§ 110 Verweis
§ 110 Verweis — StVG
§ 110 Verweis — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Inkrafttretungsdatum
18. Juni 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40106138
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der außer im Falle einer Ordnungsstrafverfügung (§ 116a) dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter oder von einem von diesem beauftragten Strafvollzugsbediensteten auszusprechen ist.
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