Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 18. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und andere wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB über dessen Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. September 2025, GZ ** 75.6, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Martin Kirnbauer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche zweier Mitangeklagter enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Nach dem soweit hier relevantInhalt des Schuldspruchs hat A* am 24. Juli 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* und C* als Mittäter (§ 12 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Fahrrad der Marke ** im Wert von 1.300 Euro des D* E*, mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern durch Einbruch wegzunehmen versucht, indem sie das Schloss des Fahrrades mit einem Fahrradsattel aufzubrechen versuchten, sohin durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, wobei es beim Versuch blieb, weil sie von E* bei der Tatbegehung gestört wurden.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend die einschlägige Vorstrafe und mildernd das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Urteils angemeldete (ON 75.5, 31) und in der Folge fristgerecht ausgeführte Berufung wegen Strafe (ON 91.2), mit der er eine Herabsetzung sowie eine teilbedingte Strafnachsicht der Freiheitsstrafe begehrt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht zur Darstellung gebrachte Strafzumessungslage ist dahingehend zu ergänzen, dass dem Angeklagten auch ein rascher Rückfall zum Nachteil gereicht, weil die nunmehr in Rede stehende strafbare Handlung binnen Jahresfrist nach seiner Entlassung aus einer Freiheitsstrafe am 10. Dezember 2024 (ECRIS ON 35.2 1. Verurteilung; siehe auch seine Angaben ON 27, 4 und in der Berufungsverhandlung) gesetzt wurde, weshalb von einem Wohlverhalten seit mehr als dreieinhalb Jahren seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2022 nicht die Rede sein kann. Erst ein Wohlverhalten während eines der Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB entsprechenden Zeitraumes kann den Milderungsgrund nach § 34 Z 18 StGB begründen (RIS-Justiz RS0091574; Riffel , WK 2StGB § 32 Rz 46; Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 55).
Ferner wirkt im Rahmen der Gewichtung der Schuld (§ 32 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 StGB) die Tatbegehung in Gesellschaft eines Mittäters (RIS-Justiz RS0105898, RS0090930, RS0118773) aggravierend.
Wenn der Berufungswerber vermeint, dass die vom Erstgericht ausgemittelte Freiheitsstrafe zu hoch bemessen worden sei, weil es sich lediglich um einen versuchten Einbruchsdiebstahl eines Fahrrades handle, übersieht er, dass er bereits eine Vorstrafe in Ungarn aufweist und nach der Verbüßung der Haftstrafe wegen Eigentumsdelikten nach Österreich einreiste und im raschen Rückfall den hier gegenständlichen Einbruchsversuch mit zwei weiteren Mittätern verübte.
Welche Strafen über die in der Berufung genannten Mittäter verhängt wurden, kann dahingestellt bleiben, weil Grundlage der Strafe die Einzeltäterschuld ist ( Michel Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 2), die sich an anderen Abstrafungen nicht zu orientieren hat ( Mayerhofer, StGB 6 § 32 E 5).
Soweit der Angeklagte unter Verweis auf die Dauer der Urteilsausfertigung eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer iSd § 34 Abs 2 StGB reklamiert, ist ihm zu erwidern, dass allein die Dauer der Urteilsausfertigung von knapp zweieinhalb Monaten (Zustellung des Urteils am 28. November 2026 verfügt, ON 1.42) fallbezogen diesen zusätzlichen Milderungsgrund noch nicht herzustellen vermag (vgl auch RIS-Justiz RS0120138).
Bei objektiver Abwägung der sohin zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren in der Dauer von einem Jahr in Hinblick auf den Handlungs , Gesinnungs und Erfolgsunwert der Tat und die sich in der Vorverurteilung manifestierten und ignoranten Einstellung des Berufungswerbers gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft trotz dessen Geständnisses schuld und tatangemessen und einer Reduzierung nicht zugänglich.
Mit Blick auf seine Täterpersönlichkeit liegen sohin spezialpräventiv keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die bloße Androhung der Vollziehung eines Teiles der Freiheitsstrafe oder im Verbindung mit einer Maßnahme genügen würde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Vor allem dürfen auch generalpräventive Zwecke im Hinblick auf die Vielzahl der begangenen Vermögensdelikte, insbesondere im Bereich von Einbruchsdiebstählen von Fahrrädern, nicht Außer gelassen werden. Aus diesem Grund bedarf es auch einer strengen und im vorliegenden Fall unbedingten Freiheitsstrafe, um anderen Tätern aus dem Verkehrskreis des Angeklagten von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Da der Angeklagte nun schon mehr als die Hälfte (aber noch nicht zwei Drittel) der Freiheitsstrafe verbüßt hat (Vorhaft seit 24. Juli 2025), ist gemäß § 265 Abs 1 StPO iVm § 46 Abs 1 StGB auch über die bedingte Entlassung zu diesem Stichtag zu entscheiden. Diese kommt jedoch trotz Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB aus den bereits zuvor dargestellten spezialpäventiven Bedenken nicht in Betracht. Vielmehr hätte die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag zu wenig Signalwirkung, um den Straftäter von der Begehung weiter strafbarer Handlungen abzuhalten, zumal der Strafverbüßung auch unter Berücksichtigung von denkbaren Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nach wie vor stärkere deliktabhaltende Wirkung zukommt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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