Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspäsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom14. Oktober 2025, GZ **-4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen das Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt Sonnberg vom2. September 2025, **, mit welchem der Genannte der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 9 StVG iVm § 26 Abs 2 StVG schuldig erkannt und gemäß §§ 109 Z 4, 113 StVG mit der Ordnungsstrafe der Geldbuße in der Höhe von 40 Euro (einzubehalten vom Hausgeld in vier Teilbeträgen zu je 10 Euro), bestraft wurde (ON 3.10), nicht Folge (Punkt 1. in ON 4)
Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 VwGVG aufgetragen, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 8 Euro zu leisten (Punkt 2. in ON 4).
Begründend führte das Vollzugsgericht wortwörtlich aus wie folgt:
Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 2.9.2025, wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 9 iVm. § 26 Abs 2 StVG schuldig erkannt und gem. § 109 Z 4 und § 113 StVG mit der Ordnungsstrafe der Geldbuße von insgesamt € 40,- bestraft, welche in 4 Teilbeträgen à € 10,- vom Hausgeld einzubehalten sind.
Gem. § 64 Abs 1 und 2 VStG wurde in Verbindung mit § 107 Abs 4 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 4,- bestimmt.
Demnach hat er hat (hier wörtlich zitiert): „entgegen den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes vorsätzlich sich einer im Strafvollzuge tätigen Person gegenüber ungebührlich benommen, indem er am 22.08.2025 in das Krankenrevier gegangen ist und Tabletten forderte.
Der Beamte erklärte ihm, dass er ohne Arzt keine bekommen würde. Danach beschimpfte der Beschuldigte den Beamten mit Trottel”.
Bei der Strafzumessung wurde als erschwerend die bisher schlechte Führung während der Haft und die Gefährdung und Sicherheit der Ordnung in der Justizanstalt, die mit einer Beschimpfung eines Beamten einherging, und mildernd das Geständnis gewertet.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 22.08.2025 ging A* in das Krankenrevier, um eine Gewichtskontrolle aufgrund seines Hungerstreiks durchführen zulassen. Dabei forderte er vom Beamten B* Schmerzmedikamente. Dieser erklärte ihm, dass er aufgrund des instabilen Zustands des Beschwerdeführers keine Tabletten hergeben könne; er solle morgen zum Arzt gehen. Daraufhin beschimpfte A* den Beamten mit "Trottel”.
Der Strafgefangene wusste, dass er sich den Gesetzen und der Hausordnung entsprechend zu verhalten hat und keine Strafvollzugsbediensteten beschimpfen darf. Ihm war auch bewusst, durch sein Verhalten die im Spruch genannte Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen, bzw. dass die Wortwahl nicht der Art des Verkehrs mit den im Strafvollzug tätigen Personen entsprach.
Die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis erweist sich als unbedenklich und stützt sich nicht zuletzt auf das Geständnis des Strafgefangenen (ON 3.7). Abgesehen davon, dass die Behauptung, B* hätte den Beschuldigten „zuerst“ als Trottel beschimpft, nicht glaubwürdig und durch die glaubwürdige Aussage des Zeugen B* widerlegt ist, ändert das nichts am tatbestandsmäßigen Verhalten des A*.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite lassen sich auch zwanglos aus dem Gesamtverhalten des Beschuldigten ableiten, welches bei lebensnaher Betrachtung keinen anderen Schluss zulässt, als dass er durch das festgestellte Verhalten ganz bewusst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 StVG zuwiderhandeln und die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt gefährden wollte.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 107 Abs 1 Z 9 StVG begeht der Strafgefangene eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich sich einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (§ 45 Abs. 2) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt (Z 9);
Ungebührliches Benehmen iSd § 107 Abs 1 Z 9 StVG ist objektiv zu beurteilen ( Drexler/Weger, StVG 4 , § 107 Rz 9), wobei die vom Beschwerdeführer verwendete Beschimpfung als „Trottel“ zweifelsfrei einer solchen Verhaltenskategorie unterfällt.
Gem. § 26 Abs 2 StVG haben die Strafgefangenen alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet. Es genügt dabei, dass das Verhalten des Strafgefangenen diese Ziele abstrakt gefährdet ( Drexler/Weger, StVG 4 § 26 Rz 4).
Nach den Feststellungen erfüllt der Strafgefangene durch seine Handlungsweise die im Spruch angeführten Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Auch die ausgesprochene Strafe erweist sich als angemessen.
Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nach § 109 StVG nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht, und zwar der Verweis, die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen, die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld, Fernsehen vor allem, Briefverkehr, Besuchsempfang oder Telefongespräche, die Geldbuße und der Hausarrest.
Gem. § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung sind (abweichend von § 32 Abs 1 StGB und § 23 Abs 1 FinStrG) zunächst die objektiven Tatumstände zu berücksichtigen (§ 107 Abs 4 StVG iVm § 19 Abs 1 VStG). Bei der grundlegenden Berücksichtigung der von der Strafandrohung geschützten Interessen (§ 19 Abs 1 VStG) ist dabei nicht die Wertigkeit des jeweils tangierten Rechtsguts an sich bedeutsam, sondern der Grad seiner Beeinträchtigung durch das konkrete delinquente Verhalten (VwGH 5.11.1991, 91/04/0102).
Unter Abwägung der oben angeführten Strafzumessungsgründe und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erweist sich die verhängte Ordnungsstrafe als tat- und täteradäquat und keiner Herabsetzung zugänglich.
Die Kostenentscheidung gründet auf den im Spruch angeführten Gesetzesstellen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in der dieser ausführt, dass der Justizwachebeamte B* zuerst gesagt habe, dass er ein Trottel sei, erst dann habe er das Gleiche zu diesem gesagt. Das sei nicht korrekt. Überdies sei ihm am 8. September 2025 sein Sozialgeld nicht gegeben worden, auch das sei nicht korrekt. Er bitte um seine Menschenrechte (ON 6.1).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Mit seinem – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - ausschließlich auf eine vorangehende Beschimpfung durch den Justizwachebeamten hinweisenden - Beschwerdevorbringen vermag A* einen Mangel an der Entscheidung des Vollzugsgerichts nicht aufzuzeigen.
Die Feststellungen des Erstgerichts, das – auch unter Verweis auf die beweiswürdigenden Erwägungen des Anstaltsleiters, welche es sich durch Billigung erkennbar zu eigen machte (BS 2; vgl dazu etwa OLG Wien 32 Bs 198/24p) - aus den vorliegenden Beweisergebnissen, insbesondere der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers selbst, lebensnahe und nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen hat, sind nicht zu beanstanden. Dabei hat sich das Erstgericht auch in nachvollziehbarer Weise mit der Behauptung des A* auseinandergesetzt, er sei zuerst vom Justizwachebeamten beschimpft worden und einerseits dargelegt, wieso es dieser Darstellung nicht zu folgen vermochte, andererseits aber auch zutreffend ausgeführt, dass auch eine vorherige Beschimpfung durch den Justizwachebeamten nichts an der Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten Äußerung ändern würde.
Schließlich ist auch die – im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu 200 Euro ausgemessene und vom Beschwerdeführer nicht konkret bekämpfte – Geldbuße nicht zu beanstanden und wurde auch der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Erstgericht zutreffend auf § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 VwGVG gestützt.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr auch eine unterlassene Auszahlung von Sozialgeld am 8. September 2025 moniert ist er darauf zu verweisen, dass Bezugspunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts – soweit hier interessierend - nur die Entscheidung des Vollzugsgerichts sein kann (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; OLG Wien AZ 132 Bs 413/19h, 32 Bs 164/21h, 32 Bs 37/22h, 32 Bs 280/22v, 32 Bs 72/24h, 32 Bs 181/25i uva), sodass auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen war.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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