Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Marianne Zeckl-Draxler und Dagmar Weiß in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3.9.2025, ** 15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit der Zuspruch eines die Stufe 2 übersteigenden Pflegegelds der Stufe 3 begehrt wird.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger bezog seit 1.3.2024 Pflegegeld der Stufe 2. Mit Bescheid vom 25.4.2025 wurde das bis dahin gewährte Pflegegeld der Stufe 2 auf Pflegegeld der Stufe 1 herabgesetzt.
Dagegen erhob der Kläger Klage, er habe aufgrund seiner Leidenszustände einen höheren dauernden Hilfs- und Pflegebedarf.
Die Beklagte bestritt, die durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass kein höherer Pflegeaufwand mehr vorliege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, dem Kläger über den 31.5.2025 hinaus Pflegegeld der Stufe 2 zu gewähren, ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 2 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Kläger habe zum Zeitpunkt der Gewährung von Pflegegeld der Stufe 2 einen monatlichen Pflegebedarf von 100 Stunden gehabt. Seit dem Zeitpunkt der Herabsetzung Ende Mai 2025 habe er nur mehr einen Pflegebedarf von 70 Stunden monatlich. Eine Neubemessung des Pflegegeldes sei möglich, da eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eingetreten sei. Die Voraussetzungen für die diagnosebezogene Mindesteinstufung nach § 4a Abs 1 BPGG (Personen, die das 14.Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind) seien nicht gegeben. Zwar sei die beim Kläger vorliegende inkomplette Querschnittlähmung Th4 unter Querschnittlähmung zu subsumieren, eine diagnosebezogene Einstufung komme aber nicht in Frage, wenn sich der Betroffene innerhalb der Wohnung mit einem Gehstock oder gestützt durch eine Begleitperson – wenngleich geringfügig und nur über kurze Strecken – mit Stützkrücken und unter Verwendung von orthopädischem Schuhwerk oder unter Verwendung eines Rollators fortbewegen könne und lediglich für die Fortbewegung außerhalb der Wohnung auf den Gebrauch des Rollstuhls angewiesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
I. Wird gegen einen Bescheid Klage erhoben, mit dem das Pflegegeld herabsetzt wurde, kann sich die Klage nur gegen die Herabsetzung richten. Die Entscheidung kann daher nur auf Weitergewährung der Leistungen im zuletzt rechtskräftig zuerkannten Umfang lauten, nicht aber auf Zuerkennung einer höheren Leistung ( Greifender/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 8.83).
Gegenstand des angefochtenen Bescheids war die Neubemessung des gewährten Pflegegelds ab 1.6.2025. Zuvor erhielt der Kläger Pflegegeld der Stufe 2. Über die Frage des Anspruchs auf Pflegegeld der Stufe 3 oder höher hat die Beklagte nicht abgesprochen, sodass hinsichtlich des Berufungsbegehrens, dem Kläger ein Pflegegeld der Stufe 3 zu gewähren, der ordentliche Rechtsweg unzulässig ist (§ 73 ASGG; RS0085867). In diesem Ausmaß ist die Berufung daher als unzulässig zurückzuweisen.
II. Die Berufung ist im Übrigen nicht berechtigt.
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Kläger in seiner Berufung die Berufungsgründe vermengt. Er erhebt formal nur eine Rechtsrüge, vermengt darin aber auch eine Mängelrüge.
Er verstößt damit gegen das Gebot, die Berufungsgründe getrennt darzustellen. Dies hat zur Folge, dass allfällige Unklarheiten zu seinen Lasten gehen ( A.Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 17; RS0041761), und Ausführungen, die nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, unbeachtet zu bleiben haben ( A.KodekaaO; RS0041851).
2. Der Kläger moniert die unterbliebene Einvernahme der Zeugin Mag. B* (gemeint offenbar Mag. C*, vgl Blg ./B) als eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Diese sei die Sozialarbeiterin des Klägers und hätte die Notwendigkeit der Verwendung des Rollstuhls im Innenbereich unter Beweis stellen können.
Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit einer Person stellt regelmäßig eine medizinische und pflegerische Fachfrage dar, die ausschließlich auf Grundlage eines ärztlichen oder pflegerischen Sachverständigengutachtens zu beantworten und der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Die Beantwortung von medizinischen Fachfragen ist die Aufgabe von medizinischen Sachverständigen. Nur dem gerichtlichen Sachverständigen kommt die Befugnis zu, aus dem von ihm erhobenen Befund und sämtlichen sonstigen Beurteilungsgrundlagen jene Schlussfolgerung zu ziehen, die ihrerseits Grundlage der gerichtlichen Entscheidungen bilden ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5, Rz 8.114f mwN). Grundsätzlich kann ein Sachverständigengutachten nicht durch Zeugen entkräftet werden (RS0040598).
Entscheidend ist nicht, ob der Kläger im Inneren einen Rollstuhl verwendet, sondern ob er im Inneren aus medizinischen Gründen auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen ist. Dies ist eine vom Sachverständigen zu beantwortende medizinische Fachfrage.
In der unterbliebenen Einvernahme der Zeugin liegt daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
3. Eine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 1 und 2 BPGG kommt nur bei solchen Personen in Betracht, die zur eigenständigen Lebensführung „überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind“. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1186 BlgNR XX. GP, 12) liegt eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, welche ein überwiegendes Angewiesensein auf den Gebrauch des Rollstuhles rechtfertigt, nur dann vor, wenn der Pflegebedürftige zur Fortbewegung "innerhalb und außerhalb der Wohnung" hierauf angewiesen wäre.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht erfüllt, wenn sich ein Betroffener innerhalb der Wohnung mit Armstützkrücken und orthopädischen Schuhen fortbewegen kann und lediglich für die Fortbewegung außerhalb der Wohnung auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist (10 ObS 45/16i, 10 ObS 181/01t).
Da der Betroffene auf den Gebrauch des Rollstuhls "überwiegend" angewiesen sein muss, schließt eine minimale Restmobilität die Annahme eines "überwiegenden" Angewiesenseins auf den Rollstuhl zur Fortbewegung nicht aus. So schließt etwa die Fähigkeit, dreimal pro Tag rund 20 Meter vom Wohn- zum Essraum in einer Zeit von 10 Minuten zurückzulegen, die Annahme eines "überwiegenden" Angewiesenseins auf den Rollstuhl zur Fortbewegung keineswegs aus ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 6.14; SVSlg 64.373, beide unter Verweis auf OLG Wien 8 Rs 130/11p).
4. Gegenständlich hat das Erstgericht festgestellt, dass sich der Kläger innerhalb des Wohnraums ohne Rollstuhl mit einem Hilfsmittel wie einem Gehstock und einem Fußhebersystem sowie mit Anhalten an Einrichtungsgegenständen fortbewegen kann (ON 15, S. 3). Wegen Schmerzen im Rückenbereich muss der Kläger nach fünf Minuten Gehen eine Pause von einigen Minuten einlegen. Pro Stunde kann der Kläger vier bis fünf Mal für jeweils fünf Minuten gehen.
Damit besteht aber eine deutlich größere Mobilität beim Kläger als in dem oben zitierten Fall, der der Entscheidung des OLG Wien zu 8 Rs 130/11p zugrunde lag.
Nach den Feststellungen kann der Kläger innerhalb des Wohnraums mit Hilfsmitteln wie Gehstock, Fußhebersystem und Anhalten pro Stunde insgesamt 20 bis 25 Minuten gehen (mit jeweils Pausen von einigen Minuten nach fünf Minuten Gehen). Damit ist er aber im Wohnraum nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen. Vielmehr kann er sich innerhalb des Wohnraums ohne Rollstuhl fortbewegen.
5. Es liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor.
Der Kläger begehrt die ergänzende Feststellung, dass er, wenn überhaupt, nur eine kurze Wegstrecke unter Verwendung von Hilfsmitteln ohne Rollstuhl zurücklegen kann, dies sich jedoch auf etwaige einzelne Schritte beschränke, sodass von einer tatsächlichen Fortbewegung nicht gesprochen werden könne.
Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317).
Das Erstgericht hat festgestellt, dass sich der Kläger innerhalb des Wohnraums ohne Rollstuhl mit einem Hilfsmittel wie einem Gehstock und einem Fußhebersystem sowie mit Anhalten an Einrichtungsgegenständen gehend fortbewegen kann, und zwar pro Stunde vier bis fünf Mal für jeweils fünf Minuten.
Nachdem das Erstgericht eine von den Vorstellungen des Klägers abweichende Tatsachenfeststellung getroffen hat, kann kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen.
6.Auch wenn beim Kläger eine Diagnose iSd § 4a Abs 1 BPGG vorliegt, mangelt es an der weiteren Voraussetzung eines überwiegenden Angewiesenseins auf den Gebrauch des Rollstuhles. Die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Einstufung iSd § 4a Abs 1 BPGG liegen beim Kläger folglich nicht vor.
7. Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.
8.Ein Zuspruch von Kosten des Berufungsverfahrens nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil keine Billigkeitsgründe dargelegt wurden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind.
9.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht entscheidungserheblich ist.
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