Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 „zweiter“ Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2025, GZ **-10.4, nach der am 21. Jänner 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Staatsanwalts Mag. Mascha sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Claudia Brewi durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und die verhängte Freiheitsstrafe (unter Beibehaltung bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB) auf sechs Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch ein Einziehungserkenntnis enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene brasilianische Staatsangehörige A* (zu I./) des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 „zweiter“ (richtig: vierter) Fall StGB und (zu II./) des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB unter (fehlerhaft unvollständiger) Vorhaftanrechnung zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in **
I./Beamte, und zwar die Polizeibeamten B*, C* und D* durch „Drohung mit Gewalt“ (gemeint: gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper [vgl US 4 f und US 8]) an einer Amtshandlung, nämlich dem Einschreiten im Zuge „einer medizinischen Versorgung“, zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er auf diese zuging, eine gespannte Körperhaltung einnahm, sie mit aufgerissenen Augen fixierte und sagte „Ich will alle Polizisten töten“;
II./ wenn auch nur fahrlässig, eine Stahlrute (Teleskopschlagstock), somit eine verbotene Waffe, unbefugt besessen, indem er diese mit sich führte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Enthemmung durch mittelgradige Alkoholisierung bei gleichzeitiger Beeinträchtigung durch die zuvor erlittene, mit deutlichem Blutverlust verbundene Verletzung, die Tatbegehung der zu Punkt II./ des Schuldspruchs angeführten strafbaren Handlung aus reiner Unbesonnenheit und den Umstand, dass es teilweise (beim strafsatzbestimmenden Delikt) beim Versuch geblieben ist, und insgesamt keinerlei Schaden entstanden ist.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 10.5) und zu ON 11 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, die eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hat das Erstgericht die besondere Strafzumessungslage zunächst korrekt erfasst. Denn tatsächlich verantwortete sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch zu Punkt I./ des Schuldspruches reumütig geständig, führte er zwar aus, sich aufgrund seines Alkoholkonsums nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können, betonte aber gleichzeitig, eine Bekannte habe ihm die Geschehnisse geschildert, welche „schon so stimmen“ würden (PS 3). Zudem betonte der Angeklagte auch nach Schluss des Beweisverfahrens erneut, dass ihm alles sehr leid tue und ihm klar sei, sein Verhalten sei nicht in Ordnung gewesen (PS 8).
Das weitere Monitum der Berufungswerberin zur fehlenden Unbesonnenheit des Angeklagten versagt bereits deshalb, weil das Erstgericht den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB ausschließlich auf den das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG begründenden Sachverhalt bezog.
Ungeachtet dessen erweist sich, unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB und spezial- und generalpräventiver Aspekte, die den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nur zu einem Zwölftel ausschöpfende Sanktion aber als zu gering bemessen.
Tatsächlich maß das Erstgericht nämlich dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB zu wenig Gewicht bei. Mit Blick darauf, dass der Angeklagte nicht nur (bedingt vorsätzlich [US 3 f]) eine verbotene Waffe besaß, sondern zudem gleich drei Beamte mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um die von diesen geführte Amtshandlung zu verhindern (vgl hiezu Ebner, WK 2StGB § 32 Rz 77; 12 Os 48/80), zeigt sich insgesamt doch eine, wenngleich durch dessen Alkoholisierung begünstigte Gewaltbereitschaft des Angeklagten, die auch angesichts seiner generell offenkundig ablehnenden Haltung Exekutivbediensteten gegenüber, eine moderate Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß erforderlich machen.
Eine solche Sanktion ist im Übrigen auch erforderlich, um den (innerhalb der schuldadäquaten Strafe zu berücksichtigenden) Belangen der Generalprävention (RIS-Justiz RS0090592 [insb auch T1], RS0090600) ausreichend Genüge zu tun, würde doch eine Strafe in der Nähe des Bagatellhaften eine falsche Signalwirkung entfalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bleibt abschließend anzumerken, dass das Erstgericht – offenbar irrig – die Anrechnung der weiteren Vorhaft seit der (tatsächlichen) Festnahme des Angeklagten am 12. Juli 2025, 09.02 Uhr (ON 2.14, 3; ON 2.15, 4; ON 2.24, 2) bis 09.20 Uhr (vgl hiezu US 3 und PS 9) nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB (vgl RIS-Justiz RS0091631 zur Anrechnung der Vorhaft auch in einem vierundzwanzig Stunden unterschreitenden Ausmaß) unterließ. Da das Berufungsgericht jedoch vorliegendenfalls bloß über eine zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Strafberufung zu entscheiden hatte, war die – zu seinen Gunsten vorzunehmende – Korrektur der Vorhaftanrechnung dem Erstgericht zu überlassen (vgl hiezu Ratz,WK StPO § 283 Rz 6 mwN).
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