§ 10a Verletzung von Grundrechten
In Kraft seit 01. November 2025
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Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016 S. 13, anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016 S. 389, gewährten Rechte verletzen würde.
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