RS0091059 – OGH Rechtssatz
Mildernd ist eine durch Berauschung bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nur dann, wenn etwa der Täter nicht wußte, daß er ein berauschendes Mittel zu sich nimmt, wenn er die Folgen des Konsums solcher Mittel noch nicht kannte oder wenn er das berauschende Mittel aus allgemein begreiflichen Gründen, wie etwa wegen des Todes eines Angehörigen, zu sich nahm.