JN
Gliederung
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
§ 117 Realangelegenheiten.
Die Vornahme aller Realakte, als insbesondere eines Augenscheines und Sachverständigenbefundes, einer Inventur, Schätzung, Feilbietung, Einführung eines Verwalters kommt, soferne nicht bezüglich einzelner Akte oder bestimmter Verfahren etwas anderes angeordnet ist, dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.
§ 17 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 17
(1) Das Amt als fachkundiger Laienrichter in Handelssachen endet 1. mit Ablauf der Amtszeit ( § 15 Abs. 3 ), 2. durch Amtsenthebung oder 3. durch Tod. (2) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er 1. eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert, 2. auf Grund…
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