Die vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangen meist ein höheres Maß an Sorgfalt und stellen den Gläubiger auch sonst besser, als er stünde, wenn er bloß die Verletzung deliktischer Pflichten geltend machen könnte. Insbesonders kommen ihm die strengere Geschäftsherrenhaftung für den Gehilfen (§ 1313a ABGB) und die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zugute.
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