Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Derbolav Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter AD Gerald Bichler und Mag. Vanessa Schönauer, LL.M, in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Martin Platte, LL.M, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. B* ua, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 21.2.2025, C* (verbunden mit D*) 15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zu C* : Mit Bescheid der Beklagten vom 29.10.2024 wurde der Antrag des Klägers vom 10.10.2024 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente nach Gesamtvergütung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5.9.2023 abgelehnt (./A)
Dagegen richtete sich die vorliegende Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, dass der Kläger noch immer in Therapie und Behandlung sei. Daneben besuche er auch eine Schmerztherapie, sein Bein sei noch nicht besser geworden. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen betrage zumindest 20%.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, dass der Kläger am 5.9.2023 einen Arbeitswegunfall erlitten habe, der mit Bescheid vom 9.2.2024 als Arbeitsunfall anerkannt und ihm für die Folgen des Arbeitsunfalls eine Gesamtvergütung iSe vorläufigen Versehrtenrente iHv 20% der Vollrente, und zwar beginnend mit der 27. Woche vom 6.3.2024 bis 30.9.2024 gewährt worden sei. Darüber hinaus sei die Leistungsfähigkeit des Klägers durch die Verletzungsfolgen nicht messbar beeinträchtigt, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebe sich nicht.
Zu D* : Mit Bescheid vom 29.10.2024 sprach die Beklagte aus, dass das Ereignis vom 8.7.2024 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe (./D)
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, dass der Kläger aufgrund des vorangegangenen Arbeitsunfalls von 5.7.2024 bis 12.7.2024 auf Reha in ** gewesen sei und dabei bei einer Kraft Dehnübung am 8.7.2024 seine rechte Achillessehne gerissen sei. Er sei zum damaligen Zeitpunkt in einer Einrichtung untergebracht gewesen, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge diene, sodass es sich um einen Arbeitsunfall handle. Degenerative Veränderungen im Bereich der Achillessehne lägen nicht vor.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, dass es sich bei diesem Ereignis um keinen Unfall iSd Gesetzes handle. Der geschilderte Hergang (Dehnungsübung samt „Ausfallschritt“) sei nicht geeignet, einen Achillessehnenriss zu verursachen. Die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden seien auf vorbestehende degenerative Veränderungen (chronische Risszeichen) zurückzuführen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren zu C*, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5.9.2023 eine Versehrtenrente nach Gesamtvergütung im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen, sowie das Klagebegehren zu D* auf Feststellung, dass der Riss der rechten Achillessehne am 8.7.2024 Folge eines Arbeitsunfalls sei, abgewiesen.
Es traf folgende Feststellungen :
Der Kläger kam am 5.9.2023 auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause mit seinem Kleinmotorrad in **, auf einem Schotterfeld zu Sturz. Er erlitt dadurch einen Bruch des 1. bis 3. Mittelfußknochen links, einen Bruch des Fußkahnbeines links, eine Absprengung vom äußeren Fußkeilbein links, eine Rissquetschwunde am linken Ellbogen mit Eröffnung des Schleimbeutels, eine Prellung des linken Oberschenkels und des linken Sprunggelenkes mit Abschürfungen sowie eine Prellung beider Kniegelenke.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen für Unfallchirurgie Dr. E* am 15.1.2025 bestehen nach dem Arbeitsunfall vom 5.9.2023 als Veränderungen und Funktionseinbußen rein unfallchirurgisch eine geringe Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenks.
Die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5.9.2023 bedingen ab dem 1.10.2024 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 5% auf Dauer.
Der Kläger befand sich aufgrund des Arbeitsunfalles vom 5.9.2023 von 3.7.2024 bis 12.7.2024 auf einem stationären Reha Aufenthalt im F*. Als der Kläger am 8.7.2024 eine Dehnungsübung durchführte und dabei das rechte Bein mit einem Ausfallschritt nach hinten stellte, spürte er plötzlich Schmerzen. Dabei erlitt der Kläger einen Riss der rechten Achillessehne.
Achillessehnenrisse sind, bis auf offene Verletzungen mit Durchtrennung oder durch deutliche Fremdeinwirkung von außen mit kurzfristiger Überspannung der Sehne (Fußtritt) oder Überanspannung von innen (Abrutschen von einer Stufe bei maximaler Anspannung oder Tritt in ein unvermutetes Loch), dabei muss der Vorfuß aber unerwartet plötzlich hochgedrückt werden, nicht überwiegend traumatischen Ursprungs.
Unter alltäglicher Belastung kann keine gesunde Achillessehne reißen, da die Sehne mehr aushalten muss als die Wadenmuskulatur Kraft entwickeln kann; es sei denn es liegt ein unerwartetes von außen getriggertes Einwirken vor, wobei eine exzentrische Belastung die Schutzreflexe unterwandert und die notwendige sehnenentlastende Muskelentspannung untergräbt.
Im allgemeinen reißt bei einer solchen Dehnungsübung eine gesunde Achillessehne nicht, der anlage oder abnützungsbedingte Vorschaden ist hier deutlich größer als das Dehnungsereignis gewesen. Die Achillessehne des Klägers ist schon sehr vorgeschädigt gewesen, weil sie sonst bei einer solchen Übung nicht abreißen würde. Die Vorschädigung der Achillessehne hat mit dem Unfall vom 5.9.2023 nichts zu tun. Der Riss der Achillessehne hätte dem Kläger bei einer ähnlichen Belastung im Alltag innerhalb eines Jahres auch passieren können. Es liegt kein Arbeitsunfall vor .
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, nach § 203 Abs 1 ASVG bestehe Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls für 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20% gemindert sei. Gemäß § 209 Abs 2 könne der Träger der Unfallversicherung den Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands abfinden, wenn zu erwarten sei, dass nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren sei. Die Gewährung einer Gesamtvergütung für einen kürzeren Zeitraum sei nur zulässig, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass mit Ablauf dieses Zeitraumes eine MdE im rentenbegründenden Ausmaß nicht mehr bestehe. Inhaltlich stelle sich eine solche Entscheidung als Gewährung einer befristeten vorläufigen Versehrtenrente dar, die mit einem Gesamtbetrag abgefunden werde. Die Folgen des Arbeitsunfalls bedingten ab 1.10.2024 lediglich eine MdE von 5% auf Dauer. Das Klagebegehren auf Versehrtenrente nach Gesamtvergütung zu C* sei daher abzuweisen.
Nach § 175 Abs 1 ASVG seien Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereigneten. Der Begriff „Unfall“ werde im ASVG nicht definiert. Nach Lehre und Rechtsprechung handle es sich um ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt habe. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gehe der Unfallbegriff damit über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus. Das Ereignis müsse sich aber zumindest insoweit vom üblichen Arbeitsvorgang abheben, als es von diesem unterscheidbar bleibe. Bei dem Vorfall am 8.7.2024 habe keinerlei Einwirkung von außen stattgefunden (kein Schlag, kein Tritt), auch sei der Kläger weder ausgerutscht, noch gestürzt. Durch die repetitive willkürliche Kraftanstrengung einer Dehnungsübung sei es zu einem Riss der Achillessehne gekommen. Es sei demnach kein plötzliches, unerwartetes, von außen einwirkendes Ereignis vorgelegen. Das Ereignis stelle deshalb keinen Arbeitsunfall dar.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Mit der Mängelrüge moniert der Kläger zusammengefasst einen Begründungsmangel und die Unterlassung seiner Einvernahme als Partei zum Beweis dafür, dass der Vorfall am 8.7.2024 keine Folge vorstehender, generativer Veränderungen im Bereich der Achillessehne gewesen sei. Die Einvernahme hätte es ermöglicht, Widersprüche hinsichtlich des Gutachtens aufzuklären sowie den tatsächlichen Therapiebedarf und die andauernden Beschwerden des Klägers zu eruieren. Durch seine Einvernahme hätte festgestellt werden können, dass der Kläger keine Verletzungen oder Beschwerden erlitten habe, die auf eine relevante Vorschädigung der Achillessehne hindeuten würden.
Damit gelingt es dem Berufungswerber nicht, einen Verfahrensfehler aufzuzeigen:
Richtig ist, dass ein Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO auch in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen kann. Kein Begründungsmangel liegt jedoch vor, wenn in einer Entscheidung in knapper, jedoch überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt ist, warum aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt wurden, und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122, RS0040165; etwa 1 Ob 2368/96h, 2 Ob 206/99d).
Die Begründung des Ersturteils entspricht diesen Anforderungen. Die getroffenen Feststellungen, insbesondere auch zum medizinischen Grund des Risses der Achillessehne sind – wie auch die Berufung zugesteht - ausdrücklich auf das vom Erstgericht im Verfahren eingeholte und ihm schlüssig und nachvollziehbar erschienene fachspezifische unfallchirurgische Gutachten gestützt. Der Sachverständige hat ordnungsgemäß Befund und Gutachten erhoben und diesem nicht nur die vorgelegten ärztlichen Befunde und Röntgenbilder, sondern auch die Untersuchung des Klägers selbst samt dessen Schilderungen im Rahmen der Anamneseerhebung zu Grunde gelegt. Entgegen der Behauptung des Berufungswerbers hat der Sachverständige seine – gerade auf seiner besonderen Fachkunde basierenden – Schlussfolgerungen sehr wohl begründet. So führte er bereits in dem zunächst schriftlich erstatteten Gutachten aus, Achillessehnenrisse seien - bis auf offene Verletzungen mit Durchtrennung oder durch deutliche Fremdeinwirkung von außen mit kurzfristiger Überspannung der Sehne (Fußtritt) oder Überanspannung von innen (Abrutschen von einer Stufe bei maximaler Anspannung oder Tritt in ein unvermutetes Loch), dabei müsse der Vorfuß aber unerwartet plötzlich hochgedrückt werden - nicht überwiegend traumatischen Ursprungs. Unter alltäglicher Belastung könne keine gesunde Achillessehne reißen, da die Sehne mehr aushalten müsse als die Wadenmuskulatur Kraft entwickeln könne; es sei denn, es liege ein unerwartetes von außen getriggertes Einwirken vor, wobei eine exzentrische Belastung die Schutzreflexe unterwandere und die notwendige sehnenentlastende Muskelentspannung untergrabe (ON 7). In der Erörterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige seine Schlussfolgerungen noch weiter und legte insbesondere dar, dass die Achillessehne des Klägers natürlich bereits beeinträchtigt gewesen sei, weil im Allgemeinen bei einer solchen Dehnungsübung eine gesunde Sehne nicht reiße. Dh, die Achillessehne sei schon sehr vorgeschädigt gewesen, weil sie sonst bei einer solchen Übung nicht abreißen würde. Dh auch, der anlage oder abnützungsbedingte Vorschaden sei deutlich größer gewesen als das Dehnungsereignis. Die Vorschädigung habe auch mit dem Unfall vom 5.9.2023 nichts zu tun, da dabei 10 Monate vorher der andere Fuß verletzt worden sei. Dabei beantwortete der Sachverständige auch die Fragen der Klagevertretung dahin, dass die Degeneration der Achillessehne unterschiedliche Ursachen haben könne, so könnten Cortison oder Antibiotika mitspielen. Es gebe sehr viele Co Faktoren, die eine Abnützung begünstigen können, wie Laborparameter, Fettwerte oder erhöhte Zuckerwerte. Schließlich gab der Sachverständige klar an, dass der Riss bei einer ähnlichen Belastung auch im Alltag hätte passieren können, und zwar auch innerhalb eines Jahres, und begründete dies mit der geringen Gewalteinwirkung des Unfallmechanismus oder Ablaufs des Geschehens (ON 13).
Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich durch entsprechende medizinische Sachverständige und nicht durch Parteienvernehmung zu klären. Nach der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte fehlt daher der Einvernahme als Partei die abstrakte Tauglichkeit, als Mittel zur Beurteilung medizinische Fachfragen zu dienen, dies insbesondere dann, wenn der Kläger, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Anamnese beim gerichtlichen Sachverständigen Gelegenheit hatte, seine Leidenszustände zu schildern, die das Gericht mangels eigener medizinischer Kenntnisse ohnehin nicht beurteilen könnte ( Neumayr in ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 8 mwN; SV Slg 44.343, 44.366, 44.382 uva).
Da das Gericht auf das Fachwissen des gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen war, musste es sich darauf beschränken, das eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und besonderen im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SV Slg 50.106, OLG Wien 8 Rs 23/14g ua). Aufgrund der den gerichtlich zertifizierten und beeideten Sachverständigen treffenden Wahrheits und Vollständigkeitspflicht konnte das Gericht auch davon ausgehen, dass gutachterliche Schlussfolgerungen auf der Basis vorhandener Erkenntnisse und vorhandenen Wissens erfolgen (SV Slg 47.365, OLG Wien 8 Rs 23/14g). Es konnte sich daher dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen. Der Tatrichter ist immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu folgen, sofern ihm dessen Darlegungen – wie im vorliegenden Fall - schlüssig und überzeugend erscheinen durften (RS0043235).
Dass das subjektive Befinden des Klägers von der Beurteilung des Sachverständigen abweichen mag, vermag diese aber ohnehin nicht zu entkräften, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass der subjektive Eindruck eines Menschen über seinen Gesundheitszustand von dessen objektiver Beschreibung abweicht.
Dass dieses Sachverständigengutachten letztlich nicht die vom Kläger erwünschten Ergebnisse erbrachte, macht das Verfahren nicht mangelhaft und im Übrigen auch die Beweiswürdigung nicht unrichtig.
Das Gericht ist jedenfalls nicht verpflichtet, solange Gutachten zu erörtern oder neue Beweise aufzunehmen bis ein für eine Partei akzeptables Ergebnis erreicht wird (etwa SV Slg. 54.822).
Mit der Beweisrüge bekämpft der Kläger die bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichenen Feststellungen und begehrt statt dessen folgende: „Im allgemeinen reißt bei einer solchen Dehnungsübung eine gesunde Achillessehne nicht, hier war das Dehnungsereignis deutlich größer als der anlage oder abnützungsbedingte Vorschaden. … Es liegt ein Arbeitsunfall vor.“
Die Ersatzfeststellung gründe zusammengefasst darauf, dass die Degeneration der Achillessehne multifaktoriell bedingt sei. Der Sachverständige habe erörtert, dass sinngemäß neben mechanischer Überlastung auch Faktoren wie Cortisonbehandlungen, der Einsatz von Antibiotika, abnormale Laborparameter, erhöhte Fett und Zuckerwerte sowie zahlreiche weitere Co Faktoren maßgeblich zu einer Abnutzung beitragen könnten, ohne diese potenziellen Einflüsse differenziert zu erörtern, noch habe das Gericht dargelegt, inwiefern bzw wodurch eine vorgeschädigte Achillessehne im konkreten Fall vorgelegen haben solle. Auch hätte der Kläger im Rahmen seiner Einvernahme ausgesagt, dass er bis zum Arbeitsunfall am 5.9.2023, aber auch bis zum Vorfall am 8.7.2024 keine Symptome oder Verletzungen aufgewiesen habe, die auf eine bestehende Degeneration der rechten Achillessehne hindeuten würden.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, keine feststellungsfähige Tatsache, sondern eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage darstellt, sodass diese Ausführung im Rahmen des festgestellten Sachverhalts nicht als Tatsachenfeststellungen übernommen werden kann.
Im Übrigen konnte das Erstgericht die bekämpften Feststellungen nachvollziehbar auf das ihm schlüssig erschienene facheinschlägige, unfallchirurgische Gutachten stützen. Daran vermag die Berufung keine hinreichenden Bedenken zu erwecken, mag der Kläger auch davor subjektiv noch keine Beschwerden verspürt haben. Tatsächlich hat der Sachverständige eine Vorschädigung der Achillessehne des Klägers angenommen, die auch mit dem Unfall vom 5.9.2023 gar nichts zu tun hat. Entgegen der Behauptung der Berufung hat der Sachverständige aber nicht festgehalten, dass die Degeneration der Achillessehne des Klägers tatsächlich multifaktoriell bedingt sei, sondern dass sehr viele Co Faktoren eine Abnützung begünstigen könnten. Jedenfalls kam der Sachverständige – wie zur Mängelrüge angeführt – zu dem Schluss, dass der Riss der (vorgeschädigten) Achillessehne des Klägers bei einer ähnlichen Belastung auch im Alltag hätte passieren können.
Schließt sich – wie hier – das Gericht dem nach erfolgter Erörterung und auch Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen erstatteten Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen an, so kann darin keine bedenkliche Beweiswürdigung gesehen werden (SVSlg 56.958; 57.008).
Damit vermag der Berufungswerber keinen Zweifel an der Richtigkeit der auf dieses Gutachten gestützte Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken, das die bekämpfte Feststellungen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen getroffen hat.
Das Berufungsgericht übernimmt daher – mit der angeführten Ausnahme - die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Zur Rechtsrüge meint der Berufungswerber, Arbeitsunfälle seien gemäß § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereigneten. 10 ObS 162/19z führe vertiefend aus: „Eines äußerlich sichtbaren Geschehens oder Vorgangs bedarf es nicht. Die äußere Einwirkung kann auch darin bestehen, dass durch aus dem Schutzbereich der Unfallversicherung stammende Einflüsse eine krankhafte Störung im Körperinneren hervorgerufen wird. Zur Annahme eines „Unfalls“ genügt daher auch, dass durch eine außergewöhnliche Kraftanstrengung (Überanstrengung) ein Vorgang im Körperinneren ausgelöst wird, der die gesundheitliche Schädigung bewirkt“. Der OGH sei bereits wiederholt davon ausgegangen, dass ein spontaner Achillessehnenriss grundsätzlich ein Arbeitsunfall sein könne. Der Achillessehnenriss während der Dehnübung erfülle den Unfallbegriff nach dem ASVG. Die äußere Einwirkung habe am 8.7.2024 darin bestanden, dass durch die außergewöhnliche Überanstrengung der von einem Physiotherapeuten zur Stärkung der Beinmuskulatur des Klägers als Rehabilitationsübung gezeigte Dehnungsübung im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme eine krankhafte Störung im Körperinneren hervorgerufen worden sei. So habe der OGH zu 2 Ob 45/17g erkannt, dass der Sturz nach dem Duschen eines auf Kur befindlichen Patienten kein Arbeitsunfall gewesen sei, weil der Sturz im Zimmer des Rehabilitanten mit den ärztlich angeordneten therapeutischen Behandlungen in keinem Zusammenhang stehe. Vice versa sei ein Achillessehnenriss, der sich im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung ereigne und damit mit den ärztlich angeordneten therapeutischen Behandlungen in einem inneren Zusammenhang stehe, als Arbeitsunfall zu beurteilen. Das Erstgericht habe die kausale Verbindung zwischen der Reha Übung und dem Achillessehnenriss nicht hinreichend berücksichtigt.
Damit entfernt sich die Berufung allerdings vom festgestellten Sachverhalt, lässt sich doch aus diesem nicht ableiten, dass der Riss der Achillessehne durch eine außergewöhnliche Überanstrengung der Dehnungsübung – mag sie auch im Rahmen der Rehabilitation angeordnet gewesen sein – hervorgerufen wurde. Vielmehr steht fest, dass im allgemeinen bei einer solchen Dehnungsübung eine gesunde Achillessehne nicht reißt und der anlage- oder abnützungsbedingte Vorschaden des Klägers hier deutlich größer als das Dehnungsereignis war. Tatsächlich war die Achillessehne des Klägers schon sehr vorgeschädigt gewesen, sodass deren Riss bei einer ähnlichen Belastung im Alltag innerhalb eines Jahres auch hätte passieren können.
Nach § 175 ASVG stehen Unfälle dann unter Versicherungsschutz, wenn die Unfallursache für die Verletzung wesentlich ist. Dies ist sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentlich (RS0084308).
Mag die Dehnungsübung im Rahmen der Rehabilition für den Riss der Achillessehne auch kausal gewesen sein, reicht dies für die Anerkennung als Arbeitsunfall nicht aus. Dafür wäre zusätzlich erforderlich, dass die Auswirkungen des Unfalls auch rechtlich eine wesentliche (Teil )Ursache des eingetretenen Leidenszustands sind (etwa 10 ObS 36/22z). Das ist der Fall, wenn die (in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende) Ursache eine „wesentliche Bedingung“ für den Eintritt des Körperschadens war (RS0084308 [T4]). Wesentlich ist eine Bedingung aber nicht, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß ausgelöst werden hätte können (RS0084345). Wirkt daher neben der Ursache aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung auch eine Vorerkrankung (Vorschädigung) am Eintritt des Gesundheitsschadens mit, wird der Schaden nur dann der Unfallversicherung zugerechnet, wenn er ohne den Umstand aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre (RS0084308 [T3]). Das trifft hier aber nicht zu. Denn die auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen bringen zum Ausdruck, dass beim Kläger eine so leicht ansprechbare Veranlagung bzw Vorschädigung vorlag, dass der Riss der rechten Achillessehne auch durch jedes andere alltägliche Ereignis ausgelöst werden hätte können, die Einwirkung also bloß Gelegenheitsursache war (RS0084318; etwa 10 ObS 36/22z). Der Riss der Achillessehne des Klägers fällt demnach nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden weder dargelegt noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, da die Entscheidung auf der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beruht.
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