Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schmied und die Kommerzialrätin Mag. Ing. Übellacker in der Rechtssache der klagenden Partei A* gmbh , FN **, **, vertreten durch PARLAW Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Stefan Prochaska Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 25.200 s.A., über den Antrag der beklagten Partei gemäß § 508 ZPO auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Urteil vom 29.10.2025, 15 R 56/25b, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Urteil des Berufungsgerichts vom 29.10.2025, 15 R 56/25b, dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision zulässig sei, wird samt der damit verbundenen ordentlichen Revision zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g:
1. In ihrem Zulassungsantrag moniert die Beklagte Verfahrensfehler des Berufungsverfahrens, weil das Berufungsgericht den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, die Parteien nicht einvernommen und eine überraschende Rechtsansicht eingenommen habe.
2. Die Beklagte beanstandet, dass es das Berufungsgericht unterlassen habe, den tatsächlichen Parteiwillen zu untersuchen, sondern den Vertrag ausschließlich auf Basis des Wortlauts ausgelegt habe.
Dem ist zu erwidern: Der Wortlaut einer Urkunde ist für die Auslegung allein maßgeblich, solange keine der Vertragsparteien behauptet und im Bestreitungsfalle beweist, auf Grund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ergäbe sich ein übereinstimmender Wille der Parteien oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung. Bezüglich einer solchen Behauptung besteht keine Anleitungspflicht (RS0043422 [T6]; 6 Ob 620/83).
Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht haben bereits festgehalten, dass weder die Klägerin, noch die Beklagte konkrete den Vertrag ergänzende, darüber hinausgehende oder diesem widersprechende Vereinbarungen in Bezug auf die Fälligkeit des Anspruches bzw einer allfälligen Verfristung des Anspruches auf Überprüfung durch einen Schiedsgutachter behaupteten, weswegen eine Beweisaufnahme diesbezüglich unterbleiben könne (Berufungsentscheidung S 13).
3. Soweit die Beklagte einen Verbot gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz darin verortet, dass das Berufungsgericht von einer Feststellung des Erstgerichts abgegangen sei und dabei folgende Passagen der rechtlichen Beurteilung im Auge hat, „Es ergibt sich aus dem Vertrag und der Schiedsklausel unzweifelhaft, dass die Parteien die rasche Klärung strittiger Ansprüche aus der Gewinnbeteiligung beabsichtigten“, übergeht sie, dass es sich – wie schon die Einleitung des Satzes selbst wiedergibt - dabei um kein unmittelbares Beweisergebnis handelt. Vielmehr handelt es sich um einen Schluss, den das Erstgericht alleine aus der (passagenweise festgestellten) Urkunde Beilage ./A zog. Gleiches gilt auch für die weitere Passage: „Offenbar haben die Parteien bei Vertragsschluss an die nun vorliegende Konstellation nicht gedacht und daher keine Frist im Vertrag festgelegt.“
Wertungen und Schlussfolgerungen bauen zwar auf Tatsachen auf, sie sind aber grundsätzlich nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens und betreffen daher keine Tat , sondern revisible Rechtsfragen (RS0111996 [T3]). Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aus erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangen (RS0118191 [T1]; RS0111996 [T2]; vgl auch RS0043189).
4. Abschließend erblickt die Berufungswerberin eine überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichts darin, dass es eine entscheidungsrelevante Vertragsstelle in Punkt III.3. des Rahmenvertrags zur Auslegung heranzog, ohne dessen konkrete Auslegung mit den Parteien erörtert zu haben.
Die Beklagte übersieht hier, dass eben jene Bestimmung – die Bestellung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Ergebnisrechnungen - Thema des Verfahrens erster Instanz war. Sowohl die Klägerin bezog sich auf die Bestimmungen des Punktes III.3 des Rahmenvertrages ./A (ON 12, S 3), als auch die Beklagte selbst (ON 3, S 5 lit a).
Musste den Parteien auf Grund des beiderseitigen Vorbringens klar sein, dass die Auslegung von schriftlichen Verträgen von Bedeutung sein werde, kann nicht deshalb, weil die Auslegungsfrage erstmalig vom Berufungsgericht - das Erstgericht hatte sich auf Grund seiner Rechtsauffassung damit nicht beschäftigt - aufgegriffen und in einer der klägerischen Auffassung entgegengesetzten Weise gelöst wurde, von einer Überraschung mit einer Rechtsansicht gesprochen werden (RS0037300 [T15]).
5. Auch die Erheblichkeit der unterbliebenen Erörterung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts erhellt nicht: Die Beklagte führt in ihrem Zulassungsantrag nur lapidar aus, sie sei nicht in die Lage versetzt worden entscheidungswesentliches Vorbringen – „etwa zur Vertragsgenese, zu Widersprüchen im Vertrag oder zur Beweislast“ nachzuholen. Weitere Darlegungen, welches konkrete zusätzliche oder andere Vorbringen die Beklagte aufgrund der von ihr (angeblich) nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte, finden sich im Zulassungsantrag nicht.
Die Vertragsgenese beschreibt die Entstehung des Vertrages, damit ist aber noch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass ein übereinstimmender Wille der Parteien oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn des vom Berufungsgericht herangezogenen Passus „über Ersuchen einer Partei“ vorliege.
Die weiters geäußerte Rechtsansicht wonach Widersprüche im Vertrag vorlägen, weil in III.3. eine Kosten vorschuss pflicht der Klägerin geregelt sei, oder aber diese Regelung der allgemeinen Beweislastverteilung des Zivilrechts widerstreite, ist nicht geeignet, Zweifel am eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung zu erwecken.
6. Die Stichhaltigkeitsprüfung eines Abänderungsantrages liegt sowohl im materiell- wie auch im verfahrensrechtlichen Bereich in der pflichtgemäßen Entscheidungskognition des Gerichtes zweiter Instanz. Nur die tatsächliche Bejahung einer solcherart erheblichen Rechtsfrage soll (und darf) für eine Überwindung der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkung ausreichen (RS0112166 [T5]). Der Beklagten gelingt es nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, sodass sein Antrag samt der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 4 ZPO zurückzuweisen war.
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