ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 838a
Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
…bestehe kein Zweifel, dass der Kläger den Beklagten aufgrund seiner Tätigkeit als faktischer Verwalter der gemeinschaftlichen Liegenschaft in Anspruch nehme, weshalb die Sache gemäß § 838a ABGB in die außerstreitige Gerichtsbarkeit falle. § 117 JN reglefür Verfahren für Streitigkeiten zwischen Miteigentümern gemäß § 838a ABGB die sachliche und örtliche Zuständigkeit. Sachlich sei…
…Wohnungseigentümers in das gemeinsame Eigentum mit einer Eigentumsfreiheitsklage ( § 523 ABGB ) abzuwehren ( RS0012137 ; RS0012112 ). Solche Klagen gehören nach der Rechtsprechung ungeachtet des § 838a ABGB auf den streitigen Rechtsweg ( RS0013199 [T2]; 5 Ob 80/25p mwN). [18] 1.2 Die Klage ist aufgrund der dazu vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen…
…den baubehördlichen Antrag erforderliche – Zustimmung zu erteilen hätten. Damit sprechen sie auch keine Angelegenheit der Benützung der gemeinsamen Sache im Sinn des § 838a ABGB an (5 Ob 155/15h Pkt 3.3.4 mwN). [10] 3.1 Die Antragsteller verweisen zwar darauf, dass sie ihr Begehren (auch) auf…
…aber, dass diese abwechselnde „Betreuung“, die sie bis jetzt faktisch verhindert hat, eine Rechtsgrundlage hat – nämlich eine rechtskräftige gerichtliche Benützungsregelung (§ 838a ABGB). Die abwechselnde „Betreuung“ wäre also rechtmäßig. Das Vorbringen der Klägerin bietet vor diesem Hintergrund keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Auswirkungen der Benützungsregelung Gegenstand…
…Erstgericht führte dazu aus, dass Streitigkeiten zwischen Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten gemäß § 838a ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden seien. Auch alle Angelegenheiten über die Bestellung eines (Fremd-)Verwalters gehörten in das Außerstreitverfahren, in welchem ebenso Feststellungsbegehren zulässig…
…zu qualifizieren und Miteigentum an der Domain nicht vereinbart worden sei. Alleiniger Inhaber sei zu diesem Zeitpunkt der Beklagte gewesen. Für eine Anwendung des § 838a ABGB (außerstreitiger Rechtsweg für ein Rechnungslegungsverfahren) bestehe kein Raum. Die Auseinandersetzung über einen auf Vertrag gegründeten Anspruch eines Gesellschafters gegenüber einem anderen Gesellschafter einer „GesbR…
…sprach aus, dass über das Begehren des Klägers im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden sei. Rechtlich war das Berufungsgericht der Ansicht, dass nach § 838a ABGB Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden…
…des Beklagten dahinstehen. Zu diesen Bestimmungen (des 16. Hauptstücks des ABGB) zählt auch der (erst) im Jahr 2005 in Kraft getretene § 838a ABGB, in dem die vorher oft schwer zu beurteilende Frage geregelt wird, in welcher Verfahrensart Streitigkeiten zwischen Rechtsgemeinschaftern auszutragen sind. Mit der Anordnung des § …
…Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass das Ersturteil mit Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO behaftet sei. Gemäß § 838a ABGB seien Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu…
… Auf § 523 ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen im Verhältnis zwischen Mit und Wohnungseigentümern sind auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB im streitigen Verfahren geltend zu machen (RIS-Justiz RS0013622 [T4; T6]; 5 Ob 275/08i = wobl 2009/56 = JBl …
…dem durch das FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58, eingefügten und per 1. 1. 2005 in Kraft getretenen § 838a ABGB sei über alle Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Außerstreitverfahren zu entscheiden…
…zu Beginn der Gesellschafterversammlung am 7. 8. 2009, seine Funktion als Geschäftsführer wieder auszuüben. Die Antragsteller begehren mit ihrem gestützt auf § 838a ABGB im Außerstreitverfahren eingebrachten Antrag a) die Antragsgegner hätten es zu unterlassen, und zwar jeder für sich sowie beide gemeinsam, für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als…
…Dr. Walter Mühlbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin K***** B*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Benützungsregelung (§ 838a ABGB), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 28. September 2009, GZ 20 R …
…Gerichtshof zu prüfenden Entscheidung zu Grunde liegt, die richtige ist (RIS Justiz RS0042181, RS0042173). Im Revisionsrekurs macht die Antragstellerin ausschließlich geltend, dass nach § 838a ABGB alle Ansprüche auf Rechnungslegung und aus der Verteilung von Nutzen und Lasten dem außerstreitigen Rechtsweg unterlägen. Die Antragstellerin habe sich hinsichtlich der vor dem 30…
…in einen verfahrenseinleitenden Antrag im Außerstreitverfahren umzudeutende Klage auf. Es handle sich um die Auslegung einer zwischen den Miteigentümern getroffenen Vereinbarung, sodass nach § 838a ABGB der Anspruch im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen sei. Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen: 1. Beschlüsse des Berufungsgerichts, womit das Urteil als nichtig…
…vom 20. Oktober 2010, 1 Ob 117/10b, aber gemäß dem mit BGBl I 2004/58 geschaffenen § 838a ABGB nach dem Außerstreitgesetz weitergeführten Verfahrens sind die Koppelfischereiberechtigten am Traunsee. Koppelfischereirechte liegen vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen. Der Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens…
…eigenes Risiko von befugten Gewerbsleuten vornehmen lasse. Der Beklagte wendet unter anderem die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs ein, weil hier ein Anspruch nach § 838a ABGB geltend gemacht werde. Die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung verpflichte ihn lediglich zur Erhaltung der „Baulichkeiten“ in dem bei Vertragsabschluss bestehenden Erhaltungszustand im…
…verwies die Rechtssache in das außerstreitige Verfahren. Mit der sachlichen Zuständigkeit befasste es sich nicht. In seiner rechtlichen Beurteilung berief es sich auf § 838a ABGB, der vorsehe, dass Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer…
…selbständiges, ihrer Rechtsvorgängerin eingeräumtes Servitutsrecht qualifizierten, haben sie doch ausdrücklich vorgebracht, es stehe mit dem dinglichen Fischereirecht in untrennbarem Zusammenhang. Auf das (nach § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren zu klärende: RIS Justiz RS0013563 [T15]; Egglmeier - Schmolke in Schwimann , TaKom 2 , § 838a ABGB Rz 1 f) Vorliegen…
…auch die Vorschriften der §§ 833 ff ABGB zu beachten seien. Forderungen nach rückständigen Betriebskosten gehörten den Verwaltungsmaßnahmen an. Nach § 838a ABGB seien Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu…
…Punkt 1.) und das Erstgericht für die gegenständliche Rechtssache zuständig sei (Punkt 2.). Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass gemäß § 838a ABGB in Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Außerstreitverfahren zu entscheiden sei…
…werden und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dazu kommt, dass nunmehr nach § 838a ABGB alle Streitigkeiten unter Miteigentümern in die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes fallen. Der Revisionsrekurs bringt somit keine Rechtsfrage der im § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität…
…Jahre sowie der Versicherungspolizze für die Liegenschaft. Der Beklagte erhebt die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges und beantragt die Zurückweisung der Klage. Gemäß § 838a ABGB sei für den geltend gemachten Anspruch der außerstreitige Rechtsweg vorgesehen. Im Übrigen wird der Anspruch bestritten. Das Erstgericht erklärte das von ihm durchgeführte Verfahren für…
…sich zutreffend hinweist, wäre aufgrund der Maßgeblichkeit des Vorbringens unerheblich gewesen. Im vorliegenden Fall ist allerdings schon der mit dem FamErbRÄG 2004 neu geschaffene § 838a ABGB anzuwenden, der nach Art 4 § 3 Abs 1 Z 4 FamErbRÄG 2004 alle nach dem 31. Dezember 2004 anhängig gewordenen Sachen erfasst. Danach sind…
…2004 strittig (vgl dazu Egglmeier/Gruber/Sprohar, aaO Rz 10 bzw § 835 Rz 32 ff). Durch das FamErbRÄG 2004 wurde nunmehr aber in § 838a ABGB klargestellt, dass „Streitigkeiten zwischen Teilhabern über die mit der Verwaltung ... der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten" im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden…
…die Rechtssache insoweit auf den außerstreitigen Rechtsweg. Im Übrigen gab es der Berufung nicht Folge. Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass nach § 838a ABGB, § 52 Abs 1 Z 3 WEG sämtliche Streitigkeiten zwischen Teilhabern, über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar…
…Vorlage näher bezeichneter Urkunden (darunter Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2010 2012 für eine näher bezeichnete, im Sprengel des Erstgerichts gelegene Liegenschaft) seien gemäß § 838a ABGB im Außerstreitverfahren zu erledigen (Punkt 2.). Das Rekursgericht gab dem gegen Punkt 1. des Beschlusses erhobenen Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge und erklärte…
…nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 und somit im Außerstreitverfahren zu beurteilen. Überdies folge auch aus § 838a ABGB, dass Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu…
…Beschlussfassung unwirksam sei. Gegenstand des Verfahrens sei daher die Frage der Wirksamkeit bzw der Zweckmäßigkeit der in der Miteigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, sodass gemäß § 838a ABGB der streitige Rechtsweg nicht zulässig sei. Das Unterlassungsbegehren sei lediglich im Hinblick auf die drohende Gefahr der Bauführung gestellt worden, ein bereits erfolgter oder unmittelbar…
…und der 161. Antragsgegner Dr. G*****, 108. und 161. Antragsgegner vertreten durch DDr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen § 838a ABGB iVm § 836 ABGB, über den Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 8. August …
…Hauser Milchrahm Stadlmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin „S*****“ *****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Johannes Sykora, wegen Feststellung (§ 838a ABGB), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. April 2010, GZ 40…
…vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen zu beurteilen; alleine das Klagevorbringen ist maßgeblich (RIS Justiz RS0013639, RS0005896). Der mit 1. 5. 2005 in Kraft getretene § 838a ABGB sieht vor, dass Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer…
…diesen Grundsätzen hat auch der mit dem Familien und Erbrechts Änderungsgesetz 2004 (FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58) eingeführte § 838a ABGB nichts geändert (8 Ob 111/11y = EvBl 2012/61, 416 = immolex 2012/70, 214 [ Prader ] ). 1.2 Nach § 838a…
…die Klageführung erwirkt werden müssen. Erst nach Vorliegen einer im außerstreitigen Rechtsweg erwirkten positiven Entscheidung, hätten sämtliche Koppelfischereiberechtigte auf Klagsseite auftreten können. Gemäß § 838a ABGB seien Streitigkeiten zwischen Teilhabern über die mit der Vewaltung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden…
…Das Erstgericht sprach ohne weiteres Verfahren aus, dass über den Antrag gemäß § 40a JN im streitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden sei. § 838a ABGB verweise Streitigkeiten zwischen den Teilhabern einer Miteigentumsgemeinschaft über die Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache in das Außerstreitverfahren, soweit davon die mit der Verwaltung und…
…1. Raffael N*****, 2. Helga B*****, und 3. Dr. Jürgen B*****, alle vertreten durch Lattenmayer, Luks Enzinger RechtsanwälteGmbH in Wien, wegen § 838a ABGB (Ersetzung der Zustimmung der Hälfteeigentümer) über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. September …
…der rechtlichen Beurteilung auf die bestrittene Zulässigkeit des Rechtswegs einzugehen. Beide Beklagten erhoben Berufung ausschließlich wegen Nichtigkeit. Der Kläger habe seine Ansprüche nach § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung des Zweitbeklagten, hob das gegen die Erstbeklagte ergangene Urteil als nichtig auf und verwies…
…Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaft unmittelbar zusammenhängenden Lasten gegenüber einem anderen Miteigentümer ist eine im Verfahren außer Streitsachen zu entscheidende Streitigkeit iSd § 838a ABGB. 5. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und auszusprechen, dass die Rechtssache im außerstreitigen Verfahren zu behandeln und erledigen ist. 6. Die Kostenentscheidung gründet sich…
…Aufzugs als allgemeiner Teil der Liegenschaft bzw Zubehör zu einem oder mehreren Wohnungseigentumsobjekten der Antragstellerin zu klären sei. Auch aus der Bestimmung des § 838a ABGB iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG sei für den Standpunkt der Antragstellerin nichts zu gewinnen, beziehe sich doch diese Regelung…
…ist es, einen tauglichen Rechtstitel für die Benützung der Wohnung nachzuweisen (SZ 54/163 mwN). Solche Ansprüche gehören auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB auf den streitigen Rechtsweg ( Sailer in KBB² § 828 Rz 7 sowie § 838a Rz 3 mwN; Egglmeier/Gruber…
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