RS0084743 – OGH Rechtssatz
Bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit haben Tätigkeiten außer Betracht zu bleiben, die auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vorkommen oder die speziell dem Versicherten nicht offenstehen, weil sie ausschließlich Angehörigen des jeweils anderen Geschlechtes vorbehalten sind.