Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eberwein und den Kommerzialrat Mag. Sertic in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, und 2. C* , geboren am **, **, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Erik Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 67.124 sA, über die Berufung der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 5.8.2025, **-63 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
I. Das angefochtene Urteil, das im Umfang der rechtskräftigen Stattgebung des Klagebegehrens hinsichtlich der erstbeklagten Partei unberührt bleibt, wird teils bestätigt, sodass es als Teilurteil wie folgt lautet:
„1. Die zweitbeklagte Partei ist - zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei - schuldig, der klagenden Partei EUR 55.124 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt insoweit der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. Im Übrigen, sohin im Umfang der Stattgebung des Klagebegehrens hinsichtlich der zweitbeklagten Partei a) über weitere EUR 12.000 sowie b) über das gesamte Zinsenbegehren wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe :
Die Klägerin als Verkäuferin schloss mit der Erstbeklagten als Käuferin acht Kaufverträge über jeweils einen PKW der Marke ** ab.
Der Zweitbeklagte übernahm die persönliche Haftung für die Entrichtung des Kaufpreises.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 67.124 sA und brachte vor, es sei ein Kaufpreis von EUR 13.860 brutto pro Fahrzeug sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr von EUR 5.544 vereinbart worden. Sie habe den Beklagten mit den Rechnungen 120/2022, 121/2022, 122/2022, 123/2022, 124/2022, 125/2022, 126/2022 und 127/2022 EUR 13.860 pro Fahrzeug, sohin insgesamt EUR 110.880, in Rechnung gestellt. Mit Abschluss der Kaufverträge sei hinsichtlich der Bezahlung der Kaufpreise eine Ratenzahlungsvereinbarung je Kaufvertrag abgeschlossen und vereinbart worden, dass die Erstbeklagte den jeweiligen Kaufpreis in monatlichen Raten von je EUR 500 (zzgl einmaliger Bearbeitungsgebühr von 5 % des Kaufpreises), je beginnend mit 15.11.2022, bediene. Auf diese Gesamtforderung von EUR 116.424 habe die Erstbeklagte lediglich Zahlungen von EUR 49.300 geleistet.
Der Zweitbeklagte wendete – soweit für das Berufungsverfahren relevant – ein, dass zwischen den Streitteilen lediglich ein Kaufpreis von EUR 9.600 brutto je angekauftem Fahrzeug „vereinbart“ worden sei. Beklagtenseits sei vor 2024 ein Betrag von EUR 45.700 − und nicht wie von der Klägerin behauptet von lediglich EUR 16.000 − geleistet worden.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht der Klage statt. Es traf neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die auf Seiten 23 bis 26 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten sei als Kaufvertrag zu qualifizieren. Die Erstbeklagte als Käuferin sei verpflichtet, den Kaufpreis im Sinne der vereinbarten Zahlungsbedingungen an die Klägerin als Verkäuferin zu entrichten; der Zweitbeklagte hafte ihr für die Zahlung des Kaufpreises durch die Erstbeklagte als Bürge und Zahler. Die Zahlungen der Erstbeklagten an die Klägerin seien klagsseits in Entsprechung des § 1416 ABGB auf ihrerseits gegenüber der Erstbeklagten bestehende, zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs ältere offene Forderungen, welche nichts mit den klagsgegenständlichen Forderungen zu tun haben, gebucht worden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Zweitbeklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Aufhebungsantrag teilweise berechtigt .
Zur Verfahrensrüge :
1. Die Verfahrensrüge moniert die unterbliebene Einvernahme des Zweitbeklagten sowie der Zeugen D* und E*. Hätte das Erstgericht die Zeugen einvernommen, wären die Feststellungen zu treffen gewesen, dass für den Ankauf der acht Fahrzeuge lediglich ein Ankaufspreis von EUR 9.600 brutto pro Fahrzeug vereinbart worden sei. Der genannte Verfahrensmangel sei konkret relevant, weil das Erstgericht nach entsprechender Einvernahme der beiden Zeugen jedenfalls zu dem Schluss kommen hätte müssen, dass der Gesamtkaufpreis für alle acht Fahrzeuge inklusive einer Bearbeitungsgebühr von 5 % lediglich EUR 80.640 betragen hätte.
2. Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt - soweit im gegenständlichen Zusammenhang relevant - vor, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching/Konecny 3, § 496 Rz 57). Demnach muss der Rechtsmittelwerber, um den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verfahrensrüge zu genügen, in der gebotenen Klarheit jene erstgerichtliche Feststellung erkennen lassen, durch die er sich für beschwert erachtet, und die er durch das in erster Instanz übergangene Beweismittel zu widerlegen können glaubt, es sei denn, nach der Aktenlage bestünde daran kein Zweifel. Der Rechtsmittelwerber muss also nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 insb T3 und T5).
3. Entgegen den Berufungsausführungen wurde der Zeuge D* in der Tagsatzung am 18.3.2025 (ON 55.4, S 8f) einvernommen; der diesbezüglich geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
4. Zwar beantragte der Zweitbeklagte zum Beweis dafür, dass zwischen den Streitteilen ein Kaufpreis von insgesamt EUR 9.600 je angekauften Fahrzeug „vereinbart“ worden sei, seine Einvernahme und jene des Zeugen E* (Schriftsatz vom 25.3.2024, ON 14; vgl hinsichtlich Zeuge E* - nach Erörterung [Protokoll ON 55.4, 7] letztlich auch das diesbezügliche bloße Beweisthema „Einkauf der Fahrzeuge“).
5. Allerdings ist die Echtheit der klagsseits vorgelegten acht Kaufverträge zugestanden (ON 18.2, 2). Diese zeigen in aller Klarheit Kaufpreise von je EUR 13.860 sowie jeweils die Unterschriften beider Kaufvertragsteile (Beilage ./A). Auch das Erstgericht folgte bei seiner Kaufpreisfeststellung beweiswürdigend insbesondere diesen vorgelegten Verträgen (UA S 27).
5.1. Für die Auslegung einer zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarung ist der Wortlaut maßgeblich, solange nicht behauptet und bewiesen ist, dass aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände sich ein übereinstimmender Parteiwille oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergibt (stRsp, zu alldem 10 Ob 70/14p mit zahlreichen Nachweisen).
5.2. Dem entgegen beschränkten sich die Beklagten auf das bloße Postulat, dass eine andere Kaufpreishöhe „vereinbart“ worden wäre. Hingegen unterließen sie jegliches nachvollziehbare Tatsachenvorbringen, das eine abweichende rechtliche Beurteilung zuließe, wonach die Parteien in Wahrheit übereinstimmend einen anderen als den schriftlich festgehaltenen Kaufpreis gewollt hätten.
Die unterlassene Einvernahme des Zweitbeklagten und des Zeugen E* stellt daher bereits mangels hiezu ausreichendem Tatsachenvorbringen keinen Verfahrensmangel dar.
5.3. Hinzuweisen bleibt, dass sich die Beklagten bei obigem Beweisantrag im Bestreitungsfalle auch weitere Beweismittel vorbehielten. Demgemäß legten sie in weiterer Folge auch diverse Kaufverträge mit solchen geringeren Kaufpreisen von EUR 9.600 vor (./5, ./6, ./9, ./11). Allerdings betreffen diese durchwegs spätere - hier gar nicht streitgegenständliche - Kaufverträge. Für die Annahme eines anderweitigen - geringeren - Kaufpreiswillen der Parteien auch bei den hier unterfertigten Kaufverträgen mit höheren Kaufpreisen bietet dies nicht den geringsten Anlass.
Zur Beweisrüge :
6. Der Zweitbeklagte bekämpft die in der Berufung näher bezeichnete Feststellung zu konkreten − teilweise mit Widmungen versehenen − Zahlungen der Erstbeklagten an die Klägerin sowie die Feststellung „ Der Restbetrag der Klagsforderung von EUR 67.124 haftet unberichtigt aus.“ und begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen:
„ Die Erstbeklagte leistete bis zum Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses betreffend die gegenständlichen Fahrzeugkäufe weiters die nachstehenden Zahlungen an die Klägerin:
16.11.2022 EUR 4.000
17.11.2022 EUR 4.000
31.10.2023 EUR 4.000
Der Restbetrag der Klagsforderung von EUR 55.124 haftet unberichtigt aus. “
Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht den Inhalt der als unbedenklich befundenen Urkunden Beilagen ./A und ./B dahingehend richtig würdigen müssen, dass die genannten Zahlungen im Gesamtbetrag von EUR 12.000 mit entsprechender Widmung versehen und folglich auf die klagsgegenständliche Forderung anzurechnen gewesen wären.
6.1. Die Ersatzfeststellungen enthalten einer Tatsachenfeststellung nicht zugängliche rechtliche Wertungen. Ob die gewidmeten Zahlungen vom 16.11.2022, 17.11.2022 und 31.10.2023 auf die klagsgegenständlichen Forderungen anzurechnen sind oder nicht, stellt ebensowenig eine Tatsachenfrage dar wie der Umstand, welcher Restbetrag unberichtigt aushaftet; auf die Ausführungen zur Erledigung der Rechtsrüge wird verwiesen.
6.2. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen - soweit es sich um solche und nicht um bloße rechtliche Schlussfolgerungen handelt ( wie beim Satz: „ Der Restbetrag der Klagsforderung von EUR 67.124 haftet unberichtigt aus.“) - und legt sie seiner weiteren Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge :
7. Dass dem Erstgericht auch im Ausmaß des EUR 12.000 übersteigenden Zuspruchs eine rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, bringt die Berufung gar nicht zum Ausdruck. Insoweit, sohin im Umfang der (Solidar-)Verpflichtung in Höhe von EUR 55.124, war ihr somit ein Erfolg zu versagen und mit spruchgemäßer Teil-Bestätigung vorzugehen.
8. Sind verschiedene (Schuld-)Posten zu zahlen, wird gemäß § 1415 ABGB diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner mit Einwilligung des Gläubigers erklärtermaßen tilgen will. Sofern also Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner – ausdrücklich oder auch schlüssig – bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger erhebt dagegen Widerspruch (RS0034703; vgl auch RS0033251). Die − vom Erstgericht zitierte − gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB greift (hingegen) nur bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung ein (RS0034703 [T4, T5]).
9. Neben diesen dargestellten Grundsätzen zur Anrechnung von Zahlungen des Schuldners kann auch nachträglich einvernehmlich von Widmungen abgegangen und vereinbart werden, dass bereits getätigte Zahlungen zur Tilgung anderer Forderungen des Schuldners verwendet werden.
9.1. Den Feststellungen folgend enthielten die Zahlungen der Erstbeklagten vom 16.11.2022, 17.11.2022 und 31.10.2023 Widmungen, die auf die klagsgegenständlichen Verträge hinwiesen, sodass diesbezüglich grundsätzlich die Regelung des § 1415 ABGB greift.
Unklar − und auch nicht erörtert − bleibt jedoch der Umstand, ob die Parteien durch den Vergleich vom 20.3.2024 (Beilage ./C) einvernehmlich von diesen Widmungen abgegangen sind. In diesem wurde laut Vergleichstext festgehalten, dass (ua) der Zweitbeklagte ab April 2024 mindestens EUR 4.000 zahlt sowie, dass bis September 2025 der gesamte Außenstand bezahlt und die Einsprüche gegen die Klage zurückgezogen bzw ein Versäumungsurteil erwirkt werde. Sollte mit diesem Vergleich daher Einigkeit zwischen den Parteien bestanden haben, dass die Klagsforderung wie von der Klägerin in ihrer Mahnklage aufgeschlüsselt − nämlich unter Berücksichtigung nur der Zahlungen von 4.8.2023, 19.9.2023, 2.11.2023 sowie 22.12.2023 − berechtigt sei, bleibt offen, ob sie mangels weiterer Berücksichtigung der gewidmeten Zahlungen vom 16.11.2022, 17.11.2022 und 31.10.2023 im Einvernehmen von diesen Widmungen abgegangen sind. Ohne Aufklärung dieses Umstands kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob diese drei gewidmeten Zahlungen gemäß § 1415 ABGB auf die klagsgegenständlichen Forderungen anzurechnen sind, weshalb die Rechtssache in diesem Umfang von EUR 12.000 noch nicht spruchreif ist und insoweit zur Aufhebung führt.
9.2. Das Erstgericht wird daher mit den Parteien die aufgezeigte Rechtslage zu erörtern und je nach allfälligem ergänzenden wechselseitigen Vorbringen und allfälliger Beweisaufnahme dazu eine taugliche Beurteilungsgrundlage zum Aspekt der Anrechnung der drei genannten Zahlungen zu schaffen haben.
10. Im Hinblick auf die ganz außergewöhnliche Komplexität der zu beurteilenden Zinsstaffel, die zahlreiche Positionen mit unterschiedlichen Zinssätzen und Zinsenläufen - über mehr als 20 (!) Seiten des angefochtenen Urteilsspruchs - umfasst, sowie aufgrund der unauflösbaren Verquickung dieses Zinsenbegehrens mit der Frage, ob bzw welche der strittig gebliebenen Zahlungen zur Tilgung welcher davon betroffenen Forderung gegebenenfalls heranzuziehen sei, musste sich die Urteilsaufhebung auf das gesamte Zinsenbegehren erstrecken.
10.1. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall der widmungsgemäßen Anrechnung der Zahlung(en) auf die klagsgegenständlichen Forderungen eine weitreichende Anpassung dieses Zinsenbegehrens in zahlreichen Positionen erforderlich sein wird; allenfalls erscheint diesbezüglich eine prozessökonomische Einigung der Höhe nach erwägenswert, etwa auf einen vereinfachten (Durchschnitts-)Zinssatz und -lauf oder auf einen pauschalierten kapitalisierten Zinsbetrag.
11. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 4 ZPO bzw auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
12. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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