Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und weitere Angeklagte wegen §§ 146 ff StGB über den Einspruch des B* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 9. September 2025, AZ **, GZ **-13 des Landesgerichtes Korneuburg, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung
Die vorliegende Anklageschrift legt – soweit gegenständlich relevant - dem am ** in ** geborenen österreichischen Staatsbürger B* das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB zur Last.
Demnach hat B* im Zeitraum von 9. Juli 2025 bis 14. Juli 2025 an noch festzustellenden Orten im Bundesgebiet
I./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des Unternehmens „C* GmbH“ teilweise unter Verwendung gefälschter Daten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu nachfolgenden Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die diese in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem er
A./ am 9. Juli 2025 über sein Firmenkonto „D*“ eine Bestellung von Waren im Gesamtwert von 11.486,22 Euro tätigte, welche am 11. Juli 2025 ausgeliefert wurden und hierzu im Nachhinein eine verfälschte Überweisungsbestätigung vorlegte, wobei der Betrag schlussendlich nicht überwiesen wurde;
B./ am 10. Juli 2025 über sein Firmenkonto „D*“ eine Bestellung von Waren im Gesamtwert von 6.255,04 Euro tätigte, welche mit 14. Juli 2025 ausgeliefert wurden, wobei der Kaufpreis nicht gezahlt wurde;
C./ am 11. Juli 2025 über sein Firmenkonto „D*“ eine Bestellung von Waren im Gesamtwert von 23.296,90 Euro tätigte, welche am 15. Juli 2025 ausgeliefert wurden, wobei der Kaufpreis nicht gezahlt wurde;
D./ am 14. Juli 2025 über das Firmenkonto „E* GmbH und Co KG“ des F* mit veränderter Lieferadresse eine Bestellung von Waren im Gesamtwert von 15.998,14 Euro tätigte, wobei es hier lediglich deshalb beim Versuch blieb, da Verfügungsberechtigte der „C* GmbH“ noch vor Auslieferung der Waren aufklären konnten, dass keine Bestellung seitens des F* aufgegeben worden war.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich ein rechtzeitiger Einspruch des B* (ON 16). Moniert werden falsche Angaben zu seiner Person und seinem Vermögen, das Fehlen seines Schädigungsvorsatzes, Tatbegehung unter Einfluss des Erstangeklagten A* und seine Bereitschaft zur Schdensgutmachung.
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass der Einspruch gegen eine Anklageschrift weder eine bestimmte Form noch inhaltliche Ausführungen oder auch nur die Bezeichnung von Einspruchsgründen beinhalten muss (vgl RIS-Justiz RS0097827; Birklbauer in WK-StPO § 213 Rz 27). Das Oberlandesgericht hat über fristgerechte Einsprüche von einspruchsberechtigten Personen folglich jedenfalls inhaltlich zu entscheiden. Dabei hat es die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen ( BirklbaueraaO Vor §§ 210-215 Rz 47 und § 215 Rz 4). Mit seiner Begründung darf das Oberlandesgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache jedenfalls nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 StPO).
Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten gemäß § 212 StPO Einspruch zu, wenn
1. die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt,
2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,
3. der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt,
4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängel leidet (§ 211 StPO),
5. die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft,
6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft,
7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder
8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Dem Einspruchsgericht obliegt demnach zusammengefasst die Prüfung, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen des § 211 StPO entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind sowie ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.
Für die systematisch an erster Stelle vorzunehmende (siehe Birklbauer aaO § 215 Rz 2) Prüfung des Tatverdachts gilt, dass die Anklageschrift zurückzuweisen ist, wenn der Sachverhalt nicht zumindest soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt. An einer hinreichenden Sachverhaltsklärung mangelt es, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit (= mehr als 50%) ein Schuldspruch zu erwarten sein. Die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel müssen überdies überblickt werden können und so vorbereitet sein, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 14 ff). Die Anklageerhebung erweist sich lediglich dann als verfrüht, wenn auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung zwar grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre ( Kirchbacher, StPO 15 § 212 Rz 5).
Fallbezogen liegen die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung vor, reichen doch die von der Staatsanwaltschaft in der Angeklageschrift zusammengefasst dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Seiten 4 f der Anklageschrift ON 13) - insbesondere die zum objektiven Tathergang geständigen Angaben des Einspruchswerbers selbst - aus, den Angeklagten der vorgeworfenen Tat für verdächtig zu halten. Zudem liegen umfangreiche polizeiliche Erhebungen (vor allem ON 5 und ON 8) vor.
Im Lichte dieser – teils objektivierten – Belastungen vermag seine zur inneren Tatseite leugnende Einlassung nicht zu überzeugen:
Die subjektive Tatseite ist zunächst aus seiner prekären finanziellen Situation im Zusammenhang mit dem planvollen und zielgerichteten Agieren bei den einzelnen Tatangriffen abzuleiten (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 452). Dass der Einspruchswerber teilweise Waren für sein eigenes Unternehmen „D*“ bestellte (I./ A./ bis C./), lässt angesichts der Gesamtumstände nicht zwingend darauf schließen, dass er auch deren Bezahlung intendierte, zumal er das Unternehmen C* GmbH mit einer (von seinem Freund G* gefälschten) Kontoüberweisung nach den ersten beiden Lieferungen zur Lieferung der dritten Warenlieferung (I./C./) veranlasste. Gegen seine Verantwortung spricht auch die Einrichtung weiterer, auf fremde Firmennamen lautender, Konten bei der Geschädigten („E* GmbH“, „H* GmbH“).
Der Sachverhalt ist damit auf Basis der vorliegenden Beweismittel für eine Anklageerhebung hinreichend geklärt. Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, den Einspruchswerber der ihm angelasteten strafbaren Handlung zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist.
Damit ist - wie die Oberstaatsanwaltschaft Wien in ihrer Äußerung vom 6. Oktober 2025 zutreffend ausführt - ausgehend von der hypothetischen Annahme des Nachweises der dem Angeklagten angelasteten Tat diese dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB zu unterstellen.
Es sind keine Anhaltspunkte für Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe aus der Aktenlage zu ersehen, womit kein Anklagehindernis iSd § 212 Z 1 StPO vorliegt.
Da die Anklage auch an keinem wesentlichen(= die Tatindividualisierung oder die Bezeichnung des Angeklagten betreffende) formellen Mangel leidet (§ 212 Z 4 StPO), die hiezu berechtigte Staatsanwaltschaft (§ 212 Z 7 StPO) das örtlich und sachlich zuständige Landesgericht Korneuburg als Schöffengericht angerufen hat (§ 212 Z 5 und 6 StPO) und keine nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG erfolgt ist (§ 212 Z 8 StPO), liegt keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vor, sodass gemäß § 215 Abs 6 StPO der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden