Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag a . Tscherner und den Kommerzialrat Dr. Seybold in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, **, vertreten durch die Greiml&Horwath RechtsanwaltsPartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 246.000 und Zahlung einer Unfallrente ab März 2025 (bewertet mit EUR 18.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29.7.2025, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 4.516,32 (darin enthalten EUR 752,72 USt) bestimmten Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Zwischen den Parteien bestand am 19.3.2024 ein Unfallversicherungsverhältnis. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2015) zugrunde. Für den Fall einer unfallkausalen dauernden Invalidität vereinbarten die Parteien eine Versicherungssumme von EUR 40.000. Laut Klausel 751 („**“) des Versicherungsvertrags leistet die Beklagte ab einem Invaliditätsgrad von 50% oder mehr gemäß Art 7.5.1. AUVB 2015 die 6-fache Versicherungssumme, somit EUR 240.000. Für den Fall eines unfallkausalen Knochenbruchs wurde eine Pauschale von EUR 500 sowie gemäß Art 8 AUVB 2015 für den Fall einer dauernden Invalidität im Ausmaß von 50% oder mehr eine Unfallrente in Höhe von EUR 500 beginnend mit dem 1. des dem Unfall folgenden Monats vereinbart.
Am 19.3.2024 erlitt der Kläger einen Unfall mit seinem Motorrad.
Die AUVB 2015 lauten auszugsweise:
„Abschnitt A – VERSICHERUNGSSCHUTZ (…)
Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalls (Art 6). (…)
Abschnitt C – BEGRENZUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
Art 15 – Ausschlüsse
In welchen Fällen zahlen wir nicht?
(…)
2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen; (…)“
Der Unfall des Klägers ereignete sich während der vom Verein „C*“ am 18. und 19.3.2024 für Motorradsport veranstalteten „E*“ auf einer Rennstrecke in **, Kroatien. Bei diesen „E*“ fahren verschiedene Leistungsgruppen mit Zeitwertung. An beiden Tagen wird bei jeder Fahrt die Zeit gestoppt. Am 18.3.2024 wurde der ganze Tag für freies Fahren verwendet. Am 19.3.2024 fand am Vormittag freies Fahren statt. Am Nachmittag wurden Rennen veranstaltet, nämlich um 14.00 Uhr das Rennen für die „600er Klasse“ und danach das Rennen für die „1000er Klasse“. Der Kläger, der zumindest seit 2022 an Hobby-Rennen teilgenommen hatte, war für das „1000er Klasse“-Rennen angemeldet. Für dieses Rennen gab es um 14.30 Uhr eine erste Startaufstellung. Die Teilnehmer haben dabei grundsätzlich die Möglichkeit, zunächst eine Aufwärmrunde, die ca 2 Minuten dauert, zu absolvieren. Unmittelbar danach erfolgt der eigentliche Rennstart. Die Startpositionen für die Aufwärmrunde und das Rennen bilden sich nach der Bestzeit bei den Vormittagsrunden. Nach den Rennen gibt es eine Siegerehrung für die Teilnehmer mit der schnellsten Zeit. Bei dem Rennen am 19.3.2024 handelte es sich um ein Hobby-Rennen, das nicht beim kroatischen Nationalverband angemeldet war.
Der Unfall des Klägers ereignete sich mit der bei seinem Motorrad erzielbaren Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h entweder bei der Aufwärmrunde für das „1000er Klasse“-Rennen oder während des „1000er Klasse“-Rennens selbst [F1].
Mit der am 31.1.2025 eingebrachten Klage begehrte der Kläger EUR 246.000 zuzüglich Zinsen von 4% aus EUR 240.500 ab 19.3.2024, aus EUR 500 ab 1.4.2024, aus EUR 500 ab 1.5.2024, aus EUR 500 ab 1.6.2024, aus EUR 500 ab 1.7.2024, aus EUR 500 ab 1.8.2024, aus EUR 500 ab 1.9.2024, aus EUR 500 ab 1.10.2024, aus EUR 500 ab 1.11.2024, aus EUR 500 ab 1.12.2024, aus EUR 500 ab 1.1.2025 und aus EUR 500 ab 1.2.2025, sowie die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm ab 1.3.2025 eine monatliche Rente von EUR 500 zu zahlen, dies jeweils zum Monatsersten binnen 14 Tagen.
Er sei seit dem Unfall zu 100% invalid. Tatsächlich habe sich der Unfall auf einer Rennstrecke ereignet. Der Unfall habe jedoch in keinem Zusammenhang mit einem motorsportlichen Wettbewerb oder mit einem dazugehörigen Training gestanden, sondern sich vielmehr auf einer freien Fahrt auf der Rennstrecke ereignet, die keinen Wettbewerbscharakter gehabt habe. Der Unfall sei daher vom Versicherungsschutz umfasst. Die Geschwindigkeit des Motorrads zum Unfallszeitpunkt habe keine Relevanz für die Leistungspflicht der Beklagten. Das Erreichen der Höchstgeschwindigkeit seines Motorrads von 250 km/h wäre dem Kläger auch auf öffentlichen Straßen möglich und erlaubt gewesen, wenngleich nicht in Österreich. Der Kläger habe gegenüber der Versicherung keine unrichtigen Angaben gemacht. Eine etwaige Gefahrenerhöhung, die die Beklagte aufgrund der Teilnahme des Klägers an Rennen behaupte, habe auf den konkreten Versicherungsfall keinen Einfluss gehabt und befreie die Beklagte nicht von der Versicherungsleistung.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte die Klagsabweisung.
Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, dass gemäß Art 15.2 AUVB 2015 Unfälle, die der Versicherungsnehmer bei Beteiligungen an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten erleide, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Bei den vom Verein C* („C*“) am 18. und 19.3.2024 veranstalteten „E*“, bei denen sich der Unfall ereignet habe, handle es sich um einen motorsportlichen Wettbewerb. Der Kläger habe den Unfall anlässlich seiner Teilnahme an einem motorsportlichen Wettbewerb, bei einer Wertungsfahrt oder der dazugehörigen Trainingsfahrt, erlitten. Dafür bestehe nach der genannten Bestimmung kein Versicherungsschutz. Im Rahmen der Konvertierung des Unfallversicherungsvertrags im August 2018 habe der Kläger wahrheitswidrig das Bestehen von Sondergefahren wie ein Motorsportrisiko und die Ausübung von Sportarten oder Freizeitaktivitäten, bei denen eine Unfallgefahr bestehe, verneint. Da der Kläger zumindest seit 2017 motorsportliche Aktivitäten ausübe, sei er damit seiner Pflicht, für die Übernahme der Gefahr erhebliche Umstände anzuzeigen, nicht nachgekommen, sodass die Beklagte auch deshalb leistungsfrei sei. Die regelmäßige Ausübung des Motorradrennsports habe außerdem zu einer signifikanten Erhöhung der Unfallgefahr geführt. Der Kläger sei auch seiner Pflicht zur Anzeige einer eintretenden Gefahrenerhöhung nicht nachgekommen, sodass die Beklagte nach § 25 VersVG leistungsfrei sei. Schließlich sei dem Kläger auch eine Verletzung seiner Auskunftspflicht gemäß § 34 VersVG vorzuwerfen, weil er nach dem Unfall wahrheitswidrig angegeben habe, dass dieser sich bei einem Fahrsicherheitstraining ereignet habe.
Das Erstgerichtwies das Klagebegehren auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz nach § 41 ZPO.
Auf Grundlage des eingangs dargestellten Sachverhalts kam es rechtlich zum Ergebnis, dass sich der Unfall entgegen dem Klagsvorbringen nicht bei einem bloßen freien Fahren auf einer Rennstrecke, sondern entweder bei einem (Hobby-)Motorradrennen oder bei der Aufwärmrunde dazu unmittelbar davor ereignet habe und nach dem Zweck des in Art 15.2 AUVB 2015 normierten Risikoausschlusses auch Hobby-Rennen vom Ausschluss umfasst seien. Auch bei diesen würden weit höhere Geschwindigkeiten, als im Straßenverkehr ausgeübt und dabei die Grenzen der Leistungsfähigkeit von Fahrzeug und/oder Fahrkönnen ausgelotet. Das Unfallrisiko könne für Hobby-Fahrer nicht geringer angenommen werden, als für professionelle Fahrer. Dass Hobby-Rennen vom Risikoausschluss umfasst seien, werde auch dadurch verdeutlicht, dass die genannte Bestimmung auch Wertungsfahrten explizit als Wettbewerb anführe. Da dabei die Zeiten der Teilnehmer gemessen und gewertet würden und danach eine Siegerehrung stattfinde, liege jedenfalls eine Wertungsfahrt vor. Dass letztlich nicht festgestellt habe werden können, ob der Unfall beim Rennen selbst oder bei der Aufwärmrunde erfolgt sei, sei unbeachtlich, weil auch die zu Wettbewerben dazugehörigen Trainingsfahrten vom Risikoausschluss umfasst seien.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, dem Klagebegehren stattzugeben, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge:
Der Kläger bekämpft die Feststellung (F1):
„Der Unfall des Klägers ereignete sich mit der bei seinem Motorrad erzielbaren Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h entweder bei der Aufwärmrunde für das „1000er Klasse“-Rennen oder während des „1000er Klasse“-Rennen selbst.“
Stattdessen begehrt er die Feststellung:
(E1) „Ob sich der Unfall des Klägers bei der Aufwärmrunde für das „1000er Klasse“-Rennen oder während des „1000er Klasse“-Rennens selbst ereignete, kann nicht festgestellt werden.“
Das Erstgericht stützte die Feststellung auf die Aussage des Zeugen D*. Der Kläger zeigt in seiner Beweisrüge nicht auf, wieso das Erstgericht die Feststellung nicht anhand der Aussage des Zeugen treffen hätte dürfen: Abgesehen davon, dass keine widersprechenden Beweisergebnisse vorliegen, ist die Einschätzung, das Erstgericht selbst habe die Zeugenaussage in großen Teilen widersprüchlich und beschönigend gefunden, unrichtig. Das Erstgericht hat nachvollziehbar herausgearbeitet, wieso es den Zeugen, der sicher und überzeugend aufgetreten sei und den Ablauf frei und geradlinig geschildert habe, trotz der aus Sicht des Erstgerichts vorgenommenen Beschönigung der Fahrt als „Fahrsicherheitstraining“, „weil man sich bei Fahren auf einer Rennstrecke auf sich selbst konzentrieren könne und es wenige andere Teilnehmer gebe“, für glaubwürdig hielt. Abgesehen davon lässt sich auch aus dieser beschönigenden Angabe nicht ableiten, dass der Unfall entgegen der sonstigen klaren Aussage des Zeugen nicht im Rahmen der Aufwärmrunde oder des eigentlichen Rennens erfolgt sei. Entgegen den Berufungsausführungen lässt die Zeugenaussage auch nicht die Deutung zu, dass es neben der Aufwärmrunde und dem eigentlichen Rennen noch eine dritte Fahrt, nämlich die Runde auf dem Weg zur Startaufstellung gegeben hätte, in der sich der Unfall ereignet haben könnte. Der Zeuge schilderte den Ablauf auf Seite 2 des Verhandlungsprotokolls ON 20 unmissverständlich, was sich vor allem auch aus den klarstellenden Angaben am Ende dieser Protokollseite ergibt, dass die Öffnung der Boxengasse vor dem Start für die Aufwärmrunde erfolge, wobei die Fahrer aus der Box herauskommen, um (schon aus der Startaufstellung) die Aufwärmrunde zu absolvieren. Neben dem Rennen und der Aufwärmrunde gab es keine sonstige unmittelbar vor dem Rennen auf der Strecke gefahrene Runde. Dass schon der Weg zur Startaufstellung für die Aufwärmrunde mit der beim Unfall gefahrenen Geschwindigkeit von 250 km/h zurückgelegt wurde, widerspricht der Lebenserfahrung.
Zusammengefasst übernimmt das Berufungsgericht die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1Der Kläger argumentiert, ein Unfall während der Aufwärmrunde sei nicht von einem Risikoausschluss iSd Art 15.2 AUVB 2015 umfasst. Die Feststellung, dass der Unfall entweder in der Aufwärmrunde oder während des Rennens selbst passierte, komme daher einer Negativfeststellung gleich, die angesichts der Beweislast für einen Risikoausschluss (RS0107031) zu Lasten der beklagten Versicherung gehe.
2.2 Nach den Versicherungsbedingungen umfasst der in Art 15.2 normierte Risikoausschluss jene Fälle, die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RS0008901).
Die allgemeine Beschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen wegen welcher Gefahr und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Ein Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031).
2.3.Der Fachsenat des Obersten Gerichtshofs beschäftigte sich in der Vergangenheit mit vergleichbaren Ausschlussklauseln (7 Ob 132/15k, 7 Ob 62/22a, 7 Ob 2/22b), wobei die dort zu beurteilenden Klauseln sich von der vorliegenden insoweit unterschieden, als die Risikobegrenzung nach ihrem Wortlaut neben der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) jeweils explizit auch das Fahren auf Rennstrecken umfasste. Im vorliegenden Fall werden nach dem Wortlaut nur motorsportliche Bewerbe (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und dazugehörige Trainingsfahrten, nicht aber sonstige Fahrten auf Rennstrecken vom Ausschluss umfasst. Aus der genannten Rechtsprechung lässt sich aber allgemein nutzbar machen, dass der Sinn und Zweck des Ausschlusses von Fahrten auf Rennstrecken darin besteht, dass bei solchen Fahrten weit höhere Geschwindigkeiten als im Straßenverkehr eingehalten werden und dabei die Grenzen der Leistungsfähigkeit von Fahrzeug und/oder Fahrkönnen ausgelotet werden (vgl etwa 7 Ob 132/15k [1.1]).
2.4 Das Berufungsgericht teilt die Interpretation des Erstgerichts, wonach die Unfallfahrt vom Risikoausschluss umfasst ist, im Ergebnis:
2.4.1 Zunächst wird klargestellt, dass der Unfall vom Risikoausschluss unbestritten umfasst wäre, wenn er sich beim Rennen an sich zugetragen hätte. Da nicht feststeht, ob sich der Unfall beim Rennen oder im Zuge der „Aufwärmrunde“ zutrug, ist zu klären, ob ein Unfall während der „Aufwärmrunde“ vom Risikoausschluss umfasst ist.
2.4.2 Dem Kläger ist zuzustimmen, dass die Aufwärmrunde unmittelbar vor dem Rennen nach dem allgemeinen Verständnis wohl nicht als Trainingsfahrt im Sinn von Art 15.2 der Versicherungsbedingungen zu qualifizieren sein wird. Fraglich ist auch, ob eine Aufwärmrunde eine „Wertungsfahrt“ im Sinn dieser Bestimmung ist. Eine „Aufwärmrunde“, für die keine Legaldefinition existiert, zeichnet sich aber notorisch dadurch aus, dass sie unmittelbar vor den für die Rennwertung herangezogenen Runden auf der Rennstrecke und in der Rennaufstellung, dh bis zu einem gewissen Grad unter „Rennbedingungen“ stattfindet. Schon deshalb ist sie Teil des „motorsportlichen Wettbewerbs“ und für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer vom Risikoausschluss umfasst.
2.4.3 Unabhängig davon, wie man die „Aufwärmrunde“ definiert, ergibt sich aus den Feststellungen aber vor allem, dass sich der Unfall mit der beim Motorrad des Klägers erzielbaren Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h ereignete. Der Risikoausschluss umfasst die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben, wozu auch Wertungsfahrten und Rallyes zählen, und den dazugehörigen Trainingsfahrten. Er stellt daher auf Situationen ab, in denen es darauf ankommt, unter Außerachtlassung von im Straßenverkehr sonst geltenden Bedingungen eine vorgegebene Strecke möglichst schnell zurückzulegen, um ein besseres Ergebnis zu erzielen, als die anderen Teilnehmer. Die Unfallfahrt ereignete sich, wenn nicht ohnehin im Rahmen des eigentlichen Rennens, zumindest in der diesem unmittelbar vorangegangenen Runde, die in der Rennaufstellung und unter Einhaltung der technisch möglichen Höchstgeschwindigkeit gefahren wurde, also unter Bedingungen, die der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer als Beteiligung an einem motorsportlichen Wettbewerb qualifizieren würde. Auch wenn die Runde, in der der Unfall passierte, nicht Teil des unmittelbaren Rennens war, wäre sie vom Risikoausschluss umfasst.
2.4.4 Entgegen den Berufungsausführungen fehlen in diesem Zusammenhang auch keine Feststellungen; der Umfang des vereinbarten Risikoausschlusses ist durch Interpretation der Versicherungsbedingungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu ermitteln.
3.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil keine Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob sich der Risikoausschluss in Art 15.2 AUVB 2015 auch auf eine unmittelbar vor dem eigentlichen Rennen stattfindende „Aufwärmrunde“, bezieht.
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