Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 30. September 2024, GZ 25 Bl 55/24d5, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* vom 21. Mai 2024 (ON 1 S 7 ff) gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Graz Karlau vom 7. Mai 2024 (ON 1 S 16 und S 18), mit der die Gewährung eines Langzeitbesuchs soweit hier interessierend mit B* abgelehnt worden war, nicht Folge.
Das Vollzugsgericht nahm - wortwörtlich wiedergegeben - folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der am ** geborene, bislang unbescholtene A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Geschworenengericht vom 19. Juni 2020, **-219, in Verbindung mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Dezember 2020, 15 Os 112/20i (15 Os 113/20m), des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und der Vergehen des Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der Schwangeren nach § 98 Absatz 1 erster Fall StGB und der gefährliche Drohung nach § 107 Absatz 1 und Absatz 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf den § 28 Absatz 1 StGB nach § 75 StGB unter Anrechnung der erlittenen Vorhaft zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Spruch des Urteils hat A*
I. am 17. August 2019 in **
1.) C* vorsätzlich getötet, indem er mit stumpfer Gewalt gegen ihren Schädel einwirkte, massiven Druck von vorne gegen ihren oberen Brustkorb und Schädel ausübte, durch Zuhalten von Mund und Nase ihre Atemwege verschloss und sie anschließend in eine mit Wasser gefüllte Badewanne legte;
2.) durch die zu 1.) beschriebene Tat vorsätzlich ohne Einwilligung der Schwangeren C* deren Schwangerschaft abgebrochen;
II.) in ** und anderen Orten in Österreich zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten spätestens ab Frühjahr 2019 bis Mitte August 2019 D* wiederholt gefährlich mit ihrem Tod und dem Tod ihres Ehegatten bedroht, um die Genannte in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er persönlich und mittels Textnachrichten u.a. ankündigte, er werde sie und ihren Ehegatten umbringen, sie solle weit weg laufen, sollte ihm sein Sohn weggenommen werden, er würde ihr ansonsten drohen, es sei ihm egal, ob er sitzen gehe, es gebe eine zweite Vendetta, er werde sie finden, sie und ihr Ehegatte würden auf seiner To-Do-Liste stehen, er werde ihr Leben zerstören, er werde noch einmal anständig durchdrehen und er werde sich in den Geschichtsbüchern Österreichs verewigen.
Im Rahmen seiner Strafbemessung wertete das Geschworenengericht die bisherige Unbescholtenheit als mildernd, als erschwerend dem gegenüber das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen. Als schuldsteigernd war weiters die Tatsache zu werten, dass die Tatbegehung erfolgte, während in der Wohnung zwei Kleinkindern des Tatopfers schliefen. Darüber hinaus präsentiere sich die Ermordung einer hochschwangeren Frau aufgrund der offensichtlichen Motivation des Beschwerdeführers, seine Beziehungsprobleme einerseits mit seiner Ehefrau, andererseits mit seiner hochschwangeren ehemaligen Geliebten dadurch vermeintlich zu lösen, indem er sie tötet und damit auch nicht für die von ihm gewünschte Vaterschaft einstehen muss, als besonders verwerflich. Des weiteren käme die Tötung einer knapp vor der Niederkunft stehenden hochschwangeren Frau durch die ausgeführte Tötungshandlung einer grausamen Begehungsweise äußerst nahe.
Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist durch eine Ordnungsstrafverfügung vom 19. März 2024 (ON 1, AS 19) getrübt. Demnach hat A* entgegen der Bestimmung des Strafvollzugsgesetzes vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 StVG zuwider gehandelt, indem im Zuge eines Telefongespräches mit seiner Mutter der Anruf an – laut eigenen Angaben – eine Ärztin des LKH E* weitergeleitet wurde. Er wurde hiefür der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Absatz 1 Z 10 StVG iVm § 26 Absatz 1 StVG schuldig erkannt und gemäß § 109 Z 1 StVG und § 110 StVG mit der Ordnungsstrafe des Verweises bestraft. Soweit der Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau auf weitere Ordnungsstrafverfügungen und Straferkenntnisse aus den Jahren 2020 und 2019 verweist, bleibt anzumerken, dass diese nicht aktenkundig sind.
Die interdisziplinäre Fachteamsitzung vom 7. Mai 2024 (dokumentiert in ON 1, AS 13) ergab, dass Langzeitbesuche mit B* aufgrund des Indexdeliktes und der daraus resultierenden Gewaltproblematik und der leugnenden Verantwortung nicht stattfinden werden.
Rechtlich erwog das Vollzugsgericht – zusammengefasst wiedergegeben - unter Hinweis auf § 93 Abs 2 StVG und die Entscheidung des OLG Wien, AZ 132 Bs 3/17m, dass einer Langzeitbesuchsgenehmigung keine Überwachungsbedenken entgegenstehen dürften, weil eine solche Überwachung den angestrebten Zweck, nämlich einen innigeren Kontakt konterkarieren würde. Die Verlässlichkeit des Strafgefangenen sei daher im Vorfeld zu prüfen und dürften keine Bedenken daran bestehen, solche Besuche nicht zu überwachen. Mit dem Begriff „Bedenken“ sei ein wesentlich geringerer Auffälligkeitsgrad verbunden als mit jenem der „Befürchtung“ bzw der „Gefährdung“ des § 86 Abs 2 StVG. Aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden strafbaren Handlungen lasse sich ein außerordentlich hohes Aggressionspotential gegenüber Frauen ableiten; die äußerst brutale Vorgangsweise betreffend die Tötung seiner ehemaligen Geliebten C* und die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte völlig fehlende Deliktseinsicht begegne erheblichen Sicherheitsbedenken. Das Risiko für ein Gewaltdelikt gegenüber einer Frau lasse im Einklang mit der Einschätzung des interdisziplinären Fachteams und der Beurteilung durch den Leiter der Justizanstalt Graz Karlau eine Besuchssituation ohne Überwachung nicht zu. Hinzu komme, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers entgegen seinem Vorbringen keineswegs als tadellos zu bezeichnen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*.
Es sei ungeklärt, ob die in Rede stehende Tathandlung und seine leugnende Verantwortung in diesem Verfahren zur Begründung von Sicherheitsbedenken betreffend die Genehmigung des Langzeitbesuchs herangezogen werden dürfen. Es sei ein wesentliches Recht eines Angeklagten, die Verantwortung im Strafverfahren frei wählen zu dürfen. Sollte eine leugnende Verantwortung im Verfahren die Konsequenz nach sich ziehen, dass im Strafvollzug Repressalien wie etwa die Verweigerung von Langzeitbesuchendrohen, würde dies de facto einer Beschneidung des Rechts, die Verantwortung frei wählen zu können, gleichkommen. Ebenso werde es als unzulässig erachtet, Sicherheitsbedenken gegen die Gewährung von Langzeitbesuchen lediglich mit dem Vorliegen eines Indexdeliktes zu begründen. Vorsätzlich begangene Delikte gegen Leib und Leben würden immer aus einer gewissen Gewaltbereitschaft resultieren und müsste sohin der Rechtsansicht des Erstgerichts folgend die Gewährung von Langzeitbesuchen Straftätern, die nach dem ersten Abschnitt des StGB verurteilt worden seien, stets versagt werden. Dies sei aber gerade nicht der Fall, weil sogar ihm selbst, dem das Landesgericht ein außerordentlich hohes Aggressionspotential gegenüber Frauen unterstelle, bereits mehrfach Langzeitbesuche, unter anderem auch mit seiner Mutter und seiner Schwägerin bewilligt worden seien. Es werde keine begründbare Differenzierung zwischen diesen Angehörigen und B* vorgenommen, was dazu führe, dass der soziale Kontakt mit dieser vollkommen zerstört werde. Die Tatsache, dass ihm Langzeitbesuche grundsätzlich bewilligt worden seien, zeige, dass gerade keine Sicherheitsbedenken vorliegen würden, die einen Ausschlussgrund für die Genehmigung von Langzeitbesuchen darstellen könnten. Es liege auch kein psychiatrisches Gutachten vor, dass ihm tatsächlich erhöhte Gewaltbereitschaft attestiere. Auch das angeführte Ordnungsstraferkenntnis, dem zugrundeliege, dass ein Telefonat mit seiner Mutter direkt an eine Ärztin weitergeleitet worden sei, um leichter einen Termin vereinbaren zu können, bedauere er. Den vom Anstaltsleiter zur Vorlage gebrachten Urkunden sei zu entnehmen, dass er sich in der Haft durch sehr gute Führung und eine gute Arbeitsleistung auszeichne und das Zuwiderhandeln gegen § 26 StVG ein einmaliger Ausrutscher gewesen sei. Eine einmalige Verfehlung, die lediglich mit einem Verweis geahndet worden sei, könne jedoch niemals dazu führen, dass aus dem bisherigen Vollzugsverhalten auf Überwachungsbedenken geschlossen werden könne (ON 7).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2).
Wie bereits vom Erstgericht ausgeführt, handelt es sich bei Langzeitbesuchen gemäß § 93 Abs 2 StVG um eine Sonderform des Besuchsrechts, auf welches bei Bestehen entsprechender Räumlichkeiten in der Anstaltder Strafgefangene unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht hat. Einer Langzeitbesuchsgenehmigung dürfen keine Überwachungsbedenken entgegenstehen, weil eine Überwachung den angestrebten Zweck eines Langzeitbesuchs (in ihrer Intensität gesteigerte Stabilisierung des sozialen Umfelds) konterkarieren würde; eine Verlässlichkeit des Strafgefangenen ist daher im Vorfeld zu prüfen. Mit dem Betreff „Bedenken“ ist ein wesentlich geringerer Auffälligkeitsgrad verbunden als mit jenem der konkreter zu fassenden „Befürchtung“ bzw. „Gefährdung“ des § 86 Abs 2 StVG. Bedenken können in vielerlei Hinsicht vorliegen, vor allem auch betreffend der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt. Die Annahme von Bedenken ist eine Ermessensentscheidung ( Drexler/Weger, StVG 5 § 93 Rz 3 mwN).
Zunächst ist der Einwand des Verurteilten, das Erstgericht hätte seine nicht geständige Verantwortung im Hauptverfahren nicht berücksichtigen dürfen, unzutreffend. Aus der Bestimmung des § 7 Abs 2 erster Satz StPO – den der Beschwerdeführer in seiner Argumentation offensichtlich vor Augen hat – ergibt sich ein an die Strafverfolgungs behörden gerichtetes Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung ( Haslwanter , WK-StPO § 7 Rz 3), das auch bei der Sanktionsfindung gilt ( Kirchbacher, StPO 15§ 7 Rz 7), nicht jedoch im Verfahren nach § 17 Abs 2 Z 1 StVG, in dem die StPO nicht zur Anwendung kommt ( Pieberin WK² StVG § 17 Rz 19 mwN). Die Art der Verantwortung im Strafverfahren darf sohin sehr wohl in das Kalkül miteinbezogen werden (OLG Wien, AZ 32 Bs 308/25s; vgl dazu auch Drexler/Weger, StVG 5§ 156c Rz 16 zur Ermessensentscheidung nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG).
Demnach durfte sich das Erstgericht sehr wohl auf die Einlassung des Beschwerdeführers im zur Verurteilung führenden Verfahren stützen. Dass es aus dieser Verurteilung hohes Aggressionspotential des A* gegenüber Frauen ableitete, ist mit Blick auf die Verurteilung wegen Mordes an seiner ehemaligen Partnerin und deren ungeborenem Kind sowie wegen wiederholter qualifizierter Drohungen gegenüber einer anderen Partnerin, wobei die strafbaren Handlungen nicht allzu lange zurückliegen, nicht zu beanstanden.
Auch mit dem Monitum, dass die Justizanstalt Langzeitbesuche mit seinen Eltern, seinem Bruder und dessen Gattin bewilligt hätten, was dafür spreche, dass keine Sicherheitsbedenken bestünden, vermag der Verurteilte keinen Fehler im Kalkül des Erstgerichts aufzuzeigen. Da sich die angesprochenen strafbaren Handlungen jeweils gegen aktuelle oder vormalige Partnerinnen richteten (vgl auch ON 215 S 5 ff, S 19 ff im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt), ist die unterschiedliche Bewertung von Langzeitbesuche durch Verwandte zu einem solchen durch die „langjährige(n) Bekannte(n) und gute(n) Freundin“ (ON 1 S 3) B* durch den Anstaltsleiter durchaus nachvollziehbar.
Nachdem die Ermessensentscheidung sohin unter Beachtung der wesentlichen Kriterien erfolgte und auf aktenkundigen Umständen beruht, haftet dieser – die sich auch nicht isoliert auf das in Rede stehende Ordnungsstraferkenntnis stützte - gerade keine Willkür an, sondern wurde die Entscheidung vom Erstgericht anhand vorliegender Erhebungsergebnisse schlüssig getroffen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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