Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Mai 2025, GZ **-576, nach der am 15. Dezember 2025 unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Vetter, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Vertreters der Oberstaatsanwaltschaft, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Michael Babic durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 9 Jahre herabgesetzt .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem bekämpften – auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche des A* und des Mitangeklagten B*, in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des B* sowie für das Berufungsverfahren nicht relevante Verfalls-, Einziehungs- und Konfiskationserkenntnisse enthaltenden - Urteil wurde A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB (AA./A./I./) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (AA./B./I./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG unter aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
Danach hat er
AA./ in ** und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst, B*, C* D*, E* F*, G* F*, H* I*, J* und weiteren Tätern, insbesondere Auftraggebern und Lieferanten in Belgien und den Niederlanden, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, enthaltend zumindest 60 % Cocainbase, sowie Cannabisblüten enthaltend 1 % Delta-9-THC und 10 % THCA,
A./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt oder aus Österreich ausgeführt oder andere dazu bestimmt oder sonst dazu beigetragen, und zwar
I./1./ im Jahr 2018 100 Gramm Kokain aus Österreich in die Slowakei;
2./ im Sommer 2020 D* dazu bestimmt, ein Kilogramm Kokain aus Österreich in die Slowakei zu bringen, indem er diesen dazu aufforderte;
3./ im Sommer 2020 zur Ausfuhr von einem Kilogramm Kokain aus Österreich in die Slowakei durch I* und K* L* dadurch beigetragen, dass er ihnen das Suchtgift im Wissen, dass diese es unmittelbar danach einem Besteller in M* übergeben würden, überließ;
4./ während der Jahre 2019 oder 2020 D* dazu bestimmt, insgesamt drei Kilogramm Kokain aus den Niederlanden oder aus Belgien nach Österreich zu bringen, indem er ihn dazu aufforderte und teilweise auch als Begleitfahrzeugfahrer fungierte;
5./ dadurch, dass er in der Zeit von 2020 bis 2023 dem Erben in zahlreichen Angriffen insgesamt zehn Kilogramm Kokain im Wissen, dass dieser es unmittelbar danach in die Slowakei bringen werde, überließ;
6./ im Juli 2022 500 Gramm Kokain, indem er dieses von Österreich in die Slowakei brachte;
7./ durch Zurverfügungstellen eines Autoanhängers zu den strafbaren Handlungen des D* und des E* F* beigetragen, die
- am 26. April 2022 sechs Kilogramm Kokain aus den Niederlanden nach Österreich und weiter in die Slowakei brachten;
- am 3. Dezember 2022 drei Kilogramm Kokain aus Belgien nach Österreich brachten;
- am 31. Dezember 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit E* F* und G* F* als Mittäter (§ 12 StGB) neun Kilogramm Kokain aus Belgien oder den Niederlanden nach Österreich brachten;
- am „31. Februar 2023“ sechs Kilogramm Kokain aus Belgien nach Österreich brachten;
- in der Nacht von 6. auf 7. Juni 2023 sechs Kilogramm Kokain aus Belgien nach Österreich brachten;
- am 12. Juni 2023 sechs Kilogramm Kokain aus den Niederlanden nach Österreich brachten;
- am 12. Juli 2023 neun Kilogramm Kokain aus den Niederlanden nach Österreich brachten;
8./ am 22. Dezember 2022
a) indem er D*, der an diesem Tag drei Kilogramm Kokain aus Belgien oder den Niederlanden nach Österreich und dann weiter über Ungarn in die Slowakei brachte, vorab zugesichert hatte, in der Werkstatt auf ihn zu warten und ihn beim Ausbau des Suchtgifts aus dem Versteck zu unterstützen und sodann das Suchtgift zu übernehmen;
b) zur im Ersturteil näher bezeichneten strafbaren Handlung des E* F*, indem er ihm einen Fahrzeuganhänger zur Verfügung stellte;
c) indem er drei Kilogramm Kokain nach Österreich brachte;
9./ am 29. Jänner
2023 a zur strafbaren Handlung des D*, der an diesem Tag drei Kilogramm Kokain aus der Schweiz durch Österreich nach Deutschland und sodann in die Slowakei brachte, indem er diesem vorab zugesichert hatte, in einer Werkstatt auf ihn zu warten und ihn beim Ausbau des Suchtgifts aus dem Versteck zu unterstützen und sodann das Suchtgift zu übernehmen, sowie indem er ihm einen Fahrzeuganhänger zur Verfügung stellte;
b) „3 Kilogramm Kokain, indem er dieses aus der und dann weiter über Ungarn in die Slowakei brachte, indem er ihm vorab zusicherte, in der Slowakei in der Werkstatt auf ihn zu warten und ihm beim Ausbau des Suchtgifts aus dem Versteck zu unterstützen und sodann das Suchtgift zu übernehmen“;
„b)“ indem er Kokain aus Österreich in die Slowakei brachte;
10./ indem er am 10. März 2023 ein Kilogramm Kokain aus den Niederlanden nach Österreich brachte oder als Begleitfahrzeugfahrer zur Einfuhr beitrug;
11./ am 23. März 2023 zumindest ein Kilogramm Suchtgift (enthaltend Heroin oder Cocain) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit N* L* und K* L*, indem sie dieses aus dem Kosovo bis nach Österreich brachten;
12./ zu den strafbaren Handlungen des D* sowie des E* F*, die am 18. Juli 2023 drei Kilogramm Kokain aus den Niederlanden nach Österreich brachten, indem er ihnen einen Fahrzeuganhänger zur Verfügung stellte;
13./ zur strafbaren Handlung des D*, der am 6. August 2023 zumindest sechs Kilogramm Kokain aus den Niederlanden nach Österreich brachte, indem er diesem vorab zusicherte, ihn nach der Einfuhr in O* abzuholen und ihn nach M* zu bringen, um sich von dort wieder zurück nach Österreich zu begeben und mit dem ursprünglichen Schmuggelfahrzeug weiter zu fahren, sowie indem er einen Fahrzeuganhänger zur Verfügung stellte;
14./ D* zu einer strafbaren Handlung bestimmt, indem er ihn am 7. August 2023 aufforderte, ein Kilogramm Kokain aus dem Haus der F*s in O* zu holen und es in die Slowakei zu bringen;
B./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen oder verschafft oder zum Überlassen durch andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung sonst beigetragen(§ 12 dritter Fall StGB), und zwar
I./1./ im Jahr 2020 durch Übergabe von insgesamt drei Kilogramm Cannabisblüten an E* F* und G* F*;
2./ im Sommer 2020 durch Übergabe von viereinhalb Kilogramm Kokain an P* sowie an K* L* sowie Q* R*;
3./ von 2020 bis 2023 durch Übergabe in zahlreichen Angriffen von insgesamt zehn Kilogramm Kokain an Erben;
4./ im Jänner 2021 durch Übergabe von sieben Kilogramm Cannabisblüten an E* F*;
5./ am 9. Februar 2021 durch Übergabe von einem Kilogramm Cannabisblüten an S* R*
6./ kurz nach dem 10. Februar 2021 durch Übergabe von 30 Kilogramm Cannabisblüten an E* F*;
7./ am 5. und 6. März 2023 durch Übergabe von einem Kilogramm Kokain an einen unbekannten Abnehmer;
8./ am 16. April 2023 durch Übergabe von einem Kilogramm Kokain an einen unbekannten Abnehmer;
9./ zum Überlassen von sechs Kilogramm Kokain durch E* F* an einen unbekannten Abnehmer sowie von drei Kilogramm Kokain durch D* an T* und einen unbekannten Mann am 18. Juli 2023, indem er ihnen einen Fahrzeuganhänger zum Transport des Suchtgifts zur Verfügung stellte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis (Faktum B./6./), die Sicherstellung geringer Mengen Suchtgift und die lange Verfahrensdauer, die zu einer Reduktion der Strafe im Ausmaß von fünf Monaten führte, als mildernd, erschwerend hingegen die mehrfache Qualifikation, das mehrfache Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und den langen Tatzeitraum.
Nach Zurückweisung der vom Berufungswerber erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, GZ 15 Os 105/25t-4, ist vorliegend über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu entscheiden.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu präzisieren, dass das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend zu werten ist.
Das Handeln aus Gewinnstreben (US 21 f, US 47) fällt zusätzlich erschwerend ins Gewicht, weil ein solches kein Tatbestandselement der in Rede stehenden strafbaren Handlungen des SMG ist (RIS-Justiz RS0088028, RS0108874).
Mit dem Vorbringen, er sei von der Zeugin U* als Bunkerhalter und vom „Chefermittler“ als nicht der Führungsriege der Albaner zugehörig, sondern als einer der Slowaken, welcher sich die Albaner bedient hätten, klassifiziert worden, spricht der Angeklagte keinen Milderungsgrund an, weil dafür eine untergeordnete Tatbeteiligung iSd § 34 Abs 1 Z 6 StGB vorliegen müsste. Eine solche würde - hier nicht in Rede stehend - voraussetzen, dass Art und Umfang der Tatbeteiligung für die Tatausführung nicht erheblich war ( Riffel in WK² § 34 Rz 16; Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 25).
Weiters hatte der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer, der mit einer Reduktion der Strafe im Ausmaß von fünf Monaten verbunden wurde, zu entfallen, weil eine iSd § 34 Abs 2 StGB mildernd ins Gewicht fallende über lange Verfahrensdauer nicht festgestellt werden kann. Das Ermittlungsverfahren begann am 20. September 2022 mit einer - auch gegen A* gerichteten – Anzeige (ON 2.2). Über diesen wurde am 11. September 2023 die Untersuchungshaft verhängt (ON 79), die Anklageerhebung erfolgte am 20. Juni 2024 (ON 389). Die Hauptverhandlung begann am 22. Oktober 2024, wobei das Verfahren gegen A* ausgeschieden (ON 455) und die Hauptverhandlung am 20. Jänner 2025 (ON 498) fortgesetzt wurde. Nach einem weiteren Termin zur Hauptverhandlung am 11. März 2025 (ON 541) erging schließlich am 5. Mai 2025 das Urteil (ON 575). Dieses wurde vom Obersten Gerichtshof in Ansehung des Angeklagten am 15. Oktober 2025 bestätigt (ON 638); die Berufungsverhandlung am Oberlandesgericht Wien erfolgte am 15. Dezember 2025. Mit Blick darauf und auf den – etwa der Vielzahl der Fakten, dem langen Tatzeitraum, der Anzahl der Angeklagten und der grenzüberschreitenden Kriminalität geschuldeten – Umfang und die damit verbundene Komplexität des Verfahrens, dem – unter Berücksichtigung ausreichender Vorbereitungs- und Bearbeitungszeiten - auch keine Phasen der Untätigkeit von Behörden anhaften, liegt eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer nicht vor.
Bei recht besehener Abwägung der solcherart korrigierten Strafzumessungslage erweist sich die von den Tatrichtern festgesetzte Sanktion bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der vom Angeklagten zu vertretenden Suchtgiftmenge (bereits bei der Ein- und Ausfuhr von Kokain wurde die Grenzmenge [§ 28b SMG] rund 3300 Mal überschritten) auch im Vergleich zu der vom Berufungswerber angesprochenen Sanktionsfindung bei den Mittätern E* F* und C* D*, die in der kriminellen Vereinigung zwar jeweils größere Suchtgiftmengen zu verantworten hatten, sich jedoch im Gegensatz zum Angeklagten geständig verantworteten und überdies bei C* D* auch eine Bedachtnahme vorzunehmen war (ON 565) – als überhöht und war die Sanktion auf ein dem verwirklichten Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert entsprechendes Ausmaß von 9 Jahren zu reduzieren. Dieses trägt ausgehend vom bislang ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten auch Belangen der Generalprävention Rechnung, da damit im Rahmen von grenzüberschreitendem professionell organisiertem Suchtgifthandel agierenden tatgeneigten Personen aufgezeigt wird, welche Konsequenzen die Begehung vergleichbarer Delinquenz mit sich bringt.
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