Mit einer Verfahrensscheidung wird kein völlig "neues" Verfahren eingeleitet, sondern lediglich angeordnet, daß über einzelne strafbare Handlungen "das (bereits eingeleitete) Strafverfahren abgesondert zu führen und abzuschließen sei", wobei die Wirksamkeit der bis dahin schon in Gang gesetzten prozessualen Maßnahmen durch die Ausscheidung unberührt bleibt (EvBl 1987/96).
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