Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender) sowie die Richter Mag. Eberwein und Mag. Pinter in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* Limited , M-**, vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 19.453,53 sA über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28.8.2025, **-10, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte, eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über eine maltesische, nicht aber über eine österreichische Glücksspiellizenz verfügte, bot über die deutschsprachige Website ** Online-Glücksspiele an. Die Klägerin erlitt beim Spiel auf dieser Website im Zeitraum 23.9.2019 bis 8.8.2023 Verluste in Höhe von EUR 19.453,53.
Die Klägerinbegehrte die Rückzahlung ihrer Verluste samt 4% Zinsen seit dem Tag nach der letzten Einzahlung und brachte zusammengefasst vor, da die Beklagte Online-Glücksspiele anbiete und dafür keine Lizenz nach dem GSpG habe, könne sie ihre Spielverluste zurückfordern. Es sei österreichisches Recht anwendbar. Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht gegen das Unionsrecht und die Dienstleistungsfreiheit.
Die Beklagtebeantragte Klageabweisung. Sie verfüge über eine aufrechte maltesische Glücksspielkonzession und sei daher aufgrund der Dienstleistungsfreiheit berechtigt, Glücksspiele im Internet anzubieten. Das GSpG verstoße – aus umfangreich dargestellten Gründen – gegen das Unionsrecht. Die dem Primärrecht entgegenstehenden Normen des Glücksspielgesetzes hätten aufgrund des Primats des Unionsrechts unberücksichtigt zu bleiben. Es sei maltesisches Recht anzuwenden, die Verträge zwischen den Parteien seien weder nichtig noch rückabwickelbar. Zinsen ständen ab dem Tag nach Zustellung der Klage zu.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es traf die auf Seite 2 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, es sei österreichisches Recht anwendbar. Nach ständiger Judikatur verstoße das österreichische Glücksspielmonopol nicht gegen das Unionsrecht. Die von der Klägerin auf Grundlage von unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielverträgen geleisteten Einsätze habe die Beklagte daher zurückzuzahlen. Die Klägerin könne Vergütungszinsen ab dem der letzten Einzahlung folgenden Tag begehren. Die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Marktforschung und Werbepsychologie sowie zum maltesischen Recht seien mangels rechtlicher Relevanz abzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Verfahrensrüge
1. Die Berufungswerberin releviert die Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen Marktforschung und Werbepsychologie. Auf Grundlage des Gutachtens wäre das Erstgericht zu den Feststellungen gelangt, dass die Werbemaßnahmen der Monopolinhaber Verbrauchern hohe Gewinne in Aussicht gestellt und die Risiken des Glücksspiels verharmlost hätten sowie auf die Erweiterung des Glücksspielmarkts in Österreich ausgerichtet gewesen seien. Es hätte basierend darauf zum Schluss kommen müssen, dass das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig sei, weil es nicht den vom EuGH vorgegebenen Kohärenzkriterien entspreche.
1.1.Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber – wie hier zum in der Verfahrensrüge genannten Thema Werbeverhalten der Konzessionsinhaber – keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wäre rechtlich relevant, nur ein rechtlicher Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, der mit Rechtsrüge aufzugreifen ist (vgl Pimmer, aaO Rz 55, 58). Ein primärer Verfahrensmangel besteht damit nicht (vgl RS0043304).
Zur Rechtsrüge
2. Die Berufungswerberin behauptet das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel. Ihrer Ansicht nach fehlen Feststellungen zu den vom EuGH vorgegebenen Kohärenzkriterien, zur Verhältnismäßigkeit der Werbepraktiken und der Geschäftsstrategie der Monopolisten sowie zum Gefährdungspotential von herkömmlichen Glücksspielautomaten und von Online-Sportwetten.
2.1.Zur Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit dem Unionsrecht liegen bereits zahlreiche Entscheidungen der österreichischen Höchstgerichte vor. Im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte hielt der Oberste Gerichtshof auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH in mehreren aktuellen Entscheidungen neuerlich fest, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (jüngst zB 6 Ob 33/25h; 5 Ob 177/24a). Die Werbepraxis der Konzessionsinhaber wurde vom Obersten Gerichtshof dabei in mehreren Entscheidungen beurteilt (vgl zB 7 Ob 163/21b; 5 Ob 30/21d).
Entgegen dem Standpunkt der Berufungswerberin (auch in der Mängelrüge) sind in diesem Zusammenhang daher keine Feststellungen notwendig, sodass dem Urteil auch kein sekundärer Feststellungsmangel anhaftet. Dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert keine gleichsam ständige Neubeurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall. Es darf bloß nicht statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden (C-464/15, Admiral ).
Auch zur unterschiedlichen Behandlung von Online-Glücksspielen einerseits und Online-Sportwetten bzw Offline-Glücksspiel andererseits nahm der Oberste Gerichtshof in seinen bisherigen Entscheidungen bereits ausführlich Stellung (1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 17]; vgl dazu auch schon VwGH Ra 2018/17/0048).
Neue Aspekte, die in den zitierten Entscheidungen nicht schon behandelt wurden, wurden von der Beklagten nicht vorgebracht; es kann daher auf die zitierten Entscheidungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschließt.
2.2.Die Beklagte argumentiert, der Staat Österreich habe keinen Nachweis für die Erforderlichkeit des Glücksspielmonopols erbracht. Allerdings ist die Beschränkung von Online-Glücksspielen bereits ihrem Wesen nach geeignet, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit die im allgemeinen Interesse gelegenen und durch das Unionsrecht anerkannten Ziele der Beschränkung des Angebots von Glücksspielen zu erreichen, nämlich die Verhinderung von Straftaten und die Veranstaltung von Glücksspielen ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken sowie die Vermeidung einer übermäßigen Anregung zur Teilnahme an solchen durch unreglementierte Konkurrenz (1 Ob 229/20p). Für diese Beurteilung bedarf es keiner – in einem Zivilprozess zwischen einem Verbraucher und einem Online-Spieleanbieter auch gar nicht einholbaren – Darlegung des Staates Österreich.
2.3.Die Beklagte meint, die Neuregelung des § 14 GSpG hätte gemäß der Notifizierungsrichtlinie der Europäischen Kommission mitgeteilt werden müssen. Auch zu diesem Thema nahm der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach Stellung und gelangte zum Ergebnis, dass § 14 GSpG keine Norm ist, die gerade für Online-Glücksspiele erlassen wurde; daher ist sie auch keine Vorschrift im Sinne des Artikel 1 Nr 5 der Transparenz-Richtlinie. Es handelt sich um eine Regelung, mit der die Ausübung bzw das Angebot von Glücksspieldienstleistungen von einer vorherigen Erlaubnis abhängig gemacht wird. Die Bestimmung normiert aber kein darüber hinausgehendes Verbot im Sinne des Artikel 1 Nr 11 zweiter Fall der Transparenz-Richtlinie und auch kein de facto-Verbot; es besteht daher keine Notifikationsverpflichtung im Sinne des Artikel 1 der Transparenz-Richtlinie (3 Ob 200/21i). Das Berufungsgericht schließt sich diesen Ausführungen an.
2.4.Die Beklagte behauptet, in jedem Fall seien die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Glücksspielverträge nicht nichtig gewesen, die Klägerin könne ihren Verlust daher nicht zurückfordern. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist aber die Durchführung einer Ausspielung, für die nach den Bestimmungen des GSpG eine Konzession erforderlich wäre, welche aber nicht erteilt wurde, ein verbotenes Glücksspiel. Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gesamte Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistung nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als Einsatz erbracht wurde. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote (vgl RS0134152, RS0025607 [T1] [T7]; 8 Ob 21/24g mwN).
2.5.Zuletzt wendet sich die Berufungswerberin gegen den Zinsenzuspruch des Erstgerichts. Voraussetzung für den Beginn des Zinsenlaufes sei die schuldhafte Nichtzahlung einer Forderung durch die Beklagte im Fälligkeitszeitpunkt, sohin ein Verzug. Die Fälligkeit sei erst mit der Zustellung der Klage eingetreten. Dabei verkennt die Berufungswerberin jedoch, dass der Bereicherungsschuldner nach ständiger Rechtsprechung die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines von ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben hat (4 Ob 46/13p 7 Ob 10/20a), womit auch der Zinsenzuspruch durch das Erstgericht nicht zu beanstanden ist. Es ist zwar richtig, dass in vereinzelten Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten (so wie in der Berufung zitiert: OLG Graz 6 R 244/22d; OLG Wien 16 R 205/22t) ein anderer Standpunkt vertreten wurde. Die oben referierte Rechtsansicht – der sich das Berufungsgericht anschließt – entspricht jedoch der völlig überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (so zB: OLG Wien: 16 R 4/23k, 16 R 220/22y, 16 R 183/22g, 13 R 228/22b, 12 R 137/22b, 12 R 30/22a, OLG Graz: 2 R 212/22x; OLG Linz: 15 R 161/22i, 2 R 154/22p, 4 R 174/22v).
Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
3.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
4.Da gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu sämtlichen behandelten Aspekten besteht, von der das Berufungsgericht nicht abweicht, war die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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