Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 23. Oktober 2025, GZ **36.2, und deren Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach der am 20. Jänner 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Hager durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate erhöht .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Infolge der Abänderung des Strafausspruchs wird der Beschluss gemäß § 494a StPO aufgehoben und gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 2024, rechtskräftig seit 1. Oktober 2024, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch unbekämpft gebliebene Freisprüche und ein Einziehungserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG (A./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (C./) und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (D./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 3g Abs 1 VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Gleichzeitig fasste das Erstgericht den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB auf Absehen vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 2024, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
A./ am 28. Juli 2025 sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er in einer U-Bahn-Station zu zwei dunkelhäutigen Jugendlichen sagte „ Heil Hitler! Damals bei Hitler hätte es so etwas nicht gegeben.“ ;
B./ am 28. Juli 2025 die in Punkt A./ angeführten Jugendlichen gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Springmesser aus seiner Tasche zog und sagte, dass er sie stechen werde;
C./ am 28. Juli 2025, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich ein Springmesser besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist;
D./ am 3. September 2025 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Dose Bier sowie eine Mehlspeise von nicht mehr feststellbarem Wert, Berechtigten des Unternehmens B* mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er diese aus dem Regal nahm und ohne Bezahlung den Kassenbereich passierte, wobei es beim Versuch blieb, da er vom Ladendetektiv C* angehalten wurde.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die neun einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung mit einer Waffe, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit erschwerend, mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Ausgehend von den solcherart gegeneinander abgewogenen Strafzumessungstatsachen erachtete es die geschöpfte, gänzlich unbedingt ausgesprochene Sanktion als tat- und schuldangemessen und hielt es aber aus spezialpräventiven Erwägungen für zweckmäßig, vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 2024, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, damit nach seiner Haftentlassung „ weiter das Damoklesschwert eines allfälligen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht in der Dauer von sechs Monaten über dem Angeklagten schwebt “.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 27) und fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, die eine tat und schuldangemessene Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe begehrt, sowie deren Beschwerde, die auf den Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht abzielt (ON 38).
Den Rechtsmitteln kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Zunächst sind die ansonsten zutreffend vom Erstgericht angeführten besonderen Strafzumessungsgründe dahingehend zu präzisieren, dass die Tatbegehung während offener Probezeit nur im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 2 StGB) zu berücksichtigen ist (RISJustiz RS0090597), sämtliche Vorverurteilungen einschlägiger Natur sind und angesichts der Haftentlassung des Angeklagten am 14. Jänner 2025 der rasche Rückfall schuldaggravierend zu werten ist (RIS-Justiz RS0091041).
Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft auf, dass das Erstgericht die einschlägigen Vorstrafen und die Wirkungslosigkeit der bisher gewährten Rechtswohltaten nicht ausreichend berücksichtigt hat. So weist der Angeklagte insgesamt elf Vorverurteilungen auf, von denen zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehen. Diese beruhen allesamt auf demselben Charaktermangel wie die nunmehr abgeurteilten strafbaren Handlungen, lassen sie doch auf eine Geringschätzung der Freiheit, der körperlichen Integrität und des fremden Vermögens anderer schließen. Wenn auch die Verurteilung wegen § 3g VerbotsG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Jahr 2007 stammt, belegt der neuerliche Schuldspruch nach dieser Gesetzesstelle, wie das Erstgericht zutreffend festhält, dass das nationalsozialistische Gedankengut beim Angeklagten nach wie vor tief verankert sein dürfte. Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte auch nach 2007 wiederholt – wenn auch in größeren zeitlichen Abständen – mit dem Gesetz in Konflikt geriet und das Haftübel verspürte. Zuletzt wurde ihm neuerlich die Rechtswohltat einer teilbedingten Strafnachsicht gewährt, wobei er am 14. Jänner 2025 aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe entlassen wurde. Dennoch delinquierte der Angeklagte, offensichtlich vollkommen unbeeindruckt von den bisherigen staatlichen Sanktionen, während offener Probezeit neuerlich. Da somit weder das (neuerliche) Verspüren des Haftübels noch die Androhung des Widerrufs des bedingt nachgesehenen Strafteils sich als geeignet erwiesen, eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Angeklagten bewirken, bedarf es vor allem auch aus individual-prohibitiven Erwägungen einer empfindlichen Sanktion.
Ausgehend von der präzisierten Strafzumessungslage und unter Berücksichtigung der allgemeinen, im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 anzustellenden Erwägungen, insbesondere des Umstandes, dass das Verbotsgesetz Handlungen unter Strafe stellt, die die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Republik Österreich gefährden und ein Verstoß dagegen auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten besonders ablehnende Einstellung des Angeklagten schließen lässt (§ 32 Abs 2 StGB), entspricht die bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vom Erstgericht ausgemessene Sanktion nicht dem Schuld und Unrechtsgehalt der Taten, dem sozialen Störwert und den konkreten Rechtsgutbeeinträchtigungen. Aber auch generalpräventive Erwägungen (RISJustiz RS0090600) gebieten vor allem im Hinblick darauf, dass gefährliche Drohungen unter Verwendung eines Messers aktuell verstärkt stattfinden, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe, zumal der Öffentlichkeit, insbesondere aber dem Täterkreis, dem der Angeklagte zuzurechnen ist, deutlich dokumentiert werden muss, dass derartige strafbare Handlungen nicht bagatellisiert werden, sodass es auch diesem Grund der von der Rechtsmittelwerberin begehrten tat und schuldangemessenen strengeren Sanktionierung bedarf, um der Allgemeinheit die strafrechtlichen Folgen derartiger Handlungen nachhaltig zu verdeutlichen.
Unter gleichzeitiger Berücksichtigung, dass das Ausmaß der Strafe stets in einer realistischen Relation zum Unrecht- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss (RIS-Justiz RS0090854), konnte allerdings mit einer moderaten Erhöhung der Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate das Auslangen gefunden werden.
Zur Beschwerde:
Da der rechtliche Bestand von Beschlüssen gemäß § 494a StPO von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet, bedingt jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht unabhängig davon, ob sie auch angefochten wurden deren Aufhebung (RISJustiz RS0101886, RS0100194; OGH 12 Os 85/19w; Jerabek/Ropper , WKStPO § 498 Rz 8).
Demgemäß ist neuerlich originär über den allfälligen Widerruf der dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht zu entscheiden.
Mit Blick auf das massiv getrübte Vorleben des Angeklagten, die bislang ungenutzten Resozialisierungschancen und die Tatbegehung nur wenige Monate nach seiner Entlassung aus der (ebenfalls) aufgrund einer Verurteilung wegen einer gefährlichen Drohung unter Verwendung einer Waffe verbüßten Haft erweist sich entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts zusätzlich zur Aburteilung in diesem Verfahren und hier verhängten Strafe der Widerruf der zuletzt (neuerlich) gewährten (teil)bedingten Strafnachsicht als unumgänglich, um dem Angeklagten nachhaltig spürbare Konsequenzen seiner wiederholten Delinquenz vor Augen zu führen und ihn dadurch von künftiger Straffälligkeit abzuhalten.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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