Einklang zu bringen, nicht allerdings die kantigen Eindellungen im Bereich des Kotflügels und der Fahrertür. Diese wiesen eher auf das Umfallen eines einspurigen Fahrzeuges hin, da hier in Längsrichtung jedenfalls keine Relativgeschwindigkeit zwischen den Unfallpartnern gegeben gewesen sein könne. Da der Kläger die entsprechenden Schäden im Unfallbericht eingetragen habe, sei aus technischer Sicht davon auszugehen, dass es sich um einen Vorschaden gehandelt habe, der bereits vor dem Anstreifen am Fahrzeug vorhanden gewesen sei (ON 34.4, 11 ff).
Der Sachverständige konnte somit zwar feststellen, dass es einen Kontakt zwischen den Fahrzeugen gegeben haben müsse, er konnte aber auch nicht ausschließen, dass dieser Kontakt vorsätzlich herbeigeführt worden war. Feststellen konnte er hingegen, dass nicht alle vom Kläger im Unfallbericht angegebenen Schäden am Klagsfahrzeug diesem Kontakt zuzuordnen sind, sondern lediglich der Streifschaden im linken vorderen Bereich des Fahrzeuges mit einem Reparaturaufwand von brutto EUR 2.865,65. Bei den anderen vom Kläger im Unfallbericht angegegebenen Schäden habe es sich um einen Vorschaden gehandelt.
Dass das Erstgericht bei dieser Beweislage Zweifel daran hegte, ob es überhaupt zu dem vom Kläger behaupteten Unfall im Sinne eines nicht gewollten Ereignisses gekommen ist, oder ein solcher – zur Erledigung des Vorschadens über die Haftpflichtversicherung der Erstbeklagten – im Sinne einer vorsätzlichen Herbeiführung einer Kollision nur vorgetäuscht wurde, sodass es zu dem behaupteten Unfall und den Unfallschäden lediglich eine Negativfeststellung traf, ist kein „Beweiswürdigungsfehler“ und begegnet seitens des Berufungsgerichtes keinen Bedenken.
Der unberechtigten Berufung war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet auf § 502 Abs 2 ZPO.
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