Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden und die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl Bw Michael Choc, MBA, und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Manfred Sigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.6.2025, **-20, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Damit genügt eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Mit Bescheid vom 11.11.2024 entzog die Beklagte dem Kläger das seit 25.1.2021 gewährte Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 31.12.2024, da der Kläger trotz entsprechender Aufklärung über seine Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser sich keiner Therapie unterzogen habe. Dass auch bei entsprechender Mitwirkung an den notwendigen medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation eine Besserung des Gesundheitszustands nicht eingetreten wäre und in weiterer Folge auch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig und zumutbar wären, könne weder festgestellt werden, noch seien entsprechende Beweise vom Kläger vorgelegt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die vom Kläger dagegen erhobene Klage ab. Es stellte den aus den Seiten 2 bis 6 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
„[…]
Seit 1.12.2020 bezog der Kläger Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
Zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes waren dem Kläger mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen, Stehen zumutbar; Zwangshaltungen über Kopf fallweise und halbzeitig in gebückter, vorgebeugter, kniender und hockender Haltung, es war fallweise forciertes Arbeitstempo zumutbar.
Das Rehabilitationsgeld wurde dem Kläger aufgrund der Diagnose „Prostata-Carzinom (Bösartige Neubildung der Vorstehdrüse) mit geplanter OP im Mai 2021“ gewährt und zwar in Anbetracht des bösartigen Grundleidens und der zu erwartenden gehäuften Krankenstände innerhalb der nächsten 6 bis 12 Monate (Anm. ab Dezember 2020) infolge der Behandlung des Prostatakrebs. Eine Nachuntersuchung wurde in 12 Monaten empfohlen.
Der Case-Manager teilte mit Bericht vom 23.12.2021 mit, dass sich die klagende Partei bis dato keiner Operation oder onkologischer Rehabmaßnahme unterzogen hat und sich zu einer alternativen Therapie (Vitamine und Tees) entschlossen habe. Die anschließende Nachuntersuchung ergab, dass noch keine Behandlung hinsichtlich des Prostata-Karzinoms durchgeführt wurde und daher keine Besserung im Vergleich zur letzten Entscheidung zu objektivieren ist.
Mit Verständigung vom 03.02.2022 wurde die klagende Partei darauf hingewiesen, dass die Wiederbegutachtung ergeben habe, dass keine kalkülsrelevante Änderung eingetreten ist und daher vorübergehende Invalidität weiterhin vorliegt. Ausdrücklich wurde auf die Mitwirkungspflicht mit folgendem Wortlaut hingewiesen: „Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, an der Durchführung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme entsprechend mitzuwirken. Andernfalls ist das Rehabilitationsgeld zu entziehen.“
Der Case-Manager teilte mit Stellungnahme vom 25.11.2022 mit, dass die klagende Partei eine fokale Therapie (HIFU Behandlung) wünsche, dies entgegen der Empfehlung des B*. Auch die Nachuntersuchung bei der beklagten Partei zeigte, dass sich die klagende Partei keiner Behandlung unterzogen hat. Vereinbart wurde mit dem Kläger, die Durchführung regelmäßiger urologischer Kontrolluntersuchungen und Mitwirkung an den vereinbarten Therapien. Aus der Chefärztlichen Stellungnahme geht hervor, dass der Prostata- Krebs weiterhin nicht behandelt ist und somit keine Besserung zu objektivieren ist. Die Mitwirkung beim Einschlagen eines konservativen Therapieweges (Hormontherapie, Bestrahlung, Chemotherapie) wurde seit dem Zeitpunkt der Gewährung als zumutbar erachtet.
Mit Verständigung vom 17.02.2023 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Wiederbegutachtung ergeben habe, dass keine kalkülsrelevante Änderung eingetreten ist und daher vorübergehende Invalidität weiterhin vorliegt. Ausdrücklich wurde er neuerlich auf die Mitwirkungspflicht samt Rechtsfolge hingewiesen.
Laut Case-Management-Bericht vom 16.01.2024 erscheint der Kläger stets pünktlich zu seinen Terminen, setzt aber auch weiterhin auf alternative Therapien und steht in Kontakt mit einer Kinesiologin. Laborkontrollen werden beim Hausarzt gemacht. Eine PET-CT ist für 27.02.24 terminisiert. Im Anschluss ist die Vorstellung im C* in ** geplant wo das weitere Prozedere bzw. die operative Entfernung besprochen wird. Vereinbart wurden mit dem Kläger weitere urologische Kontrollen, Therapie in Absprache mit dem Facharzt. Es wurde ihm mitgeteilt, dass eine Hormontherapie, Bestrahlung, Chemotherapie (konservative Therapie) zumutbar ist und durchzuführen ist.
Bei der Wiederbegutachtung am 27.03.2024 teilte der Kläger mit, nun eine operative Therapie in Anspruch zu nehmen, da es zu einer Größenprogredienz gekommen sei.
In der chefärztlichen Stellungnahme ist vermerkt, dass sich der Kläger keiner Therapie unterzogen hat. Das aktuelle Leistungskalkül ausreichend ist und der Gesundheitszustand insgesamt als stabil zu bezeichnen ist und empfahl die Entziehung des Rehageldes wegen Nichtmitwirkung bei unverändertem Gesundheitszustand.
Über telefonische Rückfrage am 26.04.2024 teilte der Kläger mit, dass er sich noch nicht entschieden habe und eine Operation derzeit noch in Abklärung stehe. Auch über neuerliche Nachfrage durch die beklagte Partei teilte der Kläger mit, dass er es noch nicht sagen könne, ob er sich einer Operation unterziehen werde, diese sei nach wie vor auf Eis gelegt.
Die beklagte Partei forderte den Kläger mittels Schreiben vom 28.08.2024 auf, aktuelle Befunde vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.09.2024 erinnerte die beklagte Partei an ihr Schreiben vom 28.08.2024. Am 27.09.2024 legte der Kläger einen Laborbefund vom 17.09.2024 vor. Mit Schreiben vom 01.10.2024 forderte die beklagte Partei einen aktuellen urologischen Befund an, worauf der Kläger einen PET-CT Befund vom 27.02.2024, einen MRT Befund vom 04.01.2024 und ein Labor vom 24.11.2023 vorlegte.
Trotz des mehrmaligen Hinweises darauf, (mit Schreiben vom 3.2.2022, Beilage ./5 und vom 17.2.2023 Beilage ./8) dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu einem Verlust des Rehabilitationsgeldes führen könne, verweigert der Kläger die Mitwirkung an den medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.
Die Nachuntersuchung vom 27.03.2024 hat ergeben, dass es zu keiner Verbesserung im Leistungskalkül gekommen ist, da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
Ab dem Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgelds besteht folgendes Leistungskalkül:
Dem Kläger sind sämtliche leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten im Stehen, Gehen, Sitzen und Gehen zu den üblichen Zeiten bei Einhaltung der gesetzlichen Pausen zumutbar.
[...]
Im Falle einer radikalen Prostataentfernung ist von einem einmaligen Krankenstand von vier Wochen und von einem einmaligen Rehabilitationsaufenthalt von 6-9 Wochen auszugehen. Im Falle einer potentiell kurativen Strahlentherapie (EBT, VMAT) ist von einem einmaligen Krankenstand von maximal sechs Wochen auszugehen. Aus urologischer Sicht bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in den nächsten 18 Monaten mit Auswirkung auf das Leistungskalkül verschlechtern wird.
Grundsätzlich wäre eine potentiell kurative Therapie (nach den derzeit gültigen Leitlinien: radikale operative Entfernung der Prostata in der Regel laparoskopisch bzw. roboterassistiert laparoskopisch oder lokale Strahlentherapie) des bioptisch gesicherten Prostatakarzinoms (12/2020 bioptisch verifiziertes Prostatakarzinom Gleason 3+4 PI-RADS 4 bekannt seit 04.01.2024 PI-RADS 5, aktuell klinisch vermutlich zumindest kapselinfiltrierend) indiziert und der klagenden Partei auch zumutbar.
Aus urologischer Sicht bestand und besteht auch aktuell keine Invalidität.
Die lokale Therapie (radikale Prostatatektomie oder Bestrahlung mit neoadjuvanter passagerer Hormonblockadetherapie) hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ziel der Heilung vom Prostatakarzinom noch bevor Beschwerden bzw. Behinderungen auftreten.
Die bisherigen von der klagenden Partei durchgeführten Behandlungen waren weder erfolgversprechend noch für eine Heilungsabsicht ausreichend.
Das beim Kläger im Jahr 2020 diagnostizierte Prostata-Karzinom wächst sehr langsam, es besteht ein großes Fenster für eine kurative Therapie. Unbehandelt kommt es nach fünf bis acht Jahren zu einer Metastasierung, dann ist eine Heilung üblicherweise ausgeschlossen. Beim Kläger ist das Karzinom mittlerweile gewachsen, ursprünglich war es unter 12 mm, beim letzten MR Befund deutlich über 12 mm. Im Jahr 2022 wollte der Kläger eine HIFU Therapie machen, dabei handelt es sich um einen hoch intensiven fokussierten Ultraschall, der direkt auf den Karzinom Herd fokussiert wird und damit den Herd zerstören soll. Es handelt sich dabei nach wie vor um eine experimentelle Therapie, da es noch keine Studien gibt, die einen ausreichend langen Zeitraum beobachtet haben. Man braucht eigentlich einen Nachbeobachtungszeitraum von mindestens zehn Jahren. Bei einer Studie gibt es Studienprotokolle, wenn man die Kriterien nicht erfüllt, dann wird man nicht aufgenommen, das ist beim Kläger passiert. Der Kläger hätte dazu eine erneute Biopsie durchführen müssen, die er ablehnte.
Der Kläger ist nicht bereit eine operative Therapie, eine Strahlentherapie oder Hormontherapie durchzuführen. Er ist weiterhin der Meinung, dass pflanzliche Behandlungsmethoden ausreichend zur Behandlung sind.“
Rechtlichführte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach § 99 Abs 1a ASVG erfüllt seien. Nach dieser Bestimmung sei das Rehabilitationsgeld zu entziehen, wenn sich der Leistungsbezieher nach Hinweis auf diese Rechtsfolge weigere, an den ihm zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mitzuwirken. Der Kläger habe sich trotz mehrfacher Belehrung über diese Rechtsfolge geweigert, sich der ihm zumutbaren und zielführenden Heilbehandlung, nämlich durch radikale operative Entfernung der Prostata oder Bestrahlung mit neoadjuvanter passagerer Hormonblockadetherapie, zu unterziehen. Die vom Kläger gewählte Vorgangsweise (Behandlung mit Vitaminen und Tees) sei weder erfolgversprechend noch für eine Heilungsabsicht ausreichend.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur (ausschließlich inhaltlich) in der Berufung geltend gemachten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens :
Der Berufungswerber hat formal keine Mängelrüge erhoben. Unter Punkt 3. und 6. seiner Berufung führt er jedoch inhaltlich aus, er sei im erstinstanzlichen Verfahren unvertreten gewesen und das Erstgericht hätte ihn anleiten müssen. Das Erstgericht habe ihn niemals darauf hingewiesen bzw dazu aufgefordert, ein Vorbringen samt Beweisanbot zur objektiven und subjektiven Unzumutbarkeit zu erstatten. Es liege eine Verletzung der Manuduktionspflicht vor, was das Urteil ebenfalls mit Rechtswidrigkeit behafte.
Der Kläger macht hier erkennbar eine Verletzung der Anleitungspflicht durch die Vorsitzende des Erstgerichts geltend, geht aber offenbar irrig davon aus, dass diese mittels Rechtsrüge geltend zu machen sei. Richtigerweise ist eine Verletzung der Anleitungspflicht jedoch mittels Mängelrüge geltend zu machen. Die Berufungsausführungen reichen aber nicht aus, um eine Mängelrüge gesetzmäßig zur Ausführung zu bringen.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]). Im Falle der Behauptung der Verletzung der Anleitungspflicht muss daher der Rechtsmittelwerber darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung weiter vorgebracht hätte oder welche Beweismittel er beantragen hätte wollen, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden kann (vgl 9 Ob 6/02a ua). Ebenso wird judiziert, dass der Rechtsmittelwerber in der Berufung nachvollziehbar aufzuzeigen hat, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T5]).
Diese Anforderungen erfüllt die Mängelrüge nicht.
So führt der Kläger nicht an, welche konkreten Beweismittel er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung hätte beantragen wollen. Des weiteren gibt er nicht an, welche für ihn günstigen (konkreten) Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. So zeigt er in der Berufung nicht auf, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (2 Ob 174/12w mwN; RS0043039 [T5]). Der Berufungswerber nimmt auf keine vom Erstgericht getroffenen Feststellungen Bezug, welche im Hinblick auf den von ihm behaupteten Verfahrensmangel unrichtig gewesen sein sollten und welche andere Sachverhaltsgrundlage konkret hätte angenommen werden müssen.
Da somit keine gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge vorliegt, ist dem Berufungssenat eine Prüfung verwehrt, ob der Vorsitzenden des Erstgerichts eine Verletzung der Anleitungspflicht vorzuwerfen ist.
Zur Tatsachenrüge :
Der Kläger bekämpft folgende erstgerichtliche Feststellung:
„Die Mitwirkung beim Einschlagen eines konservativen Therapieweges (Hormontherapie, Bestrahlung, Chemotherapie) wurde seit dem Zeitpunkt der Gewährung als zumutbar erachtet (Beil./6 und ./7).“
Stattdessen begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„Die Mitwirkung beim Einschlagen eines konservativen Therapieweges (Hormontherapie, Bestrahlung, Chemotherapie, Operation) wurde seit dem Zeitpunkt der Gewährung als unzumutbar erachtet und ist nach wie vor unzumutbar.“
Der Kläger führt zusammengefasst aus, dass sich die bekämpfte Feststellung auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. D* stütze. Der Sachverständige Dr. D* habe (und sodann auch das Erstgericht in seinen Feststellungen) vollends vermissen lassen, warum diese Therapien, insbesondere die Operation, zumutbar seien. Es sei allseits bekannt, dass eine Prostataoperation zu gravierenden Störungen und Problemen führe. Mit diesen Folgen habe sich das Erstgericht in keinster Weise auseinandergesetzt und auch keine Abwägung der Umstände durchgeführt, sodass die Feststellung der Zumutbarkeit nicht nachvollzogen werden könne.
Die Tatsachenrüge geht ins Leere.
Der Kläger argumentiert in seiner Tatsachenrüge mit konkreten Argumenten lediglich dahingehend, dass ihm eine Prostataoperation nicht zumutbar sei. In der bekämpften erstgerichtlichen Feststellung wurde jedoch keine Aussage zur Frage der Zumutbarkeit einer Prostataoperation getroffen, wie sie hier im gegenständlichen Verfahren zu beurteilen ist. Die bekämpfte Feststellung stellt nämlich nicht objektiv darauf ab, ob dem Kläger die Mitwirkung beim Einschlagen eines konservativen Therapieweges (Hormontherapie, Bestrahlung, Chemotherapie, Operation) zuzumuten ist, sondern darauf, dass eine Mitwirkung des Klägers beim Einschlagen eines konservativen Therapieweges „seit dem Zeitpunkt der Gewährung als zumutbar erachtet wurde (Beil./6 und ./7)“.
Wie sich insbesondere aus der Bezugnahme auf die Beilagen ./6 und ./7 ergibt, trifft diese Feststellung somit lediglich eine Aussage darüber, wie diese Frage von der Beklagten (vgl chefärztliche Stellungnahme der Beklagten vom 16.2.2023, Beil./7) und der österreichischen Gesundheitskasse (vgl Bericht der österreichischen Gesundheitskasse vom 25.11.2022, Beil./6) subjektiv eingeschätzt wurde. Demzufolge fehlt dieser Tatsachenrüge schon die erforderliche rechtliche Relevanz.
Überdies hat der Kläger die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Feststellungen nicht bekämpft. So stellte das Erstgericht – vom Kläger unbekämpft – unter anderem Folgendes fest (vgl dazu Seite 5 Mitte des angefochtenen Urteils):
„Grundsätzlich wäre eine potentiell kurative Therapie (nach den derzeit gültigen Leitlinien: radikale operative Entfernung der Prostata in der Regel laparoskopisch bzw. roboterassistiert laparoskopisch oder lokale Strahlentherapie) des bioptisch gesicherten Prostatakarzinoms (12/2020 bioptisch verifiziertes Prostatakarzinom Gleason 3+4 PI-RADS 4 bekannt seit 04.01.2024 PI-RADS 5, aktuell klinisch vermutlich zumindest kapselinfiltrierend) indiziert und der klagenden Partei auch zumutbar.“
Der Umstand, dass der Kläger im Rahmen seiner Tatsachenrüge auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. D* auf Seite 23 seines schriftlichen Gutachtens Bezug nimmt, genügt nicht, um damit eine Tatsachenrüge in Bezug auf die angeführten erstgerichtlichen Feststellungen auf Seite 5 Mitte des angefochtenen Urteils gesetzmäßig auszuführen.
Da sowohl die Mängelrüge als auch die Tatsachenrüge bereits mangels gesetzmäßiger Ausführung ins Leere gehen (und die Tatsachenrüge überdies auch inhaltlich unberechtigt wäre, weil die erstgerichtlichen Feststellungen Deckung in den vom Erstgericht dazu angeführten überzeugenden Beweisergebnissen finden), übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge :
Die Rechtsrüge geht bereits großteils deswegen ins Leere, weil sie sich unzulässigerweise von den erstgerichtlichen Feststellungen entfernt (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 16 mwN). Wie zur Tatsachenrüge bereits näher aufgezeigt wurde, wurden vom Erstgericht substantiierte Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage sich ergibt, dass eine radikale operative Entfernung der Prostata des Klägers indiziert und ihm auch zumutbar ist. Sofern der Kläger in seiner Rechtsrüge somit unzulässigerweise sachverhaltsfremde Tatbestandselemente einführt, ist auf diese nicht einzugehen.
Aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen zur Zumutbarkeit einer operativen Entfernung seiner Prostata oder einer Strahlentherapie scheiden auch die vom Kläger behaupteten rechtlichen Feststellungsmängel aus. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema – wie hier zum Themenkreis „Zumutbarkeit der vom Erstgericht festgestellten medizinisch indizierten Behandlungsmethoden“ - Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht nur weigert, eine operative Therapie, sondern auch eine Strahlentherapie oder Hormontherapie durchzuführen. Vielmehr ist er weiterhin der Meinung, dass pflanzliche Behandlungsmethoden ausreichend zur Behandlung seien (vgl letzter Absatz der erstgerichtlichen Feststellungen auf Seite 6 des angefochtenen Urteils). Angesichts dieser Sachlage sind die vom Kläger gewünschten zusätzlichen Feststellungen, die überdies lediglich auf die Behandlungsmethoden einer Prostataoperation und Strahlentherapie abstellen, nicht erforderlich.
Rechtlich ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass aus der Möglichkeit der Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach § 99 Abs 1a ASVG folgt, dass es der Versicherte nicht in der Hand haben soll, durch Verweigerung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation den Weiterbezug des Rehabilitationsgeldes zu erreichen. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass jeder Versicherte die Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit auch die der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat, wenn er seine Ansprüche nicht verlieren will, indem er sich einer notwendigen und ihm zumutbaren medizinischen Heilbehandlung unterzieht, die zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würde (Näheres dazu siehe 10 ObS 4/16k, Punkt II.4.3 mwN).
Abschließend wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass - auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen - nicht nur die Voraussetzungen für eine Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach § 99 Abs 1a ASVG, sondern auch nach § 99 Abs 1 (iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa) ASVG erfüllt sind.
Das Erstgericht stellte unbekämpft unter anderem Folgendes fest:
„Zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes waren dem Kläger mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen, Stehen zumutbar; […].“
„Ab dem Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes besteht folgendes Leistungskalkül:
„Dem Kläger sind sämtliche leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen zu den üblichen Zeiten bei Einhaltung der gesetzlichen Pausen zumutbar. […]
Aus urologischer Sicht bestand und besteht auch aktuell keine Invalidität.
[…].“
Im vorliegenden Fall lag somit nach den erstgerichtlichen Feststellungen beim Kläger im Gewährungszeitpunkt keine (vorübergehende) Invalidität vor, sodass ihm das Rehabilitationsgeld materiell unrichtig zuerkannt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung in Sozialrechtssachen ist ein Leistungsentzug nicht gerechtfertigt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben sich nämlich die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung der Leistung entgegen. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (RS0083941 [T6]; 10 ObS 40/20k Punkt 4.3 ua).
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat sich der gesundheitliche Zustand des Klägers jedoch gegenüber dem Gewährungsbescheid teilweise verändert. So sind dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes auch schwereArbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen zu den üblichen Zeiten bei Einhaltung der gesetzlichen Pausen zumutbar, während ihm derartige schwere Arbeiten zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes nicht zumutbar waren. Auf Basis der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist in einem solchen Fall eine Entziehung des Rehabilitationsgeldes gemäß § 99 Abs 1 (iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa) ASVG gerechtfertigt (Näheres dazu siehe 10 ObS 65/18h; 10 ObS 40/20k ua).
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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