Wenn bei der Kostenentscheidung mehrere Verfahrensabschnitte zu bilden sind, sind alle Barauslagen, gleich ob allein oder gemeinsam getragen, dem Verfahrensabschnitt ihres Anfalls zuzuordnen. Dies gilt selbstverständlich auch für eine zusätzlich anfallende Pauschalgebühr im Falle einer Klagsausdehnung.
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