Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Hornich, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 2025, GZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 300 Euro bestimmt. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 15. Juli 2025 erstattete B* bei der Polizeiinspektion C*, Anzeige gegen A*, wonach er ihr eine Sprachnachricht via WhatsApp mit folgendem Inhalt gesendet haben soll: „du geschissene Junkiefut, ich werde dich umbringen du schlampe“ (ON 2.2, 2).
Das sodann gegen A* bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde von der Anklagebehörde nach Einlangen des Abschlussberichts der Polizeiinspektion D* (ON 2) mit Verfügung vom 31. Juli 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.3).
Mit Antrag vom 25. August 2025 begehrte A* unter Anschluss eines Leistungsverzeichnisses seines Verteidigers die Zuerkennung eines Kostenbeitrags gemäß § 196a Abs 1 StPO in Höhe von 748,33 Euro sowie Barauslagen in Höhe von 0,61 Euro (ON 4).
Die Staatsanwaltschaft erhob keinen Einwand gegen die Bestimmung eines angemessenen Verteidigerkostenbeitrags in gesetzmäßiger Höhe (ON 1.5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des A* auf Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren wegen § 107 Abs 1 StGB ab und führte hierzu begründend aus, dass anwaltlich erbrachte Leistungen vor erteilter Vollmacht bzw Vollmachtslegung sowie solche nach erfolgter Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Bestimmung eines angemessenen Verteidigerkostenbeitrags keine Berücksichtigung finden. Selbiges gelte für Telefonate und E-Mails, deren Notwendig-und Zweckmäßigkeit nicht überprüfbar seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 6), mit der er die Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichts und die antragsgemäße Festsetzung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 748,33 (inkl 20 % USt) beantragt.
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Die Bemessung des mit 6.000 Euro als Höchstsatz festgelegten Pauschalbeitrags soll konkret unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers/der Verteidigerin erfolgen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwendig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl auch S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII. GP). Als Kriterien für die Bemessung des Beitrags nach § 393a StPO, an den die Regelung des § 196a StPO angelehnt ist, wurden von der Judikatur bisher der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach-und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) sowie der Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden) herangezogen. Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang ( Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10f).
Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs-und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben.
Es wird daher grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten, sodass weiterhin kein vollständiger Ersatz der notwendigen und zweckmäßigen Verteidigerkosten – wie vom Beschwerdeführer begehrt - stattfindet, sondern nur ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird (siehe dazu auch EBRV 2557 BlgNr 27 GP S 2).
Der Akt zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien erfasst bis zur erfolgten Einstellung des Ermittlungsverfahrens nur zwei – in sich weiter untergliederte – Ordnungsnummern.
Voranzustellen ist, dass die Berücksichtigung von anwaltlich erbrachten Leistungen im Ermittlungsverfahren nicht vom Zeitpunkt der schriftlichen Vollmachtlegung im Ermittlungsverfahren bzw.-akt abhängt (siehe hierzu auch § 58 Abs 2 StPO). Vielmehr ist der Beschuldigte auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 6 Abs 3 lit c MRK sowie Art 4 Abs 7 PersFrG berechtigt, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen. Sohin hat der Beschuldigte die Möglichkeit, sich bereits vor jeder Vernehmung mit einem Verteidiger inhaltlich zu besprechen, dies gilt auch für das Anfangsstadium des Verfahrens. Die Bestellung zum Wahlverteidiger – dem auch ein Honoraranspruch gegen den Beschuldigten zukommt – kann dabei mündlich, schriftlich oder sogar stillschweigend erfolgen ( Kirchbacher, StPO 15§ 58 Rz 2). Auch § 196a Abs 1 StPO sieht – wie vom Beschwerdeführer zurecht aufgezeigt - einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers vor, dessen sich der Beschuldigte bedient. Dass dieser nicht an eine bereits zeitlich zuvor erfolgte (schriftliche) Vollmachtsbekanntgabe geknüpft ist, zeigen auch die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (vgl EBRV 2557 BlgNr XXVII GP S 5) – offensichtlich in chronologischer Reihenfolge - dargestellten (zu berücksichtigenden) Leistungen in einem durchschnittlichen Standardverfahren, das eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst.
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen sowie Berücksichtigung der Ausführungen des Verteidigers in dem Antrag nach § 196a StPO samt angeschlossener Leistungsaufstellung tätigte der Verteidiger sämtliche ausgewiesenen Leistungen erkennbar für den Beschwerdeführer (siehe hierzu auch die unter Hinweis auf das bestehende Vollmachtsverhältnis [§ 8 RAO] gerichtete E-Mail an die PI D* vom 7. August 2025; ON 4.3).
Zumal die Übergabe des an den Beschwerdeführer adressierten Einstellungsbeschlusses an das Zustellorgan (Post) mit 5. August 2025 ausgewiesen ist (Einsicht in die VJ zu AZ **; Zustellung ohne Nachweis), und er erst nach dem 7. August 2025 davon Kenntnis erlangte (siehe Vorbringen in ON 6.2, 3), waren sämtliche bis dahin gesetzten Maßnahmen des Verteidigers aus einer ex ante Sicht als notwendig und zweckmäßig zu beurteilen ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 395 Rz 15 [Stand 1.6.2024, rdb.at]; siehe auch OLG Graz zu AZ 9 BS 50/25h).
Dem gegenständlichen Verfahren lag weder eine komplizierte Sachlage zugrunde noch waren komplexe Rechtsfragen zu lösen, sodass unter Berücksichtigung des äußerst geringen Aktenumfangs ausgehend von den in der Regierungsvorlage skizzierten Kriterien ein Pauschalkostenbeitrag in Höhe von 300 Euro festzusetzen war.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin des Oberlandesgerichts Wien gründet in § 33 Abs 2 StPO.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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