JudikaturOGH

RS0084743 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2011

Bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit haben Tätigkeiten außer Betracht zu bleiben, die auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vorkommen oder die speziell dem Versicherten nicht offenstehen, weil sie ausschließlich Angehörigen des jeweils anderen Geschlechtes vorbehalten sind.

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