Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach §§ 233 Abs 1 Z 2, 15 StGB über die in Ansehung des Angeklagten B* erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. Oktober 2025, GZ **-160.9, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Holzmann als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft sowie in Anwesenheit des Angeklagten B* und seines Verteidigers Mag. Milorad Erdelean durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die über B* verhängteFreiheitsstrafe - unter Ausschaltung der Anwendung des § 43a Abs 3 StGB - auf zwei Jahre erhöht .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden A* und B* des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach §§ 233 Abs 1 Z 2, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür bei aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft nach § 233 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB jeweils ein Strafteil von 15 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Gemäß § 369 StPO wurde B* schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* 1.050 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Demnach hat B* nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben bzw auszugeben versucht (§ 15 StGB), und zwar
I./ gemeinsam mit A* und dem abgesondert verfolgten D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), indem sie
A./ am 13. März 2025 in **
a./ mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangte;
b./ mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der G*-Filiale bezahlten und die falsche Banknoten derart in Umlauf gelangte;
B./ am 14. April 2025
a./ in ** mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
b./ in ** mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
c./ in **
1./ mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
2./ mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
C./ am 15. April 2025
a./ in ** mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
b./ in ** mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
c./ in ** mit einem falschen 50- Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
d./ in ** mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
e./ in ** mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
D./ am 16. April 2025 in **
a./ mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
b./ mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale zu zahlen versuchten, wobei es beim Versuch blieb, weil die Mitarbeiterin die Fälschung erkannte;
E./ am 16. April 2025 in **
a./ mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
b./ mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa einer weiteren **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
c./ mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa einer weiteren **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
F./ am 16. April 2025 in ** mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
G./ am 17. April 2025
a./ in ** mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
b./ in ** mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
II./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A* und dem zu diesen Fakten bereits zur AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau abgesondert verfolgt gewesenen und verurteilten D* am 21. März 2025, indem sie
A./ in **
a./ mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
b./ mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
B./ in ** mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten;
III./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem zu diesen Fakten bereits zur AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau abgesondert verfolgt gewesenen und verurteilten D*
A./ am 20. März 2025 in **, indem sie von E* ein Mobiltelefon im Wert von 1.050 Euro erwarben und den Kaufpreis mit 21 falschen 50-Euro Scheinen bezahlten;
B./ sowie mit dem abgesondert verfolgten F* am 25. Februar 2025 in **, indem sie mit einem falschen 50-Euro Schein bei der Kassa der **-Filiale bezahlten, wobei es beim Versuch blieb, weil die Mitarbeiterin die Fälschung erkannte und die Annahme verweigerte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, mildernd hingegen das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.179), zu ON 163 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau wegen des Aus-spruchs über die Strafe, mit der eine Erhöhung der Sanktion angestrebt wird.
Zunächst ist der bislang nicht berücksichtigte Umstand, dass es teilweise (I./D./b./; III./B./) beim Versuch geblieben ist, zusätzlich mildernd in Anschlag zu bringen.
Hingegen fällt – wie von der Staatsanwaltschaft angesprochen – die Vielzahl der Tatangriffe (24) erschwerend ins Gewicht.
Des Weiteren sind drei einschlägige Vorverurteilungen (vgl die vom OLG Wien eingeholte ECRIS-Auskunft aus Rumänien [ON 13.1 im Bs-Akt], die drei Verurteilungen wegen Vermögensdelikten enthält) zusätzlich erschwerend zu werten, weil § 233 StGB auch das Vermögen des arglosen Empfängers von Falsifikaten schützt ( Schroll in WK 2 § 233 Rz 2). Demzufolge entfällt der ihm vom Erstgericht zugebilligte Milderungsgrund des bisher tadellosen Lebenswandels.
Mit dem Vorbringen, ohne Zutun von außen von weiteren Tatangriffen abgesehen und eine Familie mit minderjährigen Kindern zu haben, spricht der Berufungswerber keine Milderungsgründe an.
Das vom Angeklagten monierte lange Zurückliegen einer einschlägigen Vorstrafe nähme dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB grundsätzlich Gewicht. Von einem langen Zurückliegen einer Verurteilung bzw. einer Tat kann allerdings erst ab einem Zeitraum, der etwa der Rückfallverjährungsfrist (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht, ausgegangen werden (RIS-Justiz RS0108563), wovon fallkonkret angesichts des vom Amtsgericht Würzburg am 13. Mai 2020 (rechtskräftig seit 3. August 2020) gefällten Urteils (vgl ON 13.1 S 9 im Bs-Akt) und nunmehr seit Februar 2025 gesetzten Tatangriffen nicht die Rede sein kann.
Ausgehend von der solcherart korrigierten Strafzumessungslage erweist sich mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die verhängte Freiheitsstrafe als zu gering bemessen, zumal diese dem erheblich getrübten Vorleben des Angeklagten nicht Rechnung trägt. Die Strafe war daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen, das allen Strafzwecken, aber auch den vorhandenen Milderungsgründen, wie etwa dem – vom Erstgericht ohnedies bereits angeführten - Beitrag zur Wahrheitsfindung, gerecht wird.
Im Recht ist die Staatsanwaltschaft auch mit ihrer Kritik an der Gewährung teilbedingter Strafnachsicht. Denn mit Blick auf die Vorstrafenbelastung des Angeklagten, der auch das Haftübel bereits mehrfach verspürt hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Vollzug nur eines Teils der Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn einigermaßen wirksam von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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