Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (in der Folge: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 22. Oktober 2025, GZ **-8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* (ON 1.2) gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 12. Mai 2025, GZ **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Mai 2024, AZ **, rechtskräftig mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Oktober 2024, AZ 21 Bs 262/24v, über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten abgewiesen worden war (ON 1.3), nicht Folge.
Begründend führte das Erstgericht – soweit relevant - wörtlich wiedergegeben aus:
Über den eingangs dargestellten Sachverhalt legt der Vollzugssenat seiner Entscheidung nachstehende weitere Feststellungen zu Grunde:
Der am ** in Serbien geborene A* weist in Bezug auf die vollzugsgegenständliche Freiheitsstrafe von 16 Monaten weitere 4 Vorstrafen auf, wovon 3 einschlägiger Natur sind.
Dem gegenständlichen Vollzug liegt das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 07.05.2024 zu ** zugrunde. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, am 18.01.2024 in ** (erg.: während aufrechten Strafvollzugs), dadurch, dass er nachgenannte Substanzen in drei in seinem Körper versteckten Bodypacks in die Justizanstalt Hirtenberg einbrachte, vorschriftswidrig Suchtgift, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG), nämlich 18,9 Gramm Metamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 77,9 % Metamphetamin, mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde und hiedurch das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 SMG begangen.
Zum Tatzeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft in der Justizanstalt Hirtenberg wegen einer Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.07.2007 zu ** u.a. wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 2 und 3 erster Fall SMG.
Im Parteiengehör am 07.05.2025 (ON 2.2) gab der Beschwerdeführer zu dem Urteil an, Blödsinn gemacht zu haben und aufgrund eines nicht näher beschriebenen Gruppendrucks gehandelt zu haben. Die Vorstrafen erklärte er damit, jung und dumm gewesen zu sein.
Im Erhebungsverfahren zeigte sich A* grundsätzlich kooperativ und legte alle notwendigen Urkunden vor.
Zur Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden unbedenklichen Urkunden und aus der Einsicht in die aktenmäßig erfassten Vorgänge. Insbesondere von Bedeutung sind dabei:
Rechtlich folgt:
Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des eüH ist gemäß § 156c Abs 1 StVG auf Antrag eines Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn die (noch) zu verbüßende Strafe zwölf Monate nicht übersteigt, der Rechtsbrecher im Inland über eine geeignete Unterkunft verfügt, er einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, ein Einkommen bezieht, mit dem er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann, Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt, die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt und nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung von Bedingungen anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird. Diese Voraussetzungen müssen nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen, sodass das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt.
Übersteigt die (noch) zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate, ist der eüH dennoch denkbar. Bei Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen ist nämlich eine voraussichtliche bedingte Entlassung zu berücksichtigten. Dazu hat die Vollzugsbehörde erster Instanz eine eigene, auf den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bezogene Prognose darüber anzustellen, ob bzw. wann der Beschwerdeführer voraussichtlich bedingt entlassen wird. Der Anstaltsleiter hat bei dieser Entscheidung nicht nur die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Aussicht auf ein redliches Fortkommen nach der Haft in Betracht zu ziehen, sondern auch die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte. Für die Annahme einer bedingten Entlassung ist (Anm: jedenfalls) eine hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich. Diese Einschätzung der voraussichtlich noch zu verbüßenden Strafzeit unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitpunktes der bedingten Entlassung ist eine typische Ermessensentscheidung iSd § 16a Abs 2 ( Drexler/Weger,StVG5 § 156c Rz 4 f).
Fallaktuell beträgt die noch zu verbüßende Strafzeit 16 Monate, weswegen die Voraussetzung nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG (idF BGBl 2010/64) nicht erfüllt ist. Mit Blick auf die massive Vorstrafenbelastung und der Wirkungslosigkeit bisheriger Rechtswohltaten im Sinne bereits mehrfach gewährter bedingter Strafnachsichten, ist eine bedingte Entlassung geradezu ausgeschlossen und der Vollzug der gesamten Strafe erwartbar. Im gegenständlichen Fall scheitert der Antrag des Beschwerdeführers daher bereits an der objektiven Voraussetzung des § 156c Abs 1 Z 1 StVG (idF BGBl 2010/64).
Gemäß § 156c Abs 1 Z 2 lit. b) StVG ist der eüH auch nur dann zu bewilligen, wenn der Verurteilte einer geeigneten Beschäftigung nachgeht. Gegenständlich geht aus den Angaben des Verurteilten, den vorgelegten Urkunden und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug hervor, dass der Verurteilte zwar über eine Jobzusage verfügt, jedoch zur Zeit noch arbeitslos ist und auf das Ergebnis des gegenständlichen Verfahrens wartet. Folglich ist auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist darüber hinaus eine Risikoprognose anzustellen. Eine Missbrauchsgefahr iSd § 156c Abs 1 Z 4 StVG liegt dann vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung strafbarer Handlungen ausnützen wird, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Zwecken des Strafvollzugs (§ 20 StVG) in Einklang gebracht werden kann. In die Beurteilung fließen Art und Beweggrund der Anlasstat, der nunmehrige Lebenswandel des Antragstellers, die Chance auf ein redliches Fortkommen nach der Haft sowie eine von ihm allenfalls ausgehende Gefährlichkeit ein.
Bereits begangene (vorsätzlich wie fahrlässige) strafbare Handlungen stellen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers zusätzlich zu der gegenständlichen Strafe bereits 4 Vorstrafen aufweist, wovon 3 einschlägiger Natur sind. Auch konnten weder bereits mehrfach gewährte Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht sowie der Begnadigung noch bisherige (langjährige) Strafvollzüge den Beschwerdeführer zu einem rechtstreuen Leben anhalten. Auch mit Blick auf die gegenständliche Delinquenz, nämlich dem Schmuggel von Suchtgift in eine Justizanstalt während des Strafvollzugs, bestehen nicht zu ignorierende, hinlänglich belegte und konkrete Hinweise, dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer die beantragte Vollzugsform missbrauchen könnte. Es kann daher keine günstige Prognose iSd § 156c Abs 1 Z 4 StVG erstellt werden, sodass auch diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.
Nachdem daher die Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 1, Z 2 lit. b) und Z 4 StVG nicht erfüllt sind, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in welcher dieser - zusammengefasst wiedergegeben - ausführt, dass der eüH mit 1. September 2025 auf Fälle ausgeweitet worden sei, in denen die zu verbüßende Strafzeit 24 Monate nicht übersteige. Dies hätte gegenständlich schon aus Effizienzgründen Berücksichtigung finden müssen. Soweit auf die Vorstrafenbelastung verwiesen wird, sei festzuhalten, dass die erste Verurteilung bereits mehr als 20 Jahre zurückliege. Bei den ersten beiden Verurteilungen habe es sich zudem um Jugendstraftaten gehandelt. Es werde gegenständlich einzig und allein aus den fünf Verurteilungen darauf geschlossen, dass eine vorzeitige Entlassung auszuschließen sei. Die Voraussetzungen einer Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit seien jedoch jedenfalls gegeben. Darüber hinaus habe er bereits eine Jobzusage, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er, sobald der eüH bewilligt sei, ausreichend ins Verdienen bringen werde. Er könne die Beschäftigung jedoch erst antreten, wenn gewiss sei, dass er die Haftstrafe nicht antreten müsse. Soweit dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose ausgestellt werde, sei dem entgegenzuhalten, dass das Erstgericht selbst ausführe, dass er sich kooperativ gezeigt und alle notwendigen Urkunden vorgelegt habe. Auch habe er rein aus Gruppendruck gehandelt, dies sei nicht ausreichend gewichtet worden. Vielmehr zeige sein kooperatives Verhalten, dass er nunmehr geläutert sei (ON 10).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Die Bewilligung eines Vollzugs im eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 16a Abs 3 StVG, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 leg. cit. keine Rechtswidrigkeit, insbesondere, weil die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des eüH missbrauchen, eine Prognoseentscheidung darstellt, bei welcher den Strafvollzugsbehörden innerhalb der gesetzlichen Parameter ein Beurteilungsspielraum zukommt.
Gemäß § 156c Abs 1 Z 1 StVG idF BGBl I 2025/25, welche mit 1. September 2025 in Kraft getreten ist, ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten – soweit hier interessierend - zu bewilligen, wenn die (noch) zu verbüßende Strafzeit 24 Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen ist damit eine voraussichtliche bedingte Entlassung zu berücksichtigen ( Drexler/Weger, StVG 5 , § 156c Rz 4 mwN).
Mit Blick darauf, dass die angefochtene Entscheidung des Vollzugsgerichts nach Inkrafttreten der angeführten Gesetzesänderung ergangen ist, weitergehende Übergangsfristen (etwa für bereits anhängige Verfahren) dem Gesetz nicht zu entnehmen sind und die Rechtsmittelbehörde (hier das Gericht) nach der Judikatur des VwGH - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – das zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat (vgl etwa VwSlg 9315 A/1977; Erkenntnis vom 26. April 1993, 91/10/0252 mwN), ist dem Beschwerdeführer daher darin beizupflichten, dass die zeitlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des eüH im gegenständlichen Fall – unabhängig von einer möglichen bedingten Entlassung - gegeben sind.
Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH jedoch nur dann zu bewilligen, wenn unter anderem nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 15 mwN). Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit und/oder Frustrationstoleranz zeigt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 15/1 mwN).
Gegenständlich wich das Erstgericht weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach eine negative Missbrauchsprognose zur Ablehnung eines Antrags auf eüH führt, noch wurden dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw in unvertretbarer Weise getroffen, stellt doch - wie bereits ausgeführt - die Annahme mangelnder Verlässlichkeit eine tragfähige Grundlage für die Annahme einer negativen Missbrauchsprognose dar.
Die Prognose des Erstgerichts basiert dabei in nicht zu beanstandender Weise auf dem massiv getrübten Vorleben des bereits mehrfach einschlägig vorbestraften Verurteilten, den bislang weder die wiederholt gewährte Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht sowie einer Begnadigung, noch bisherige – selbst langjährige – Strafvollzüge zu einem rechtstreuen Leben anzuhalten und von neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermochten, zumal der nunmehr in Vollzug zu setzenden Freiheitsstrafe der Schmuggel von Suchtgift in eine Justizanstalt während des laufenden Strafvollzugs zugrunde lag. Die daraus vom Vollzugsgericht gezogene Schlussfolgerung, dass aufgrund dieser Umstände die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer die beantragte Vollzugsform missbrauchen werde und demnach die Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 4 StVG nicht erfüllt sind, sind demnach nicht zu kritisieren.
Mit seinem Verweis darauf, dass seine erste Verurteilung bereits mehr als 20 Jahre zurückliege und es sich bei den ersten beiden Verurteilungen um Jugendstraftaten (richtigerweise um solche junger Erwachsener; vgl Pkt 1.) und 2.) der Strafregisterauskunft ON 1.5) gehandelt habe, übergeht der Beschwerdeführer seine seit seiner ersten Verurteilung und auch bereits als Erwachsener konstante und auch schwerwiegende Delinquenz und die damit verbundenen langjährigen Haftaufenthalte in diesem Zeitraum.
Schließlich ist auch weder die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die seiner letzten Verurteilung zugrunde liegende strafbare Handlung lediglich aufgrund von Gruppendruck begangen, noch der Verweis auf sein kooperatives Verhalten im Rahmen des Erhebungsverfahrens geeignet die oben dargelegten negativen Prognosefaktoren und das darauf gegründete nachvollziehbare erstgerichtliche Kalkül zu entkräften.
Zusammenfassend hat das Erstgericht daher im Rahmen der gesetzlichen Parameter eine nachvollziehbare und schlüssig begründete Prognoseentscheidung innerhalb des zustehenden Ermessensspielraums getroffen.
Da die in § 156b und § 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger, StVG 5§ 156d Rz 5 mwN), war der Beschwerde – trotz des Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen - schon mit Blick auf die negative Missbrauchsprognose der Erfolg zu versagen, sodass das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 156c Abs 1 StVG dahingestellt bleiben kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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