Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung an das Königreich Schweden über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. November 2025, GZ **-42, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist gegen den am ** geborenen schwedischen Staatsangehörigen A* ein Übergabeverfahren zur Strafverfolgung an das Königreich Schweden anhängig.
Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls (EHB) der Staatsanwaltschaft Väst-Bergslagen, Bezirksteam an der Staatsanwaltschaftskammer Göteborg vom 26. März 2025, AZ **, ist der Betroffene verdächtig vorsätzlich
1.) am 10. September 2012 in der **(straße) in **, Schweden, gemeinsam und im Einvernehmen mit einer anderen Person den Geschädigten getötet zu haben, indem er mit einer Handfeuerwaffe mehrmals auf ihn schoss, wobei einer der Schüsse den Geschädigten traf und seinen Tod herbeiführte;
2.) am 10. September 2012 in der **(straße) in **, Schweden, gemeinsam und im Einvernehmen mit einer anderen Person versucht zu haben, mindestens drei Geschädigte zu töten, indem er mit einer Handfeuerwaffe mehrmals auf sie schoss, wobei die Gefahr einer Vollendung der Straftat bestand;
3.) im Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 1. März 2025 an einem unbekannten Ort gemeinsam und im Einvernehmen mit einer anderen Person den Geschädigten mittels Drohungen, er würde sonst ihn oder seine Familie töten oder schwer verletzen, dazu gebracht zu haben, den Tätern einen Betrag in Höhe von einer Million Euro zu zahlen, was für den Geschädigten oder seine Familie einen Schaden und für A* und seine Mittäter einen entsprechenden Gewinn bewirkt hätte, wobei die Straftat als schwer einzustufen sei, weil sie sich auf einen erheblichen Betrag bezog und der Geschädigte sich dessen bewusst war, dass A* einer kriminellen Bande angehörte und eine erheblich Gewaltkapazität hatte und die Gefahr einer Vollendung der Straftat bestand;
4.) am 21. März 2025 in Italien unerlaubt einen PKW im Wert von zirka SEK 400.000,-- benutzt zu haben, der dem Geschädigten durch eine Straftat abhandengekommen war, wobei diese Handlung geeignet war, die Rückgabe zu erschweren und die Straftat als schwer einzustufen sei, da der PKW einen erheblichen Wert hatte.
Der Betroffene habe dadurch nach schwedischem Recht zu 1.) das Verbrechen des Mordes nach Kap. 3, § 1 des schwedischen Strafgesetzbuches; zu 2.) das Verbrechen des versuchten Mordes nach Kap. 3, §§ 1 und 11, sowie Kap. 23, § 1 des schwedischen Strafgesetzbuches; zu 3.) das Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach Kap. 9, §§ 4 und 11, sowie Kap. 23, § 1 des schwedischen Strafgesetzbuches und zu 4.) das Verbrechen der schweren Hehlerei nach Kap. 9, §§ 6 und 11, sowie Kap. 23, § 1 des schwedischen Strafgesetzbuches mit einer Strafdrohung zu 1.) und 2.) mit lebenslanger Freiheitsstrafe, zu 3.) mit Freiheitsstrafe von acht Jahren und zu 4.) mit Freiheitsstrafe von sechs Jahren begangen. Überdies wurden die Taten den in Anhang I, Teil A zum EU-JZG angeführten Kategorien „Mord, schwere Körperverletzung“ und „Erpressung“ zugeordnet (vgl. EHB ON 26.2 [Übersetzung]).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe des Betroffenen zur Strafverfolgung laut EHB an die schwedischen Behörden unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes und hielt fest, dass die Übergabehaft nun nicht mehr befristet sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 43.2) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, worin er – zusammengefasst - moniert, dass der EHB mangelhaft sei, weil die Taten nicht hinreichend konkretisiert (Punkt e) und die Zusicherungen zur lebenslangen Freiheitsstrafe (Punkt h) nicht ausdrücklich abgegeben worden seien (ON 50.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG idgF eine öffentliche und mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht als nicht notwendig erachtet wird, weil bloß formelle Aspekte des EHB Gegenstand des Remediums sind, welche einer mündlichen Erörterung nicht bedürfen.
Gemäß § 4 Abs 1 EU-JZG kann ein EHB zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Gemäß § 4 Abs 3 leg. cit. entfällt das Erfordernis der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende, mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I, Teil A, zum EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist. Diesfalls hat eine Übergabe auch dann zu erfolgen, wenn das dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende Verhalten in Österreich nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
Die Zuordnung zu einer der Katalogstraftaten ist ausschließlich von der ausstellenden Justizbehörde nach deren Strafrechtsordnung vorzunehmen, wobei es nicht auf die wörtliche, sondern nur auf die sinngemäße Übereinstimmung mit den Begriffen der nationalen Rechtsordnung ankommt (vgl § 4 Abs 4 EU-JZG; Schallmoserin WK² EU-JZG § 4 Rz 14). Das Vorliegen von sogenannten Listenstraftaten wird vom Ausstellungsstaat durch Ankreuzen einer der dafür gewählten Bezeichnung behauptet, ohne dass es dafür - im Gegensatz zu den anderen Delikten - einer spezifischen Begründung bedarf.
Wie vom Erstgericht zutreffend erörtert und vom Beschwerdeführer nicht kritisiert, hat der Ausstellungsstaat zu den Punkten 1.) bis 3.) des EHB eine nachvollziehbare Zuordnung zu Listendelikten „Mord“ und „Erpressung“ nach § 4 Abs 3 EU-JZG vorgenommen und besteht zur Tat nach Punkt 4.) des EHB beiderseitige Strafbarkeit (Hehlerei gemäß § 164 Abs 2 und 3 StGB), sodass übergabefähige Handlungen vorliegen.
In Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien ist zum ersten Beschwerdeeinwand, die Taten seien im EHB nicht hinreichend konkretisiert, auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 EU-JZG Prüfungsgrundlage für die Beurteilung der Vollstreckbarkeit eines EHB ausschließlich dessen Inhalt ist (vgl. SchallmoseraaO § 19 Rz 1 und 3). Hinsichtlich des notwendigen Inhalts eines EHB verweist § 30 Abs 1 EU-JZG auf das Formblatt. Der Umfang der Angaben, insbesondere zu Punkt e) (Beschreibung der Tatumstände und deren rechtliche Würdigung), ist durch das Formblatt weder beschränkt noch näher determiniert. Artikel 8 Abs 1 RB-EHB verlangt diesbezüglich (lediglich) „die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person“. Es sind alle zur Last liegenden Taten zu beschreiben und rechtlich zu würdigen (vgl 370 der Beilagen XXII. GP S 16). Der Zweck dieses Referates liegt darin, einerseits (auf der Ebene des historischen Geschehens) Lebenssachverhalte voneinander abzugrenzen, um – im Lichte der Kriterien der Spezialität (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 23 ARHG) – zu gewährleisten, dass die von der Übergabe betroffene Person nicht auch wegen anderer Handlungen, auf die sich die Übergabebewilligung nicht erstreckt, verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeleitet wird und andererseits eine für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übergabe notwendige Subsumtion, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der als begründet befundenen strafbaren Handlung(en) abstellt, vornehmen zu können (OLG Graz, 8 Bs 245/14m).
Diesen Anforderungen und diesem Zweck werden die Angaben zum (soweit bekannt) Tatort und zur Tatzeit sowie zu den Tatmodalitäten und zur Beteiligung des Beschwerdeführers als unmittelbarer Täter – teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Personen als Mittäter – im Punkt e) (ON 22.2,3 bzw. übersetzt in ON 22.1,4 und ON 26.2,3) gerecht, zumal nicht übersehen werden darf, dass die Taten teils länger zurückliegen, es sich um eine Übergabe zur Strafverfolgung handelt und weder Ermittlungs- noch Erkenntnisverfahren abgeschlossen sind, sodass an die Sachverhaltsdarstellungen in Punkt e) keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, anders als etwa im Vergleich bei Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils.
Für eine Abgrenzung der Taten im Sinne des Spezialitätsgrundsatzes reichen die Angaben im EHB jedoch hin.
Soweit der Rechtsmittelwerber reklamiert, der EHB sei zu Punkt h) unzureichend ausgefüllt worden und gebe lediglich den Formulartext wieder, ist ihm beizupflichten, dass die ausstellende Behörde zwar betreffend der Morddelikte auf die drohende lebenslange Freiheitsstrafe Bezug nimmt (vgl. ON 26.2,5), in weiterer Folge aber nicht eindeutig zu erkennen gibt, ob sie einen, beide oder keinen Unterpunkt als verwirklicht ansieht.
Im Hinblick auf die seitens des Beschwerdesenats von den schwedischen Staatsanwaltschaft eingeholten und den Verfahrensparteien übermittelten zusätzlichen Informationen, nämlich zum Grundgesetz, Kapitel 12, § 9 (möglicher Gnadenakt) und zum (schwedischen) Gesetz über die Umwandlung von lebenslangen Freiheitsstrafen (ON 10.3 in 22 Bs 322/25a des Oberlandesgerichts Wien), ergibt sich aber zweifelsfrei, dass nach der Rechtslage des Ausstellungsstaats beide Unterpunkte zu Punkt h) des EHB als erfüllt anzusehen sind. Die Mitübermittlung der angeführten Gesetze in schwedischer Sprache war nicht notwendig, weil diese Angaben (wie jene im EHB) inhaltlich keiner Prüfung zugänglich sind und sich außerdem mit den Unterpunkten zu Punkt h) decken.
Weitere Übergabehindernisse wurden nicht behauptet und sind auch von Amts wegen nicht erkennbar, weshalb der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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