Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Bw. Michael Choc, MBA und MMag. Cornelia Axmann PhD in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits-und Sozialgericht vom 20.10.2025, **-13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab dem Stichtag 1.3.2025 Pflegegeld zuzuerkennen ab und sprach aus, dass der Kläger seine Verfahrenskosten selbst zu tragen habe.
Seiner Entscheidung legte es den auf den Urteilsseiten 3 bis 5 wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen und aus dem als für das Berufungsverfahren besonders wesentlich zusammengefasst hervorgehoben wird:
Herr B* leidet an wiederkehrenden Schwindelattacken mit Tinnitus und Gangstörungen bei bestehendem Resttumor eines Vestibularisschwannoms rechts, welches 2021 bestrahlt wurde. Weiters besteht eine rezidivierende depressive Störung mit Panikattacken. Innerhalb des Wohnbereiches ist der Kläger mit einem Gehstock eigenständig mobil. Kurze Strecken fährt er selbst mit dem PKW und kauft auch Kleinigkeiten ein, für größere Einkäufe braucht er allerdings Hilfe.
Das An-und Auskleiden und die tägliche Körperpflege schafft er selbst , ( gerügte Feststellungen 1 ) bei der Ganzkörperpflege braucht er wegen Schwindelgefahr Hilfe.
Die Toilette kann er eigenständig nutzen, es kann nicht festgestellt werden, dass er beim An-und Ausziehen oder beim Aufstehen oder Niedersetzen bei der Verrichtung der Notdurft Unterstützung brauchen würde ( gerügte Feststellungen 2 ) . Inkontinenz besteht nicht. Die Pflege des Wohnbereiches, der Haushalt und die Wäsche müssen übernommen werden. An Hilfsmitteln sind Gehstock und Brille vorhanden.
Der Kläger wurde im Untersuchungszeitpunkt 14.9.2025 durch die vom Gericht bestellte Sachverständige am Esstisch sitzend angetroffen. Der Allgemeinzustand und der Ernährungszustand waren altersentsprechend.
Aufstehen war und ist dem Kläger mit Anhalten selbst möglich, Gehen ist innerhalb des Wohnbereiches mit einem Gehstock ausreichend sicher möglich. Innerhalb des Wohnbereiches ist konnte und kann er frei gehen. Eine eigenständige Mobilität im Wohnbereich ist dem Kläger möglich, mit Anhalten am Geländer, auch das Stiegensteigen in den ersten Stock. Die Beweglichkeit ist diesbezüglich nicht eingeschränkt.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass beim Kläger unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen der folgende Pflegebedarf bestehe:
Sonstige Körperpflege 10 Std/Monat
Hilfestellung beim Kochen (Teilhilfe) 10 Std/Monat
Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und
Bedarfsgütern des täglichen Lebens 10 Std/Monat
Reinigung der Wohnung und der persönlichen
Gebrauchsgegenstände 10 Std/Monat
Pflege der Leib-und Bettwäsche 10 Std/Monat
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10 Std/Monat
Gesamt 60 Std/Monat
Es bestehe sohin kein für die Zuerkennung eines Pflegegeldes ausreichender Pflegebedarf.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Mit der allein erhobenen Beweisrüge bekämpft der Rechtsmittelwerber die bei der Wiedergabe des Sachverhalts durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und begehrt stattdessen festzustellen,
dass der Kläger beim An-und Auskleiden Hilfe benötigt und allein schon für das An-und Auskleiden Hilfe im Umfang von zumindest fünf Stunden/Monat erforderlich ist
sowie
dass der Kläger die Toilette nicht eigenständig und selbstständig benützen kann, sondern er bei der Verrichtung der Notdurft auf Hilfe angewiesen ist. Für die Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft ist ein monatlicher Zeitbedarf von zumindest fünf Stunden angemessen.
Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter/Senat. Dieser hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht.
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht diese getroffen hat, welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen das Erstgericht diese hätte treffen müssen (RS0041835; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 467 E 39).
Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Die Beweiswürdigung kann daher nur erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/KodekaaO § 467 ZPO E 39/1, E 40/3, E 40/5).
Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich durch entsprechende medizinische Sachverständige und nicht durch Zeugen-oder Parteienvernehmung zu klären (OLG Wien 7 Rs 42/25k ua). Nach der ständigen Rechtsprechung fehlt daher diesen Beweismitteln schon die abstrakte Tauglichkeit, als Mittel zur Beurteilung medizinische Fachfragen zu dienen, dies insbesondere dann, wenn der Kläger, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Anamnese und Untersuchung beim gerichtlichen Sachverständigen Gelegenheit hatte, seine Leidenszustände zu schildern, die das Gericht mangels eigener medizinischer Kenntnisse ohnehin nicht beurteilen könnte ( Neumayr in ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 8 mwN; SV-Slg 44.343, 44.366, 44.382 uva).
Da das Erstgericht auf das Fachwissen des gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen war, musste es sich darauf beschränken, das eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und besonderen im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SV-Slg 50.106, OLG Wien 8 Rs 23/14g ua). Aufgrund der den gerichtlich zertifizierten und beeideten Sachverständigen treffenden Wahrheits-und Vollständigkeitspflicht konnte das Erstgericht auch davon ausgehen, dass gutachterliche Schlussfolgerungen auf der Basis vorhandener Erkenntnisse und vorhandenen Wissens erfolgen (SV-Slg 47.365, OLG Wien 8 Rs 23/14g). Es konnte sich daher dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen. Der Tatrichter ist immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu folgen, sofern ihm dessen Darlegungen – wie im vorliegenden Fall - schlüssig und überzeugend erscheinen durften (RS0043235).
Dass das subjektive Befinden des Klägers von der Beurteilung des Sachverständigen abweichen mag, vermag diese nicht zu entkräften, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass der subjektive Eindruck eines Menschen über seinen Gesundheitszustand von dessen objektiver Beschreibung abweicht. Gleiches gilt für die Einschätzung der Gattin des Klägers. Dass dieses Sachverständigengutachten letztlich nicht die vom Kläger gewünschten Ergebnisse erbrachte, macht die Beweiswürdigung nicht unrichtig und im Übrigen auch das Verfahren nicht mangelhaft (vgl OLG Wien 7 Rs 42/25k).
Die Sachverständige Dr. C* hat sich auch mit den Angaben der Zeugin B* eingehend auseinandergesetzt und darauf verwiesen, dass der Kläger bei ihrem Hausbesuch ganz eigenständig aufgestanden ist, etwa auch von der Couch alleine und ohne Hilfe, und auch mit dem Gehstock im Wohnbereich ein paar Schritte gemacht hat. Es müsse ihm - allenfalls mit einem Griff - mit Anhalten möglich sein, am WC alleine aufzustehen. Zu Recht hat die Sachverständige auch darauf verwiesen, dass man sich die Socken im Sitzen anzieht und auch die Hose im Sitzen anziehen kann. Dass die beigezogene Sachverständige Dr. C* den Angaben der Zeugin B* „prinzipiell nicht widersprochen“ hätte trifft damit nicht zu.
Die Wahl der Methode der Befunderhebung gehört zum Kern der Sachverständigentätigkeit ( Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten [2012] 60; 5 Ob 206/10w) und muss gerade im medizinischen Bereich naturgemäß dem Sachverständigen obliegen. Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens. Konkrete Ausführungen, warum die Befundaufnahme der beigezogenen Sachverständigen unzureichend gewesen wäre lässt die Berufung im Übrigen vermissen.
Schließt sich – wie vorliegend – das Gericht dem nach erfolgter Erörterung und auch Beantwortung allfälliger an ihn gerichteten Fragen erstatteten Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen an, so kann darin keine bedenkliche Beweiswürdigung gesehen werden (SVSlg 56.958; 57.008). Damit vermag der Berufungswerber im Ergebnis keinen Zweifel an der Richtigkeit der auf dieses Gutachten gestützte Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken, das die bekämpfte Feststellungen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen getroffen hat.
Soweit auf „fehlende Feststellungen“ verwiesen wird ist ergänzend darauf zu verweisen, dass die Frage, ob hinreichende Tatsachenfeststellungen für die rechtliche Beurteilung vorliegen, mit Rechtsrüge zu klären ist ( Klauser/KodekaaO § 467 ZPO E 42.1). Sekundäre Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]; RS0043480 [T15]).
Der Berufung war damit der Erfolg zu versagen.
Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Billigkeitserwägungen weder behauptet wurden, noch aus der Aktenlage ersichtlich sind.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine im Berufungsverfahren unterlassene Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (RS0043573) und somit schon begrifflich eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung stehen konnte. Dies gilt ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RS0043480).
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