Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat Layr in der Rechtssache der klagenden Partei A* eGen , FN **, **, vertreten durch die Stossier Oberndorfer Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wels, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Christian Nordberg, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch die Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 1,200.000 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. November 2024, **-23, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 6.457,62 (darin EUR 1.076,27 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte war bis zum 21.2.2019 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C* GmbH Co KG mit einem Gewinn- und Verlustanteil von 90 %. Ing. D* war bis zum 21.2.2019 Kommanditist der C* GmbH Co KG mit einem Gewinn- und Verlustanteil von 10 %. Die C* GmbH Co KG war zum damaligen Zeitpunkt grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ **, KG **.
Die Beklagte und Ing. D* strebten einen Verkauf dieser Liegenschaft im Wege eines Share Deals an die E* GmbH und F* ("Käufer") an. Die im Zusammenhang mit dem Ankauf dieser Liegenschaft durch die C* GmbH Co KG stehenden Verbindlichkeiten von ca EUR 3 Mio sollten von den Käufern im Zuge des Share Deals übernommen werden. Der tatsächliche Kaufpreis der Anteile an der C* GmbH Co KG betrug daher nur EUR 10.
Zum Zweck der Finanzierung des Ankaufs der Anteile an der C* GmbH Co KG und der damit verbundenen Umschuldung nahmen die Käufer Kontakt zur Klägerin auf und holten bei ihr ein verbindliches Angebot für einen endfälligen Einmalkredit in der Höhe von EUR 3 Mio ein, wobei die Kreditnehmerin die C* GmbH Co KG selbst sein sollte. Als Sicherheiten waren ein Pfandrecht auf der Liegenschaft sowie Bürgschaften der Käufer vorgesehen.
Am 21.2.2019 fand ein Treffen zwischen den Käufern, Ing. D*, dem damaligen Prokuristen der Beklagten Ing. G*, Mag. H*, dem bei der Klägerin tätigen Kundenbetreuer Mag. I* sowie den Errichtern des Kauf- und Abtretungsvertrags Mag. J* und Mag. K* statt. Zweck dieses Treffens war der Abschluss sowohl des Kreditvertrags zwischen der C* GmbH Co KG und der Klägerin als auch des Kauf- und Abtretungsvertrags zwischen der Beklagten und den Käufern. Vor dem Treffen war die Beklagte in die Vertragsgespräche betreffend den Kreditvertrag nicht involviert. Der Kreditvertrag wurde Ing. D* vor dem Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrags von den Käufern zur Unterfertigung vorgelegt. Dies erfolgte mit der Begründung, dass Kreditnehmerin die C* GmbH Co KG sein sollte und Ing. D* sowie die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch Gesellschafter (Ing. D* zudem zeichnungsbefugter Geschäftsführer der C* GmbH Co KG) waren und einer Kreditaufnahme durch die Käufer das Verbot der Einlagenrückgewähr entgegenstehen würde.
Im Zuge dieses Treffens wurden sowohl der Kreditvertrag als auch der Kauf- und Abtretungsvertrag unterschrieben. Die Kreditsumme in Höhe von EUR 3 Mio wurde am 28.2.2019 an die C* GmbH Co KG ausbezahlt. Die Rückzahlung des Kredits samt Zinsen und Nebengebühren war bis 28.2.2022 vereinbart. Der Kredit haftet nach wie vor in einer Höhe von EUR 3,047.022,94 unberichtigt aus. Über das Vermögen der C* GmbH Co KG wurde mit Beschluss vom 11.4.2022 ein Konkursverfahren eröffnet.
Die Klägerinbegehrt von der Beklagten die Zahlung eines Teils des offenen Kreditbetrags von EUR 1,2 Mio und bringt dazu im Wesentlichen vor, die Beklagte hafte gemäß § 160 UGB als Altkomplementärin der Kreditnehmerin für deren Altverbindlichkeiten. Ein Haftungsausschluss sei nicht vereinbart worden. Eine allfällige Äußerung des Kundenbetreuers Mag. I*, wonach die Beklagte nicht für den Kredit hafte, sei nicht als Enthaftungsvereinbarung zu werten. Mag. I* habe dafür auch die nötige Vertretungsmacht gefehlt.
Die Beklagtebestritt und wendete – soweit für das Berufungsverfahren relevant – im Wesentlichen ein, bei der Forderung handle es sich nicht um eine Altverbindlichkeit iSd § 160 UGB, da sie erst nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft entstanden sei. Zudem hätten die Parteien eine solche Haftung zumindest konkludent ausgeschlossen. Eine der Voraussetzungen der Beklagten für einen Verkauf ihrer Beteiligung sei gewesen, dass im Zuge des Verkaufs und der Abtretung ihrer Geschäftsanteile sämtliche Verbindlichkeiten getilgt würden und ihre Haftungen enden müssten. Die Beklagte habe dies nicht nur den Käufern, sondern auch der Klägerin bzw ihren Vertretern kommuniziert, die damit allesamt einverstanden gewesen seien. Für die Klägerin sei eine pfandrechtliche Sicherheit auf der Liegenschaft wichtig gewesen. Wegen des Verbots der Einlagenrückgewähr habe der Kredit nicht von den Käufern aufgenommen werden dürfen. Andernfalls hätte der Kredit nicht durch ein Pfandrecht auf der Liegenschaft besichert werden können. Die Klägerin habe der Forderung der Beklagten nach einem Ausschluss des § 160 UGB ausdrücklich, jedenfalls aber zumindest schlüssig zugestimmt. Bei redlichem Verständnis und unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben wäre es völlig verfehlt, eine Haftung der Beklagten für den Abstattungskreditvertrag anzunehmen. Die Klage dürfte offenbar auf einem „juristischen Zufallsfund“ beruhen, indem sich die Klägerin ex post sowie nach rechtlicher Aufklärung auf § 160 UGB als - von Anfang nicht geforderten - Haftungstatbestand berufe.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Dazu traf es – über den eingangs zusammengefasst dargestellten unstrittigen Sachverhalt hinaus – die auf den Seiten 3 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es – soweit für das Berufungsverfahren relevant - aus, dass eine Altverbindlichkeit vorliege, da die Forderung vor dem Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft entstanden sei. Auch für bedingte und betagte Verbindlichkeiten werde gehaftet. Die Nachhaftung gemäß § 160 UGB sei nicht ausgeschlossen worden. Eine ausdrückliche Willenserklärung der Klägerin, die eine Enthaftung der Beklagten zum Inhalt gehabt hätte, sei nicht festgestellt worden. Das festgestellte Schweigen des Kundenberaters Mag. I* auf die Äußerung, dass die Beklagte keine Haftung treffe, könne von einem redlichen Erklärungsempfänger nicht zweifelsfrei als rechtsgeschäftlich wirksame Enthaftungserklärung gedeutet werden. Vielmehr habe er seine Unkenntnis über das Bestehen einer Haftung oder eine (irrtümliche) Bestägigung ausgedrückt, dass seiner Ansicht nach tatsächlich keine Haftung bestehe. Ein eindeutiger rechtsgeschäftlicher Wille könne aus der festgestellten Reaktion des Kundenberaters unter Berücksichtigung der konkreten Umstände jedenfalls nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus habe Mag. I* nicht über die notwendige Vertretungsmacht verfügt, um im konkreten Fall eine Enthaftungserklärung für die Klägerin abzugeben. Er habe die Klägerin daher ohnehin nicht wirksam an eine allfällige Enthaftungsvereinbarung binden können.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge :
1.1. Die Berufungswerberin wendet sich gegen die Feststellung:
„Der Kundenberater Mag. I* war von der Klägerin nicht mit der Vertretungsmacht ausgestattet, mit der Beklagten mündliche Nebenabreden zu treffen und sie dadurch als Altkomplementärin von ihrer Haftung nach § 160 UGB zu befreien.“
und begehrt als Ersatzfeststellung:
„Der Kundenberater Mag. I* war berechtigt, für die Klägerin auf die Haftung der beklagten Partei als Altkomplementärin nach § 160 UGB zu verzichten bzw eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen.“
1.2.Die der Ersatzfeststellung zugrunde gelegte Prämisse, dass sich der Umfang der Vertretungsmacht von Mag. I* darauf erstreckte, er hätte im Namen der Klägerin auf eine Haftung der Beklagten nach § 160 UGB verzichten können, lässt sich den Beweisergebnissen nicht entnehmen. Auch die Berufungswerberin führt nicht an, auf welche konkreten Beweismittel die gewünschte Ersatzfeststellung gestützt werden könnte.
1.3.Ungeachtet des von der Berufungswerberin unerwähnt gelassenen Umstands, dass der Zeuge Mag. I* aussagte, dass er einer Enthaftung „in seiner Kompetenz“ nicht zustimmen hätte können und für eine Enthaftung die Schriftform „zu 100 % üblich“ sei (ON 17.2, 13 f), führt die rein begriffliche Differenzierung zwischen dem von den Zeugen Mag. I* und Mag. L* verwendeten Wort „Pouvoir“ einerseits und „Vertretungsmacht“ andererseits nicht zur – von der Berufungswerberin unterstellten – Annahme einer Vertretungsbefugnis, die (zumindest) auch einen Haftungsausschluss iSd § 160 UGB umfasst hätte. Selbst wenn die Zeugen tatsächlich nur auf eine im Innenverhältnis bestehende Ermächtigung Bezug genommen hätten, wäre daraus nicht zu schließen, dass eine ausreichende Vertretungsmacht im Außenverhältnis bestanden hätte. Für eine solche Annahme fehlt es im Übrigen – worauf noch im Rahmen der Rechtsrüge einzugehen sein wird – schon an entsprechendem Vorbringen der Beklagten.
1.4. Aus den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen ist ferner abzuleiten, dass der Zweck des Treffens am 21.2.2019 der Abschluss eines bereits schriftlich vorbereiteten Kreditvertrags (./C) war. Inhaltliche Änderungen wurden nicht mehr vorgenommen. Dass Mag. I* den Kreditvertrag für die Klägerin unterzeichnete, lässt somit lediglich den Schluss zu, dass er in Bezug auf den Abschluss eines bereits vorab (bankintern) finalisierten Kreditvertrags vertretungsbefugt war. Dass er darüber hinaus bevollmächtigt gewesen wäre, von dieser schriftlich vorbereiteten Vereinbarung im Namen der Klägerin noch abzugehen und abweichende Regelungen zu Haftungsfragen vorzusehen, geht daraus nicht hervor.
1.5. Die Beweisrüge erweist sich sohin als nicht berechtigt. Auf die weiters bekämpfte Negativfeststellung zur Frage, von welcher der anwesenden Personen die Äußerung zur Haftungsbeschränkung der Beklagten stammte, braucht aus den im Folgenden dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht eingegangen zu werden.
2. Zur Rechtsrüge :
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist sogleich die Frage zu behandeln, ob Mag. I* ausreichend bevollmächtigt war, im Namen der Klägerin bindende Willenserklärungen in Bezug auf einen Haftungsverzicht gemäß § 160 UGB abgeben zu können.
2.1.Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind (§ 160 Abs 1 UGB). Da diese Bestimmung dispositiv ist, kann der Lauf der Enthaftung aufgehalten werden (vgl Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I 4 § 160 Rz 4).
2.2.Ein vertraglicher Ausschluss der in § 160 UGB normierten Nachhaftung der Gesellschafter zwischen den Parteien wäre nach der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (RS0037797), von der Beklagten zu behaupten und zu beweisen gewesen. Da die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht nur die Abgabe einer ausdrücklichen oder schlüssigen Willenserklärung, sondern auch das Vorliegen einer ausreichenden Vertretungsmacht von Mag. I* bestritt (ON 20.4, 6), oblag der Beklagten zudem die Behauptung und der Nachweis, dass der beim Treffen am 21.2.2019 anwesende Mag. I* überhaupt rechtswirksam Vertretungshandlungen für die Klägerin im Zusammenhang mit einem Haftungsausschluss nach § 160 UGB setzen konnte. Die Beklagte unterließ jedoch derartiges Vorbringen und verwies als Replik auf die Bestreitung einer ausreichenden Vertretungsmacht durch die Klägerin lediglich auf ihr bisheriges Vorbringen (ON 20.4, 6), das den Umfang der Vertretungsbefugnis von Mag. I* nicht zum Inhalt hatte. Der Annahme einer ausreichenden Vertretungsbefugnis mangelt es somit bereits an entsprechendem Vorbringen der Beklagten.
Ungeachtet dessen überzeugen die Argumente der Berufungswerberin aber auch inhaltlich nicht:
2.3. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kommt für Mag. I* in seiner Funktion als Kundenbetreuer nur eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vollmacht der – als Genossenschaft etablierten – Klägerin in Frage. Da der Umfang einer solchen Vollmacht unterschiedlich ausgestaltet sein kann, wären konkrete Behauptungen insbesondere dahin erforderlich, dass hiervon auch der Abschluss einer (mündlichen) Vereinbarung eines Haftungsausschlusses umfasst gewesen sei.
2.4.Soweit die Berufungswerberin darauf verweist, dass die Pflicht zur Einholung einer gremialien Zustimmung nicht die im Außenverhältnis gegenüber Dritten relevante Vertretungsmacht beschränke, sodass ohne Zustimmung abgeschlossene Geschäfte mit Dritten grundsätzlich rechtswirksam seien, bezieht sie sich ausweislich der von ihr zitierten Fundstelle auf die Vertretungsmacht eines Geschäftsführers einer GmbH in Bezug auf jene Rechtshandlungen, die in § 30j Abs 5 GmbHG angeführt werden (vgl Rauter in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 30j Rz 62 ff). Dies ist schon deshalb nicht ohne weiteres auf die Vertretungsbefugnis eines Kundenbetreuers einer Bank übertragbar, da die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer nach außen hin unbeschränkt und unbeschränkbar ist (RS0059720), während der Umfang einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes zu beurteilen ist und grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl 7 Ob 136/07m; RS0044358 [T36]; RS0019533). Dass Mag. I* bereits im Vorfeld seitens der Klägerin in die Abwicklung des beabsichtigten Geschäfts involviert war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass seine Vollmacht über die Unterfertigung des bereits final vorbereiteten Kreditvertrags hinausgehen und insbesondere die Abgabe von – darin nicht enthaltenen – bindenden Willenserklärungen im Namen der Klägerin umfassen würde.
2.5.Der Ansicht der Berufungswerberin, dass die Ausführungen des Erstgerichts, wonach Mag. I* von der Klägerin nicht mit der Vertretungsmacht ausgestattet war, mit der Beklagten mündliche Nebenabreden zu treffen und sie dadurch als Altkomplementärin von ihrer Haftung nach § 160 UGB zu befreien, in Wahrheit keine Feststellungen darstellen würden, ist nicht beizupflichten. Ungeachtet der konkreten Formulierung geht daraus nämlich die feststellungsfähige Tatsache hervor, dass die Klägerin Mag. I* nicht bevollmächtigte, mündliche Nebenabreden zu treffen und eine Haftungsbefreiung zu vereinbaren.
2.6.Mit ihrem erstmals in der Berufung erstatteten Tatsachenvorbringen, die Klägerin müsse sich die Willenserklärung von Mag. I* zurechnen lassen, weil sie durch dessen Entsendung zum Treffen den Anschein erweckt habe, ihn ausreichend (auch für mündliche Nebenvereinbarungen) bevollmächtigt zu haben, und die Beklagte darauf vertraut habe, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot. Die insofern behauptungs- und beweispflichtige (RS0020331) Beklagte erstattete im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen, aus dem eine Anscheinsvollmacht abgeleitet werden könnte.
2.7.Dass es sich beim Verzicht auf die Haftung der Beklagten nach § 160 UGB – nach der Ansicht der Berufungswerberin – um keine inhaltliche Änderung des Kreditverhältnisses handle, würde nichts daran ändern, dass einem solchen Verzicht eine entsprechende Willenserklärung der Klägerin zugrunde liegen müsste, zu deren wirksamer Abgabe Mag. I* einer ausreichenden Vertretungsbefugnis bedurft hätte. Woraus hervorgehe, dass er die notwendige Vertretungsmacht hierfür gehabt habe, bleibt die Berufungswerberin zu erklären schuldig.
2.8.Den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin (venire contra factum proprium) hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht erhoben. Die nunmehrige Argumentation widerspricht somit dem Neuerungsverbot. Soweit sie im Schriftsatz vom 30.4.2024 (ON 7) auf einen „juristischen Zufallsfund“ abstellte und in diesem Zusammenhang behauptete, die Klägerin habe eine Haftung nach § 160 UGB selbst nicht gefordert, macht sie noch kein widersprüchliches Verhalten der Klägerin deutlich, das als rechtsmissbräuchlich zu werten wäre. Die Geltendmachung eines zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht thematisierten Haftungstatbestands stellt keinen Rechtsmissbrauch dar. Auf das erstmals in der Rechtsrüge ins Treffen geführte Verhalten des Kundenbetreuers nahm die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht Bezug.
2.9. Entgegen den Ausführungen in der Berufung wendete die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keine schuldhafte Pflichtverletzung in Form mangelnder Aufklärung ein, sondern beschränkte ihren „Mitverschuldenseinwand“ auf unterbliebene Maßnahmen zum rechtzeitigen Schutz ihrer Gläubigerinteressen, etwa durch Duldung massiv nachteiliger Bestandverträge und anderer die Verwertung der Liegenschaft deutlich erschwerender Handlungen der Kreditnehmerin (vgl ON 7, 7 f).
2.10.Soweit die Berufungswerberin schließlich eine Haftung gemäß § 160 UGB verneint, da keine Altverbindlichkeit vorliege, kann zunächst auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts hierzu verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2.10.1.Die von der Berufungswerberin zitierte Entscheidung 3 Ob 197/14p trifft keine Aussage darüber, ob es sich in der vorliegenden Konstellation um eine Altverbindlichkeit iSd § 160 UGB handelt, sondern befasst sich ausschließlich mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Rückzahlungsanspruch exekutiv durchsetzbar ist. Der Oberste Gerichtshof hielt lediglich fest, dass mangels Zuzählung der Darlehensvaluta der Rückzahlungsanspruch noch nicht entstanden und daher kein exekutionsfähiger Anspruch gegeben ist. Für die Haftung nach § 160 UGB ist jedoch nicht entscheidend, ob eine Forderung bereits fällig oder exekutiv durchsetzbar ist, sondern ob der Rechtsgrund der Verbindlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens bereits gelegt war (vgl Koppensteiner/Auer aaO Rz 9).
2.10.2. Beim vorliegenden Kreditvertrag handelt es sich um einen Konsensualvertrag (vgl Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.05 § 983 Rz 1; Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4§ 984 Rz 3). Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte erst nach Abschluss dieses Kreditvertrags aus der kreditnehmenden Gesellschaft ausgeschieden ist (vgl ON 23, 4), wies bereits das Erstgericht zutreffend darauf hin, dass jene Verbindlichkeiten, die an dem Tag des Ausscheidens begründet werden, noch Altschulden sind (1 Ob 2322/96v) und für die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters der Zeitpunkt des Entstehens und nicht der Fälligkeit der Verbindlichkeiten der Gesellschaft maßgeblich ist (RS0061673). Auch bedingte oder betagte Forderungen sind erfasst ( Koppensteiner/Auer aaO Rz 9), sodass weder die Vereinbarung von Auszahlungsvoraussetzungen noch ein allfälliger „Kontrollwechsel“ am Vorliegen einer Altverbindlichkeit etwas zu ändern vermögen, zumal die Parteien – vor dem Hintergrund einer möglicherweise unzulässigen Einlagenrückgewähr – den Kreditvertrag bewusst noch vor Durchführung des Share Deals abgeschlossen haben. Mit der Unterstellung eines Parteiwillens, wonach die Kreditverbindlichkeit erst nach dem Ausscheiden der Beklagten entstehen sollte, entfernt sich die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt.
2.10.3.Schließlich ist auch eine teleologische Reduktion des § 160 UGB nicht angezeigt. Die Berufungswerberin räumt selbst ein, dass die Nachhaftung unabhängig davon besteht, ob der Gesellschaftsgläubiger von der Mitgliedschaft bzw dem Ausscheiden gewusst hat, und auch davon, ob er gerade auf die Haftung des Ausgeschiedenen besonders vertraut hat ( Jabornegg/Artmann in Artmann, UGB³ § 160 Rz 6). Umschuldungs- und Share-Deal-Konstellationen stellen keinen atypischen Anwendungsfall dar, sondern gehören vielmehr zu jenen Fallgruppen, in denen die gesetzliche Nachhaftung gerade das mit dem Gesellschafterwechsel verbundene Übergangsrisiko abfedern soll. Die gesetzliche Nachhaftung knüpft allein an das objektive Kriterium der Begründung der Verbindlichkeit vor dem Ausscheiden des Gesellschafters an. Eine – von der Berufungswerberin gewünschte – Differenzierung nach dem Finanzierungszweck liefe dem Normzweck zuwider und hätte im Ergebnis zur Folge, dass es immer dann zu keiner gesetzlichen Nachhaftung käme, wenn der Gesellschafterwechsel gerade durch die in Rede stehende Finanzierung ermöglicht wird.
2.11.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagte mangels Ausschlusses der Nachhaftung gemäß § 160 UGB für die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bereits begründeten Kreditverbindlichkeiten haftet. Angesichts der obigen Ausführungen zur (fehlenden) Vertretungsbefugnis von Mag. I* war dessen Verhalten anlässlich des Treffens am 21.2.2019 insofern nicht von Bedeutung, als er einen Haftungsausschluss im Namen der Klägerin nicht wirksam hätte vereinbaren können. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Argumenten der Berufungswerberin, die auf vermeintliche Vertretungshandlungen von Mag. I* abstellten, insbesondere die Auslegung allfälliger Willenserklärungen, konnte somit unterbleiben. In Ermangelung entsprechenden Vorbringens zur Erfahrung und dem Wissen der Klägerin und von Mag. I* liegen auch die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel nicht vor (vgl RS0053317).
3. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.
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