Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 28. August 2025, GZ **-17, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt * vom 23. Juni 2025, GZ **), mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. November 2023 (rechtskräftig am 25. November 2023), AZ **, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten im eüH abgewiesen worden war (ON 1 S 123 ff), nicht Folge.
Begründend führte das Erstgericht – soweit relevant - wörtlich wiedergegebenen aus:
Auszugehen ist von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt:
Der Bf wurde mit dem, im oben wiedergegebenen Bescheid der JA * angeführten Urteil des LG Salzburg, **, wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, vom 21.(nicht: 25.)11.2023, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei als erschwerend die Tatbegehung während offener Probezeit und zwei einschlägige Vorstrafen gewertet wurden, als mildernd hingegen die Tatbegehung als junger Erwachsener (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung v. 23.11.2023, AS 55ff in ON 1).
Die Strafregisterauskunft der Bf weist insgesamt vier Eintragungen auf, und zwar überwiegend wegen Gewalt-/Aggressionsdelikten, aber auch eine solche wegen eines Vermögensvergehens (Strafregisterauskunft, ON 3).
In Ansehung der oben angeführten Verurteilung des LG Salzburg wurde diesem Bf der Vollzug im Wege des eüH zwar mit Bescheid vom 11.6.2024 bewilligt ("Bewilligungsbescheid", AS 119ff in ON 1), welcher jedoch dem nunmehrigen Bf oder seinem (damaligen) Rechtsvertreter nie zugegangen ist, da ein den eüH bewilligender Bescheid dem Bf erst anlässlich dessen Strafantrittes - zu dem es jedoch nie gekommen ist (s. unten) - ausgehändigt worden und dann dessen Rechtsvertreter mittels RSa-Briefes übermittelt worden wäre (Mitteilung JA *, ON 15). Der Bf wurde jedoch, ob wiederholter Arbeitsplatzverluste und auf Grund einer nachträglichen erneuten strafgerichtlichen Verurteilung (BG Salzburg, ** v. 30.4.2025, wg.
Tat vom 15.12.2024, nach § 146 StGB, zu 280 Ts à € 9,-- [AS 61ff in ON 1], nicht rechtskräftig [Berufungsverhandlung am LG Salzburg am 12.9.2025, zu dg. 43 Bl 48/25h, wg. Strafberufung und Beschwerde - wg. unterbliebener Widerrufe - der StA Szbg.]), zu keiner Zeit in den (bewilligten) eüH übernommen (s. die oben wiedergegebene Mitteilung der JA *, ON 6).
Sodann erging der nunmehr angefochtene, oben in seiner Begründung wiedergegebene abweisliche Bescheid, der dem Bf durch Hinterlegung am 25.6.2025 zuging (AS 119ff in ON 1 und Zustellnachweis ON 9.2).
Diese Feststellungen gründen auf den bei den einzelnen Feststellungen in Klammern angeführten Zitatstellen, aus denen sich keine Widersprüche ergeben, sodass weitergehende Erhebungen zu unterbleiben hatten.
Gemäß § 156c Abs. 1 StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn
1. die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt
oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird,
2. die Rechtsbrecherin im Inland über eine geeignete Unterkunft verfügt, einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt,
3. die schriftliche Einwilligung der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und
4. nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2 StVG) anzunehmen ist, dass die Rechtsbrecherin diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was beim Bf nicht der Fall ist, ist doch auf Grund der oben angeführten Verurteilung des BG Salzburg wegen Betruges,
welche lediglich von der Anklagebehörde in deren Sanktionenausspruch (Strafe, unterbliebene Widerrufe) bekämpft worden ist (s. oben), davon auszugehen, dass der
Bf sogar während des behängenden eüH-Verfahrens weiter delinquierte. Demnach konnten den Bf weder die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen der Vergangenheit, wobei er auch anlässlich der nunmehr vollzugsgegenständlichen Verurteilung des LG Salzburg innert offener Probezeit delinquierte (s. oben), ja selbst der hier gegenständliche Antrag auf Gewährung von eüH, nicht von jener Tathandlung abhalten, die den Gegenstand der oben angeführten Verurteilung des BG Salzburg bildete, welche der Bf im Beschwerdeverfahren gar nicht in Abrede stellt, jedoch – ob der angeführten Vorstrafenbelastung und dem zu der Zeit behängenden eüH-
Verfahren: unzulässigerweise - als bloße "Dummheit" abtut. Dem Argument, dass der nunmehrige Bf "seine begangene Dummheit musste er ein Vielfaches des entstandenen Schadens an Geldstrafe zahlen und wirkt dies besonders eindrücklich und abschreckend", ist dabei zunächst zu entgegnen, dass der Sanktionsausspruch iSd obigen Ausführungen bis dato noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und dem Bf - für den Fall der Rechtskraft - auch diesbezüglich bereits Ratenzahlung bewilligt worden ist, sodass sohin nicht davon gesprochen werden kann, dass der Bf ein Vielfaches des entstandenen Schadens an Geldstrafe hat zahlen müssen. Überdies gilt es zu beachten, dass der Bf auch die der Verurteilung des BG Salzburg zu Grunde liegende Tat abermals ungeachtet offener Probezeiten beging, was dort auch als erschwerend erkannt wurde, sodass eine diesbezügliche Lernfähigkeit des Bf in der Tat nicht mit Fug aus seinem Vorleben und seinem Verhalten schon nach Stellung des Antrages auf Gewährung von eüH abgeleitet werden kann, vielmehr präsentiert er sich demnach dahingehend, dass selbst wiederholte strafgerichtliche Verurteilungen und diesbezüglich wiederholt gewährte Strafrechtsprivilegien (Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe; bedingte Strafnachsichten) ihn nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten, der deshalb auch innerhalb von rd. fünf Jahren ebenso oft strafgerichtlich verurteilt werden musste und der dabei sogar während des eüH-Verfahrens neuerlich delinquierte und deshalb neuerlich strafgerichtlich verurteilt werden musste (wobei lediglich der Sanktionsausspruch von der Anklagebehörde bekämft worden ist).
Vor diesem Hintergrund lässt sich aber keinesfalls sagen, dass es beim Bf - der sich gegenüber NEUSTART betreffend seiner Delinquenz zurückhaltend zeigte bzw. das weitere Strafverfahren, das zur Verurteilung des BG Salzburg, **, führte (polizeiliche Vernehmung des nunmehrigen Bf dort bereits am 27.12.2024 [StA Salzburg, **, ON 2.5]), gar nicht erwähnte (Bericht NEUSTART v. 6.5.2024, 107ff und Bericht NEUSTART v. 4.2.2025, AS 19, je in ON 1) - zu einer Änderung seiner Lebensverhältnisse gekommen wäre, wobei die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses für die Dauer des begehrten eüH (drei Monate), das längste durchgängige Arbeitsverhältnis begründen würde, während die Arbeitssituation in der Vergangenheit von kurzen Beschäftigungszeiten, wechselnden Arbeitgebern und zum Teil langen Übergangszeiten zwischen den Beschäftigungen
geprägt war (Berichte NEUSTART, AS 107ff u. 19 und HVSV-Auszug, ON 35ff, je in ON 1).
Vor diesem Hintergrund kann aber nicht mit Fug gesagt werden, dass beim Bf jene besondere Verlässlichkeit vorliegt, die die Vollzugsform des eüH aber zwingend erfordert (vgl. OLG Wien, 32 Bs 191/22f) und begegnet daher die Einschätzung einer fehlenden Missbrauchserwartung (§ 156c Abs. 1 Z 4 StVG) in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis keinen Bedenken, kann doch darin im Sinne obiger Ausführungen weder eine Verletzung tragender Rechtsgrundsätze noch ein Ermessensmissbrauch erblickt werden.
Soweit es den "Bewilligungsbescheid" vom 11.6.2024 betrifft, so ist den diesbezüglichen Ausführungen des Bf (s. ON 13 und deren obige Wiedergabe) zu entgegnen, dass behördliche Erledigungen erst dadurch (außen)wirksam erlassen werden, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind; insbesonders treten die Rechtswirkungen eines Bescheides, so auch dessen Unabänderlichkeit durch die Behörde (hier: der Vollzugsbehörde erster Instanz) iSe. Selbstbindung, erst dann ein, wenn dieser nach außen mitgeteilt, wenn er also mündlich verkündet oder das ihn enthaltende Dokument – im Einparteienverfahren: an die Partei; im Mehrparteienverfahren: (zumindest) an eine der Parteien - zugestellt (ausgefolgt) wird, was in Ansehung dieses Bescheides jedoch nicht geschehen ist (s. dazu die Mitteilung ON 15, deren Inhalt unbedenklich ist und auch zwanglos damit in Einklang zu bringen ist, dass der Bf noch in seiner bezughabenden Beschwerde den "Bewilligungsbescheid" v. 11.6.2024 mit keinem Wort erwähnt - eben, weil in Ansehung dessen keine Zustellung erfolgte [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 1/1 zu § 18 und Rz 1ff zu § 62 mwN). Der "Bewilligungsbescheid" v. 11.6.2024 entfaltete sohin keine Rechtswirkungen - sei es
iSe. Selbstbindung der Behörde, sei es nach außen gegenüber dem Bf - sodass der angefochtene Bescheid v. 23.6.2025 formal korrekt und - iSd obigen Ausführungen -
inhaltlich (im Ergebnis) zutreffend erging.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in welcher dieser ausführt, dass die Wertung des Vollzugsgerichts unrichtig sei und inhaltlich von der Rechtsprechung abweiche. Insbesondere sei die Freiheitsstrafe von drei Monaten fallkonkret geeignet, um im Rahmen des eüH verbüßt zu werden und hätten derart kurze Freiheitsstrafen in der Gesamtbetrachtung erheblich negative Auswirkungen. Weiters sei jedenfalls von einer Wirksamkeit des Bewilligungsbescheids vom 11. Juni 2024 auszugehen, dieser entfalte Bindungswirkung für die Anstaltsleitung, sodass in Ermangelung eines Widerrufs der nunmehr angefochtene Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen, vielmehr hätte er in den eüH übernommen werden müssen. Der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit sei daher Folge zu geben und der eüH zu bewilligen (ON 19).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Hat das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2 mwN).
Vorauszuschicken ist, dass den unsubstantiierten Beschwerdeausführungen zuwider der Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 2024 (ON 1 S 119 ff) keine Wirkung entfaltet hat. Wie vom Erstgericht bereits zutreffend dargelegt, tritt die Unabänderlichkeit ebenso wie die Unwiederholbarkeit eines Bescheides seitens der Verwaltungsbehörde im Sinne einer Selbstbindung erst im Zeitpunkt seiner Erlassung - dh seiner Zustellung, Ausfolgung oder mündlichen Verkündung zumindest gegenüber einer Partei - ein. Solange eine Mitteilung nach außen nicht erfolgt ist, liegt lediglich ein interner Akt der Willensbildung der betreffenden Behörde vor, dessen Abänderung nach dem AVG noch zulässig ist (vgl VwGH 26. April 1993, 91/10/0252 mit ausführlicher Darstellung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 1 f mwN, § 68 Rz 19 ff mwN). Dem vermag der Beschwerdeführer, der eine Zustellung, Ausfolgung oder Verkündung des genannten „Bescheids“ nicht einmal behauptet, nichts entgegenzusetzen. Die davon ausgehenden erstgerichtlichen Ausführungen sind daher nicht zu beanstanden, die monierte Rechtswidrigkeit liegt demnach nicht vor.
Im Übrigen hängt die Bewilligung eines eüH von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag zu bewilligen, wenn unter anderem nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 15 mwN). Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit und/oder Frustrationstoleranz zeigt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 15/1 mwN).
Gegenständlich wich das Erstgericht weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach eine negative Missbrauchsprognose zur Ablehnung eines Antrags auf eüH führt, noch wurden dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw in unvertretbarer Weise getroffen, stellt doch - wie bereits ausgeführt - die Annahme mangelnder Verlässlichkeit eine tragfähige Grundlage für eine negative Missbrauchsprognose dar.
Die Prognose des Erstgerichts basiert zunächst in nicht zu beanstandender Weise auf dem Vorleben des mehrfach einschlägig vorbestraften Verurteilten, den bislang gewährte Rechtswohltaten in Form eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe und bedingter Strafnachsichten trotz gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe nicht zu einer nachhaltigen rechtstreuen Lebenseinstellung veranlassen konnten und der zuletzt nicht nur während offener (und teilweise bereits auf fünf Jahre verlängerter) Probezeiten, sondern überdies während des laufenden Erhebungsverfahrens zur Bewilligung des eüH im gegenständlichen Verfahren neuerlich delinquierte.
Dazu kommt – wie vom Erstgericht erwogen -, dass der Beschwerdeführer es im Erhebungsverfahren unterlassen hat, ehestmöglich mitzuteilen, dass gegen ihn ein weiteres Strafverfahren anhängig ist, in welchem er schließlich am 30. April 2024 zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden ist, woraus dessen mangelnde Paktfähigkeit evident wird.
Bei den vom Beschwerdeführer betonten negativen Auswirkungen kurzer Freiheitsstrafen handelt es sich um einen bereits bei der Strafzumessung im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB zu berücksichtigenden Umstand. Dass diesem – wie in der Beschwerde suggeriert - im Verfahren zur Bewilligung des Vollzugs einer einmal verhängten (unbedingten) Freiheitsstrafe im eüH eine eigenständige, die vorhandenen negativen Prognosefaktoren überlagernde, Bedeutung zukommen würde, findet im Gesetz keine Deckung.
Das Erstgericht hat daher im Rahmen der gesetzlichen Parameter eine nachvollziehbare und schlüssig begründete Entscheidung innerhalb des zustehenden Ermessensspielraums getroffen.
Da die in §§ 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), konnte ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, wonach die in Rede stehende Freiheitsstrafe von drei Monaten für den Vollzug im eüH geeignet ist – was vom Erstgericht ohnehin nicht in zweifel gezogen wurde – unterbleiben und war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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