Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2025, GZ ** 29.3, nach der am 27. Jänner 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M (WU), in Anwesenheit des Angeklagten sowie seiner Verteidigerin Mag. Huemer-Stolzenburg durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 30 Monate erhöht .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der serbische Staatsangehörige A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./ A./), des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I./ B./) und des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ am 2. Juli 2025 B*
A./ gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrfach äußerte, er werde ihn umbringen, ihm alles aufschneiden und ihm mit der Flasche den Schädel einschlagen, wobei er dabei mit einer Glasflasche gestikulierte;
B./ am Körper zu verletzen versucht, indem er Fußtritte und Faustschläge in dessen Richtung ausführte;
II./ am 7. August 2025 die Polizeibeamten Asp C*, AI D* und RvI E* durch gefährliche Drohung mit dem Tod und einer Brandstiftung an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er, als sie ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit des Platzes verwiesen, äußerte: „ Ihr habt mir nichts zu sagen, ich scheiße auf euch Polizisten. Wenn ihr mich nicht sofort in Ruhe lasst werde ich euch alle drei umbringen und eure Dienststelle abfackeln. Ich werde euch finden und dann werde ich euch auch abfackeln. Ihr werdet alle brennen .“
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die zehn einschlägigen Vorstrafen sowie das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen zugleich nach Abs 1 wie auch Abs 1a des § 39 StGB erschwerend, mildernd hingegen die reumütige geständige Verantwortung des Angeklagten, den Umstand, dass es großteils (bei I./B./ wie auch II./ des Spruchs) beim Versuch geblieben ist und insgesamt kein Schaden entstanden ist, sowie die alkoholbedingte Einschränkung der Diskretions und Dispositionsfähigkeit bei allen Taten. Ausgehend von den solcherart gegeneinander abgewogenen Strafzumessungstatsachen erachtete das Erstgericht die geschöpfte Unrechtsfolge für schuld sowie tatangemessen. Die Voraussetzungen für eine bedingte bzw. teilbedingte Strafnachsicht nahm es aufgrund des getrübten Vorlebens des Angeklagten als nicht vorliegend an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.19) und fristgerecht zu ON 33 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, die auf eine tat und schuldangemessene Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe abzielt.
Dem Rechtsmittel kommt im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Wie die Berufung zutreffend aufzeigt, kann ein selbst verschuldeter, durch den Genuss berauschender Mittel hervorgerufener, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand nur ausnahmsweise mildernd sein, nämlich dann, wenn der Vorwurf, dass sich der Täter in einen solchen Zustand versetzt hat, die durch den Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht aufwiegt (RISJustiz RS0091056). Nach ständiger Rechtsprechung hindert eine Vorverurteilung wegen einer (einschlägigen) Rauschtat die Wertung der Alkoholisierung als mildernd, es sei denn, dass der Angeklagte habe das berauschende Mittel aus allgemein begreiflichen Gründen, wie etwa dem Tod eines Angehörigen zu sich genommen (vgl. RISJustiz RS0091087, RS0090988, RS0090903, RS0091054 [T1], RS0091030, RS0091059; OGH 13 Os 124/18m).
In casu spielte der Alkoholkonsum des Angeklagten bereits bei seinen Vorstrafen eine Rolle (vgl. Ausführungen des Erstgerichts ON 29.3, 13; vgl. zuletzt AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wonach der Angeklagte laut Abschluss-/Anlassbericht vom 13. August 2021 einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,75 mg/l aufwies, als er die gefährliche Drohung aussprach), sodass er aufgrund seines bereits in der Vergangenheit unter dem enthemmenden Einfluss vom Alkohol gesetzten Verhaltens um die Folgen des (übermäßigen) Konsums von Alkohol, insbesondere seiner Neigung zu (verbal) aggressivem Verhalten gegenüber Dritten, Bescheid wusste. Auch wenn der Angeklagte nach seiner Haftentlassung am 11. Februar 2022 (ON 25) nicht sofort in „alte Gewohnheiten“ zurückgefallen sein dürfte, wirkt sich allein das die Diskretions und Dispositionsfähigkeit herabsetzende Konsumieren von Alkohol ohne – wie hier – Hinzutreten weiterer berücksichtigungswürdiger Umstände (vgl. dazu Angaben des Angeklagten ON 2.3; ON 20.5; ON 21.2, 3 f; ON 29.2, 2 ff) entgegen der Annahme des Erstgerichts nicht mildernd aus.
Weiters sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe dahingehend zu korrigieren, dass im Hinblick darauf, dass es sich bei den Verurteilungen 03), 06) und 08) laut Strafregisterauskunft um Bedachtnahmen gemäß §§ 31, 40 StGB handelte (ON 25), nicht zehn, sondern „nur“ sieben einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten sind. Zudem hat der vom Erstgericht als mildernd – neben § 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB – angezogene Umstand, dass „ insgesamt kein Schaden entstanden “ sei, zu entfallen.
Bei objektiver Abwägung der somit zum Nach- und zum Vorteil des Angeklagten korrigierten besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange (RISJustiz RS0090600), erweist sichausgehend von einem gemäß § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte, gerade einmal ein Fünftel der Höchststrafe ausschöpfende Freiheitsstrafe als zu gering. Vor dem Hintergrund der in den Taten zutage getretenen, gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Freiheit und der körperlichen Integrität abwertenden und respektlosen Einstellung des Angeklagten sowie der Tatsache, dass ihn nicht einmal das mehrfache Verspüren des Haftübels von neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermochte, bedarf es nicht nur aus spezialpräventiven Gründen einer Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe im spruchgemäßen Umfang, sondern auch aus allgemein-prohibitiven Erwägungen, um der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung zu vermitteln und eine Bagatellisierung derartiger Tathandlungen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe stets in einer realistischen Relation zum Unrechts und Schuldgehalt der konkreten Tat bleiben muss, selbst wenn es sich – wie hier – um einen Wiederholungstäter handelt (vgl. RISJustiz RS0090854), konnte allerdings trotz des massiv einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten mit einer moderaten Erhöhung im spruchgemäßen Umfang das Auslangen gefunden werden.
Eine Anwendung des § 43a Abs 4 StGB scheidet angesichts des getrübten Vorlebens des Angeklagten aus.
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