Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Aigner und die KR Eigner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, selbstständig, **, vertreten durch Mag. Alexander Lederer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch die Mag. Galanda Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 34.500 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16.9.2025, **-31, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.531,42 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 588,57 Ust) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte beauftragte die C* GmbH, FN ** (in der Folge auch kurz: C*), als Generalunternehmerin beim Bauvorhaben in **. Anfang März 2023 ersuchte der Geschäftsführer der C*, D*, den Kläger um ein Angebot für Brandschutzkonstruktionen inkl. Brandschutzverglasung (Brandschutzrahmen mit Brandschutz Blindstock), eine Eingangstür und eine Hoftür für das genannte Bauvorhaben. Dabei gab er an, dass sämtliche Rechnungen an die C* zu legen seien. Der Kläger legte am 17.3.2023 das Angebot Beilage ./A über EUR 54.500 an die C*. D* unterzeichnete das Angebot unter Beifügung des Firmenstempels der C*. Der Kläger, der davon ausging, dass die C* seine Vertragspartnerin war, erhielt von dieser eine Anzahlung von EUR 20.000 und lieferte die Brandschutzkonstruktion im Juni 2023, diese wurde von der C* abgenommen. Die Türen und die ebenfalls geschuldeten Zertifizierungsprotokolle für sämtliche verbaute Anlagen lieferte er vorerst nicht, diese sind nach wie vor bei ihm.
Der Kläger zeigte der C* mehrmals an, dass die maßangefertigten Brandschutztüren, Position 1 und 2 des Angebots/Auftrags zur Anlieferung und Montage bereitstehen. Die Mitarbeiter der C* ersuchten darum, dass er diese nicht einbaue, da zuvor noch andere Gewerke beim Bauvorhaben fertig zu stellen seien. Eine weitere Zahlung, die der Kläger forderte, verweigerten sie, da die Beklagte ihrerseits der C* keine weiteren Zahlungen geleistet habe.
Zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten, E*, und den Mitarbeitern der C* kam es zu Differenzen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags, der Abrechnung und der Begleichung von Forderungen. Im November 2023 fand auf der Baustelle eine Baubesprechung statt, die dazu dienen sollte, E* einen Überblick über den Baufortschritt, die erbrachten Leistungen und die offenen Forderungen zu verschaffen. Dazu waren die Professionisten, darunter der Kläger, die Mitarbeiter der C* und E* geladen. Der Bauleiter der C*, F*, wies den Kläger an, seine offenen Rechnungen zur Besprechung mitzubringen, um diese der Beklagten zur Begleichung vorzulegen. Die Beklagte solle nämlich den Restbetrag begleichen. Bei dieser Besprechung waren der Kläger, E* und der Geschäftsführer der C* sowie weitere Professionisten anwesend. Es wurde die Baustelle abgegangen und mit den einzelnen Professionisten über ihre Gewerke gesprochen. Erneut urgierte der Kläger, dass die restlichen Werkstücke anlieferungs- und einbaufertig seien und er diese bereits seit Wochen in seiner Werkstatt lagere. Er teilte mit, dass er bereits ebenso lange auf die Nennung eines Termins seitens der C* warte, um die ausständigen Werkstücke anzuliefern und zu montieren. Er übergab E* eine Rechnung über EUR 20.000. E* wusste, dass der Kläger mit der C* einen Werkvertrag über die Herstellung der Fenster-/Brandschutzkonstruktion und die Brandschutztüren abgeschlossen hatte und ihm war bekannt, dass der Kläger Anspruch aus diesem Werkvertrag auf Zahlung des Werklohns hatte.
Er nahm die Rechnung des Klägers und sagte dem Mitarbeiter der C* GmbH, dass diese zeitnahe beglichen werden solle.
Im Dezember 2023 beendete die Beklagte die Zusammenarbeit mit der C*. E* wies den von der Beklagten beauftragten BM Ing. G* an, den Baustand, die
einzelnen Werkunternehmer und die offenen Zahlungen zu erheben. Dazu schrieb dieser am 11.12.2023 dem Kläger eine E-Mail, in der er ihn ersuchte „das Angebot vom 17.03.2023 … sowie offene Rechnungen und Bezahlungen…“ bekanntzugeben. Der Kläger schickte die Rechnung unter Hinweis auf die offene Forderung. E* sprach den Kläger an und bat diesen, BM Ing. G* aufzusuchen, was der Kläger auch tat. Dieser versuchte die Preise des Klägers nachzuverhandeln, was der Kläger jedoch verweigerte. Nach wie vor erfolgte keine Zahlung, weshalb der Klagevertreter im Auftrag des Klägers am 5.2.2024 ein Mahnschreiben an die Beklagte versandte und die Zahlung von EUR 20.000 samt Zinsen von der Beklagten einforderte. Am 7.3.2024 rief E* den Kläger an. Er bestritt nicht, dass die Beklagte generell verpflichtet sei, die Zahlungen aus dem Vertrag zu leisten, und sagte, dass bei Lieferung und Montage der restlichen beim Kläger gelagerten Werkstücke sowie Einholung und Beibringung der Zertifizierung sie einen Pauschalbetrag iHv EUR 12.000 statt EUR 34.500 zahle. Dieses Angebot lehnte der Kläger ab. Nachdem der Kläger auf die nachträgliche Preisverhandlung der Beklagten nicht einging, beauftrage diese einen anderen Werkunternehmer mit der Herstellung und Montage der ausständigen Türen. Die Türen sind mittlerweile eingebaut.
Mit Beschluss des HG Wien vom 5.7.2024 wurde über das Vermögen der C* zu AZ ** das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 29.1.2025 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.
Der Kläger begehrte mit Mahnklage vom 15.2.2024 EUR 20.000 und nach Klagsausdehnung zuletzt EUR 34.500 sA an restlichem Werklohn. Er brachte zusammengefasst vor, der Geschäftsführer der C*, Herr D*, habe im Zusammenhang mit der Anbotslegung erklärt, dass das Angebot und die Rechnungen an die C* zu stellen seien, weil diese von der Beklagten den Auftrag und die Vollmacht habe, in deren Auftrag die nötigen Gewerke zu bestellen und zu beauftragen. Im Zuge einer von D* geleiteten Baubesprechung im November 2023, an der auch die Beklagte teilgenommen habe, habe der Kläger auf seine Liefer- und Montagebereitschaft hingewiesen und die Bezahlung der offenen Rechnung urgiert, was die Beklagte mit dem Auftrag an den Generalunternehmer kommentiert habe, dass dieser dies zeitnah erledigen solle. Mit E-Mail vom 11.12.2023 habe ihn BMst Ing G* ersucht, das Angebot vom 17.3.2023 „…sowie offene Rechnungen und Bezahlungen…“ bekanntzugeben, was der Kläger umgehend getan habe. Am 7.3.2024 habe der Geschäftsführer der Beklagten, E*, für die Beklagte den Kläger angerufen und diesem das Angebot gestellt, bei Lieferung und Montage der restlichen beim Kläger gelagerten Werkstücke sowie Einholung und Beibringung der Zertifizierung einen Pauschalbetrag von EUR 12.000 statt EUR 34.500 zu zahlen. In diesem Gespräch sei nicht bestritten worden, dass die Auftragserteilung durch die Beklagte erfolgt sei. Es sei lediglich um die Höhe der aushaftenden Forderung und deren Begleichung gegangen. Dieses Angebot habe der Kläger abgelehnt und mehrfach angeboten, lieferbereit und einbaubereit zu sein. Die Beklagte habe dies jedoch nicht angenommen. Die C* habe die erste Zahlung an ihn im Namen und Auftrag der Beklagten geleistet.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, sie sei nicht passivlegitimiert, weil der Kläger den Vertrag mit der C* als Generalunternehmerin geschlossen habe. Es sei richtig, dass es in der Folge zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Kläger ein Gespräch gegeben habe, in dem jedoch keine Einigung über das Entgelt für die noch zu liefernden Werkstücke zustande gekommen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen sei, sei die klagsgegenständliche Rechnung nicht fällig, weil die Montage der Eingangs- und Hoftüre nicht erfolgt sei. Da der Kläger nach wie vor nicht geliefert habe, seien die ausständigen Gewerke von einem anderen Unternehmen hergestellt und eingebaut worden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 1-6 des angefochtenen Urteils ersichtlichen und eingangs der Berufungsentscheidung auszugsweise wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, auf die verwiesen wird, und folgerte rechtlich (zusammengefasst), das Beweisverfahren habe eindeutig ergeben, dass Vertragspartner des Klägers die C* GmbH gewesen sei. Aus dem Gespräch im November 2023 zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten sei kein schlüssiges Angebot eines Schuldbeitritts der Beklagten abzuleiten. Beim Gespräch im März 2024 habe der Geschäftsführer der Beklagten zwar nicht bestritten, die Schuld (gemeint Zahlung) gegenüber dem Kläger zu schulden, habe jedoch ein Gegenangebot gemacht, welchen Teil der Forderung des Klägers die Beklagte gegen Lieferung der Türen zu zahlen bereit wäre. Dieses Angebot habe der Kläger nicht angenommen. Der Kläger habe seine Forderung zwar auch auf Schadenersatz gestützt, jedoch kein Vorbringen erstattet, worin das schuldhafte Fehlverhalten der Beklagten gelegen sei. Im Hinblick auf einen Bereicherungsanspruch sei die Klage unschlüssig, weil nicht vorgebracht worden sei, welchen Wert die Zertifizierungsprotokolle der Fenster-Brandschutzkonstruktion haben. Ein Verwendungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte die Fenster-Brandschutzkonstruktion aufgrund eines Vertrags mit der C* und damit nicht ohne Rechtsgrund innehabe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in klagsstattgebendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Tatsachenrüge:
1.1 Das österreichische Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt. Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO). Vom Richter wird die Überzeugung verlangt, hinsichtlich einer tatsächlichen Angabe sei ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht, der es unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebenserfahrung, des von ihm erworbenen Spezialwissens und des durchschnittlichen Erfahrungs- und Wissensschatzes verständiger Menschen unseres Lebenskreises rechtfertigt, als Richter die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 272 ZPO Rz 5). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die erste Instanz Tatsacheninstanz ist, weil das Erstgericht bei der Vernehmung von Beweispersonen einen unmittelbaren Eindruck von diesen erhält, ihre Mimik, ihre Gestik, ihr Verhalten nach Nachfragen und ihren Gedankenduktus unmittelbar wahrnehmen kann. Von der „Tatsacheninstanz“ nach unmittelbarer Aufnahme von Personalbeweisen getroffene Feststellungen können nur dann erfolgreich bekämpft werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die gegen die bekämpften und für die begehrten Feststellungen sprechen. Es genügt nicht, bloß darzulegen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, es müssen vielmehr überzeugende Argumente dargelegt werden, aus welchen Gründen das Erstgericht einer Beweisperson, die unglaubwürdig sei, gefolgt sei und den Angaben von Beweispersonen, die glaubwürdiger gewesen seien, folgen hätte müssen. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 272 ZPO Rz 4 ff). Die Beweiswürdigung kann vielmehr nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden.
1.2 Der Kläger bekämpft die oben fettgedruckt und kursiv wiedergegebene Feststellung zur Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten bei der Besprechung im November 2023 und begehrt stattdessen folgende Feststellung:
„Er nahm die Rechnung des Klägers und sagte, dass er diese innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt wird.“
Das Erstgericht begründete die bekämpfte Feststellung in seiner Beweiswürdigung mit dem Fehlen konkreter Aussagen der Parteien und der vernommenen Zeugen, die geeignet wären, die vom Kläger behauptete Zahlungszusage der Beklagten zu tragen. Der Berufungswerber nennt kein konkretes Beweisergebnis, aus dem die von ihm begehrte Ersatzfeststellung ableitbar wäre. Soweit er einzig auf die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten Bezug nimmt, so verneinte dieser die Frage, ob er dem Kläger bei der Besprechung im November eine Zahlungszusage gemacht habe, ausdrücklich (Verhandlungsprotokoll ON 24, Seite 4).
Das Berufungsgericht übernimmt daher auch die bekämpfte Tatsachenfeststellung und legt auch diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
2. Zur Rechtsrüge :
2.1 Die Ausführungen des Berufungswerbers lassen sich dahin zusammenfassen, dass die Beklagte in den von ihm mit der Generalunternehmerin abgeschlossenen Werkvertrag eingetreten sei bzw die Zahlungsverpflichtung der Generalunternehmerin aus diesem Vertrag übernommen habe. Beides trifft ausgehend vom festgestellten Sachverhalt nicht zu.
2.2 Als Vertragsübernahme (Vertragseintritt, Vertragsübertragung, Vertragsabtretung) bezeichnet man den Eintritt einer neuen Vertragspartei unter gleichzeitigem Ausscheiden der alten, also den Parteiwechsel im Schuldverhältnis im weiteren Sinn. Dabei wird durch einen einheitlichen Akt – idealtypisch – die gesamte vertragliche Rechtsstellung an einen außenstehenden Dritten, den Vertragsübernehmer (Neupartei), übertragen, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Vertrages verändert werden ( Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang-Kommentar, § 1406 ABGB Rz 22).
Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretenden Partei ( Dokalik in Großes ABGB 38 E 8 zu § 1406 mwN). Eine solche, auch nur konkludente Übereinkunft der Streitteile und der Generalunternehmerin zur Übernahme des zwischen dem Kläger und der Generalunternehmerin abgeschlossenen Werkvertrags durch die Beklagte ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abzuleiten.
2.3 Eine (im Zweifel kumulative) Schuldübernahme im Sinne von § 1406 Abs 2 ABGB (Schuldbeitritt) kommt durch Vertrag zwischen Schuldner und Neuschuldner oder zwischen Neuschuldner und Gläubiger zustande. Es besteht prinzipiell (abgesehen vom hier nicht gegenständlichen Schuldbeitritt für Sicherungszwecke im Sinne von § 25c KSchG) keine Formpflicht, sie kann auch konkludent erfolgen ( Haglmüller in Rummel/Lukas/Geroldinger ABGB 4 § 1406 Rz 5, 12f).
Nach dem festgestellten Sachverhalt „bestritt der Geschäftsführer der Beklagten beim Gespräch mit dem Kläger am 7.3.2024 nicht, dass die Beklagte generell verpflichtet sei, die Zahlungen aus dem Vertrag zu leisten“, äußerte allerdings gleichzeitig, bei Lieferung und Montage der restlichen Werkstücke und Zertifikate lediglich EUR 12.000 statt der aus dem Werkvertrag des Klägers mit der Generalunternehmerin noch aushaftenden EUR 34.500 zu zahlen bereit zu sein. Dies ist nach zutreffender Rechtsansicht des Erstgerichts aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht als Zusage, der Schuld der Generalunternehmerin aus dem Werkvertrag mit dem Kläger beizutreten, sondern als Angebot zum Abschluss eines neuen Werkvertrags mit einem Werklohn von EUR 12.000 zu verstehen, das der Kläger nicht angenommen hat.
2.4 Auf die im Verfahren erster Instanz geltend gemachte Anspruchsgrundlage des Schadenersatzes kommt der Kläger in der Berufung nicht zurück, weshalb darauf vom Berufungsgericht nicht einzugehen ist. Soweit er zur Anspruchsgrundlage der unrechtmäßigen Bereicherung sekundäre Feststellungsmängel geltend macht, verstößt der Kläger gegen das Neuerungsverbot, weil er ein Vorbringen, wie er dies zum Inhalt der begehrten Zusatzfeststellungen macht, im Verfahren erster Instanz nicht erstattet hat.
3. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
5. Die ordentliche Revision war mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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