Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende, die Richterin Mag. Janschitz und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in Hollabrunn, wider die beklagten Parteien 1. B* , geb. **, D* **, ** D* und 2. C* AG ** , **, beide vertreten durch KOLARZ – AUGUSTIN – MAYER Rechtsanwälte in Stockerau, wegen zuletzt Zahlung (EUR 33.806,15 s.A.) und Feststellung (Streitwert EUR 3.000,--), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse richtig: EUR 25.848,10 s.A.) und der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 860,68 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 29.08.2025, **-53, berichtigt durch den Beschluss vom 08.09.2025, **-54, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung der beklagten Parteien wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert , dass es unter Einschluss der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt lautet:
„ 1. Die Klagsforderung besteht mit einen Betrag von EUR 10.818,73 zu Recht.
2. Die Gegenforderung der erstbeklagten Partei besteht mit einem Betrag von EUR 860,68 zu Recht.
3. Die beklagten Parteien sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 9.958,05 samt 4% Zinsen aus EUR 6.458,05 von 18.10.2023 bis 16.04.2025, aus EUR 6.791,38 von 17.04.2025 bis 16.06.2025 und aus EUR 9.958,05 seit 17.06.2025 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei für sämtliche zukünftige derzeit nicht bekannte oder bezifferbare Folgen und Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 19.05.2023 im Umfang von einem Drittel haften, die zweitbeklagte Partei jedoch begrenzt mit der Höhe der Versicherungssumme für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen
**. Das Mehrbegehren,
a. die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 23.848,10 samt 4% Zinsen aus EUR 17.048,10 von 18.10.2023 bis 16.04.2025, aus EUR 17.893,56 von 17.04.2025 bis 16.06.2025 und aus EUR 23.848,10 seit 17.06.2025 zu zahlen;
b. es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei für sämtliche zukünftige derzeit nicht bekannte oder bezifferbare Folgen und Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 19.05.2023 für weitere zwei Drittel haften,
wird abgewiesen .
6.Die Kostenentscheidung wird gemäß § 52 Abs 1 und 2 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten. “
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 19.05.2023 ereignete sich im Gemeindegebiet ** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit einem Motorrad ohne Kennzeichen und polizeiliche Zulassung sowie der Erstbeklagte mit seinem Motorrad mit dem behördlichen Kennzeichen **, das zum Unfallzeitpunkt bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, beteiligt waren.
Der Kläger war gemeinsam mit dem Erstbeklagten, D*, E* und F* auf einer Motorradausfahrt unterwegs. Der Kläger, der selbst kein Motorrad besaß, borgte sich ein Motorrad von E* aus. Dieses verfügte weder über einen Tachometer, noch über einen Seitenspiegel. Das Motorrad war für den Verkehr nicht zugelassen und hatte kein Kennzeichen.
Die Gruppe brach Richtung Tschechien auf um eine Motorcrossstrecke zu befahren. Auf dem Heimweg führte der Erstbeklagte mindestens ein Mal für den Kläger sichtbar während der Fahrt einen Stunt aus, bei dem durch abruptes Abbremsen und Anheben des Hecks der Hinterreifen in der Luft schwebt, während das Motorrad nur auf dem Vorderreifen weiterfährt („Stoppie“).
Die Gruppe wechselten immer wieder die Fahrpositionen, in Annäherung an die Unfallstelle fuhr F* voran, gefolgt vom Erstbeklagten. Hinter diesem fuhren der Kläger und D* etwa auf gleicher Höhe; E* bildete den Abschluss der Gruppe.
Zum Unfallszeitpunkt herrschte noch Tageslicht, die Dämmerung hatte aber schon eingesetzt. Die Fahrbahn war trocken, es kam der Gruppe kein Gegenverkehr entgegen. Auf dem Straßenabschnitt der L** herrschte eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h.
Bevor es zur Kollision kam, hatte der Kläger D* überholt und fuhr etwa 15 Meter hinter dem Erstbeklagten. Der Kläger fuhr rund 55 km/h, der Erstbeklagte fuhr etwas schneller mit 60 km/h.
Der Erstbeklagte machte einen Spiegel-und Schulterblick um sich zu vergewissern, dass der Abstand ausreichend ist und führte anschließend noch einmal einen „Stoppie“ aus. In dem Moment, in dem der Erstbeklagte sein Motorrad abbremste und das Heck in die Luft zog, wollte sich der Kläger vergewissern, ob die beiden anderen noch hinter ihm fuhren. Da sein Motorrad jedoch über keinen Seitenspiegel verfügte, warf er für ungefähr eine Sekunde einen Schulterblick nach hinten. Als der Kläger seinen Blick wieder nach vorne auf die Fahrbahn richtete, nahm er noch kurz das Motorrad des Erstbeklagten wahr und spürte sofort darauf einen Schlag ins Gesicht.
Hätte der Kläger den verkehrsbedingt nicht erforderlichen Schulterblick nicht gemacht, wäre es für ihn problemlos möglich gewesen, anzuhalten und den Unfall zu vermeiden. Hätte der Kläger einen größeren Tiefenabstand von rund 30 Metern eingehalten, hätte er die Kollision auch trotz Schulterblick vermeiden können. Auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h hätte er die Kollision trotz des Schulterblicks vermeiden können.
Hätte der Erstbeklagte das verkehrsbedingt nicht erforderliche Fahrmanöver nicht ausgeführt, sondern ohne das Bremsmanöver weitergefahren, hätte der Unfall ebenfalls vermieden werden können.
Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt, es bleiben Dauerfolgen, Spätfolgen können nicht ausgeschlossen werden. Der Erstbeklagte leistete im Strafverfahren eine Schadensgutmachung von EUR 500,-- an den Kläger.
Die Kläger begehrte zunächst die Zahlung von EUR 23.684,94 s.A., die sich aus Schmerzengeld, dem Ersatz eines Sachschadens, sowie Heilungs-und Fahrkosten zusammensetzte. Mit Schriftsatz vom 16.04.2025 dehnte er das Klagebegehren um weitere Zahnbehandlungskosten von EUR 1.000,-- auf EUR 24.684,94 s.A. aus. In der Tagsatzung vom 17.06.2025 wurde das Klagebegehren um ein weiteres Schmerzengeld auf den Betrag von EUR 33.016,15 samt 4% Zinsen aus EUR 24.684,94 seit 18.10.2023 und 4% Zinsen aus EUR 33.806,15 seit 17.06.2025 ausgedehnt. Daneben erhob der Kläger ein Feststellungsbegehren. Er brachte vor, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls, weil er unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit durch das unmotivierte, verkehrsbedingt nicht erforderliche starke Abbremsen mit einem „Stoppie“ das Auffahren des dahinter fahrenden Klägers verursacht habe.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wandten im Wesentlichen ein, das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe den Kläger, der auf das Manöver des Erstbeklagten deutlich verspätet reagiert habe. Der Kläger habe im Hinblick auf das ihm bekannte Fahrverhalten der vor ihm befindlichen Fahrzeuge auch eine relativ überhöhte und damit nicht angepasste Geschwindigkeit eingehalten. Er habe auch keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den vor ihm fahrenden Fahrzeugen eingehalten. Bei gehöriger Aufmerksamkeit und Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstandes hätte der Kläger das Bremsmanöver des Erstbeklagten jedenfalls rechtzeitig wahrnehmen können. Der Erstbeklagte wandte eine Gegenforderung von EUR 1.291,02 für einen erlittenen Sachschaden ein.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit einem Betrag von EUR 10.818,73 als zu Recht bestehend und die Gegenforderung des Erstbeklagten mit einem Betrag von EUR 860,68 als zu Recht bestehend fest (Spruchpunkte 1 und 2). In Spruchpunkt 3 verpflichtete es den Erstbeklagten „zur ungeteilten Hand“ zur Zahlung von EUR 9.958,05 samt 4% Zinsen seit 18.10.2023 und in Spruchpunkt 4 die Zweitbeklagte „zur ungeteilten Hand“ zur Zahlung von EUR 10.818,73 samt 4% Zinsen seit 18.10.2023. Die Zahlungsmehrbegehren wies das Erstgericht ab (Spruchpunkte 5 und 6). Dem Feststellungsbegehren gab das Erstgericht in der berichtigten Fassung des Urteils im Ausmaß von einem Drittel statt und wies das Mehrbegehren ab. Die Kostenentscheidung behielt es sich vor. Das Erstgericht traf die auf den Urteilsseiten 2 und 4 bis 6 ersichtlichen Feststellungen, die eingangs teilweise wiedergegeben wurden und auf die verwiesen wird. Rechtlich erwog es zusammengefasst, gemäß § 21 Abs 1 StVO dürfe der Lenker eines Fahrzeugs nicht jäh und für den Lenker des nachfolgenden Verkehrs überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden. Das unvermittelte starke Abbremsen habe dazu gedient, einen Stunt mit dem Motorrad auszuführen. Auch wenn sich der Erstbeklagte vor dem Abbremsen versichert habe, dass der Abstand groß genug gewesen sei, sei ihm dabei eine Fehleinschätzung unterlaufen, für die er einzustehen habe.
Da der Kläger gewusst habe, dass der Erstbeklagte bereits zumindest einmal während der Fahrt einen „Stoppie“ durchgeführt hatte, könne er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen und wäre verpflichtet gewesen, zum Erstbeklagten einen entsprechend noch vergrößerten Abstand einzuhalten, sowie den Blick von diesem nicht abzuwenden. Auch der Umstand, dass das Motorrad des Klägers über keinen Tacho verfügt habe, hätte den Kläger dazu veranlassen müssen, einen noch größeren Sicherheitsabstand einzuhalten. Das Fahrzeug sei entgegen § 23 KFG auch nicht mit einem Rückspiegel ausgestattet gewesen. Der Kläger habe das Abbremsen des Erstbeklagten erst im letzten Moment bemerkt, weil er seinen Blick nach hinten über die Schulter geworfen habe. Die Kopfbewegung nach hinten sei einerseits verkehrsbedingt nicht erforderlich, andererseits nur deswegen notwendig gewesen, weil das Motorrad des Klägers vorschriftswidrig über keinen Seitenspiegel verfügt habe. Diese Verkehrswidrigkeiten seien kausal für die Kollision gewesen. Dem Kläger sei daher ein Sorgfaltsverstoß gemäß § 3 StVO und § 18 StVO sowie § 23 KfG anzulasten. Insgesamt erscheine ein Mitverschulden des Klägers von zwei Drittel angemessen. Ihn treffe zweifelsfrei das überwiegende Verschulden am Unfall, weil er diesen durch den durchgehenden Blick nach vorne auf die Fahrbahn oder das Vergrößern des Abstands verhindern hätte können. Er habe gewusst, dass der Beklagte schon vorher beim Fahren unvermittelt einen Stunt ausgeführt hätte, was ihn zu einer höheren Sorgfalt verpflichtet hätte, die er jedoch schon auf Grund seines Motorrads ohne Tacho und Rückspiegel nicht einhalten habe können. Gerade die Tatsache, dass das unvermittelte Abbremsen des Erstbeklagten rein aus Spaß erfolgt sei, sei jedoch entsprechend zu berücksichtigen. Das Verhalten erscheine insbesondere beim Hintereinanderfahren in einer Gruppe besonders sorgfaltswidrig. Der Erstbekagte habe ein Verschulden von einem Drittel zu vertreten.
Hinsichtlich der Höhe erachtete das Erstgericht ein Schmerzengeld von EUR 19.500,-- (statt den begehrten EUR 19.800,--) und hinsichtlich des Helms einen Betrag von EUR 100,-- (statt EUR 150,--) als berechtigt. Ansonsten erachtete es sämtliche begehrten Positionen dem Grunde nach in voller Höhe als berechtigt (das ergibt einen Betrag von EUR 33.956,19). Unter Berücksichtigung der Verschuldensquote errechnete es einen Betrag von EUR 11.318,73, von dem es die bereits geleistete Schadensgutmachung iHv EUR 500,-- in Abzug brachte. Nur hinsichtlich des Erstbeklagten brachte es sodann auch die Compensandoforderung in Abzug. Zum Zinsenbegehren führte es aus, dieses sei nicht substantiiert bestritten worden.
Gegen das Urteil richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Kläger wendet sich (sichtlich) gegen den abweisenden Teil des Urteils und beantragt, das Urteil im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten bekämpfen die Spruchpunkte 2 bis 4 und streben eine Änderung dahingehend an, dass die Gegenforderung auch zugunsten der Zweitbeklagten festgestellt und beim Zuspruch berücksichtigt würde. Weiters bekämpfen sie den Zinsenlauf. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Streitteile beantragen wechselseitig, den gegnerischen Rechtsmitteln keine Folge zu geben.
Die Berufung des Klägers ist nicht, die Berufung der Beklagten hingegen teilweise berechtigt.
Der Behandlung der Berufungen ist voranzustellen, dass das Erstgericht von einem Gesamtschaden des Klägers von EUR 33.956,19 ausging und diesen seiner Entscheidung zu Grunde legte. Dieser Betrag wird von den Berufungen nicht in Zweifel gezogen, sodass auch das Berufungsgericht von diesem Schadensbetrag ausgeht und seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt.
I. Berufung des Klägers
Der Berufungswerber bekämpft das Urteil zwar „in vollem Umfang“, richtet sich aber sichtlich nur gegen den abweisenden Teil der Entscheidung. Inhaltlich wird lediglich die Verschuldensteilung in Zweifel gezogen, zu den vom Erstgericht vorgenommenen Abzügen beim Schmerzengeld und dem Sachschaden finden sich keine Ausführungen in der Berufung wieder, sodass darauf nicht einzugehen ist. Die Berufung meint, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls, weil der Kläger nicht damit rechnen habe müssen, dass der Erstbeklagte plötzlich abbremse.
1. Nach § 21 Abs 1 StVO darf ein Lenker sein Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden. Einen Verstoß gegen diese Bestimmung hat das Erstgericht dem Erstbeklagten ohnedies angelastet.
2. Dem gegenüber hat das Erstgericht dem Kläger jedoch einen Verstoß gegen § 18 StVO sowie § 23 KFG und weiters zur Last gelegt, dass er aufgrund des bereits erfolgten Stoppies des Erstbeklagten nicht darauf vertrauen durfte, dass sich der Erstbeklagte in Folge ordnungsgemäß verhalten werde (§ 3 StVO). Zudem hat der Kläger auch (unfallkausal) gegen § 20 Abs 1 StVO verstoßen, weil er die absolut zulässige Geschwindigkeit überschritten hat. Die Berufung setzt dem lediglich entgegen, der Kläger habe nicht mit einer plötzlichen Bremsung des Erstbeklagten rechnen müssen. Mit der bloß theoretischen Möglichkeit, dass irgendeine denkbare Gefahr im Straßenverkehr eintreten könne, müsse nämlich niemals gerechnet werden.
3.Richtig kam das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger schon aufgrund des bisherigen Verhaltens des Erstbeklagten nicht darauf vertrauen konnte, dass dieser in Folge die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen wird (§ 3 StVO). Schon ohne Verdachtsmomente muss jeder Lenker eines Fahrzeuges mit einer jähen Bremsung des vor ihm fahrenden Fahrzeuges rechnen (RS0074244). Überraschend iS des § 21 Abs 1 StVO ist ein Bremsmanöver für den Nachfolgenden dann, wenn er ein Hindernis nicht erkennen kann und daher nicht damit rechnen muss, dass das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird (8 Ob 111/82 = ZVR 1983/243; 8 Ob 182/80 = ZVR 1981/209). Unabhängig davon, ob das Bremsmanöver des Erstbeklagten im Hinblick auf sein bis dahin gesetztes Verhalten für den Kläger überhaupt als überraschend iSd § 21 Abs 1 StVO aufzufassen war, hätte der Kläger aufgrund des bereits einmal durchgeführten Stoppies jedenfalls damit rechnen müssen, dass der Erstbeklagte neuerlich voschriftswidrig agiert und abermals einen Stoppie ausführen wird. Aufgrund des bisherigen Geschehensablaufes handelte es sich bei dem Stoppie daher keineswegs um eine bloß theoretische Gefahr, wie die Berufung meint. Genau deshalb wäre der Kläger ja nach § 18 Abs 1 StVO auch gehalten gewesen, einen größeren Sicherheitsabstand einzuhalten und seinen Blick ohne verkehrstechnisch notwendigen Grund nicht vom Erstbeklagten abzuwenden. Völlig zu Recht hat das Erstgericht dem Kläger daher einen Verstoß gegen § 18 StVO, § 23 StVO und (wenngleich vom Erstgericht als wenig schwerwiegend angesehen) auch einen Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO angelastet. Zutreffend ist das Erstgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger nicht auf ein vorschriftsgemäßes Verhalten des Erstbeklagten vertrauen durfte. Damit trifft beide Lenker ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles.
4.Bei der Verschuldensabwägung entscheidet vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs (RS0027389; RS0026861) sowie der Grad der Fahrlässigkeit der Verkehrsteilnehmer (RS0027466). Hingegen kommt es auf eine bloß zahlenmäßige Gegenüberstellung einzelner Verstöße der an einem Unfall beteiligten Personen nicht an (2 Ob 21/20g Pkt 2.2.; RS0027312; RS0027237). Stellt man den Verstoß des Erstbeklagten gegen § 21 Abs 1 StVO den mehrfachen Sorgfaltsverstößen des Klägers gegenüber, der auf das vorschriftsgemäße Verhalten des Erstbeklagten gerade nicht vertrauen durfte, bedarf die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung keiner Korrektur.
Die Berufung des Klägers bleibt daher ohne Erfolg.
II. Berufung der Beklagten
Die Beklagten relevieren, dass das Erstgericht die Gegenforderung auch zu Gunsten der Zweitbeklagten berücksichtigen hätten müssen. Weiters wenden sie sich gegen den Zinsenzuspruch, der – entgegen dem Klagebegehren – nicht gestaffelt erfolgte.
1.Nach § 26 KHVG kann ein Geschädigter den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Der Versicherer ist zwar nicht berechtigt, eine Forderung des Versicherungsnehmers kompensationsweise gegen die Forderung eines Geschädigten einzuwenden (2 Ob 252/82). Die wirksame Aufrechnung bei passiver Korrealität mit einer eigenen Gegenforderung durch einen Schuldner wirkt aber immer auch zugunsten der Mitschuldner, also objektiv. Dies hat zur Folge, dass die Aufrechnung des Versicherten im Prozess auch den Versicherer befreit und umgekehrt (2 Ob 57/98s; 8 Ob 26/86 = ZVR 1987/96). Damit hat das Erstgericht zwar richtigerweise die Gegenforderung des Erstbeklagten festgestellt, hätte diese aber auch zugunsten der Zweitbeklagten in Abzug bringen müssen und beide Beklagten bloß zur Zahlung des geringeren Betrages verpflichten dürfen. Die Solidarhaftung der Beklagten hat im Spruch entsprechend zum Ausdruck zu kommen („zur ungeteilten Hand“).
2.1.Der Kläger begehrte zuletzt (ON 50.3), die Zahlung von EUR 33.806,15 samt 4 % Zinsen aus EUR 24.684,94 seit 18.10.2023 (sichtlich gemeint: bis 16.06.2025) und 4% Zinsen aus EUR 33.806,15 seit 17.06.2025. Weshalb das Erstgericht keinen gestaffelten Zinsenzuspruch vornahm, kann nicht nachvollzogen werden und wird durch das Erstgericht auch nicht begründet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Bestreitung des Klagsanspruches die Bestreitung des Zinsenbegehrens miteinschließt (RS0032066).
2.2.Ein Ersatzanspruch wird erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klagserweiterung fällig, sodass Verzugszinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (RS0023392 [T6]). Der Kläger hat sein Begehren zweimal ausgedehnt, sodass für das Zinsenbegehren insgesamt drei Zeitpunkte relevant sind, nämlich der (von den Beklagten nicht in Zweifel gezogene) 18.10.2023, der 16.04.2025 (Datum der Klagsausdehnung ON 44) und der 17.06.2025 (Datum der Klagsausdehnung ON 50.3), wobei der Zinsenlauf erst mit dem der Klagsausdehnung folgenden Tag beginnt (vgl zB 8 Ob 107/17v). Es ist zwar richtig, dass die Wirkung einer Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes vom (hier ohnedies erfolgten) späteren Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung abhängt (vgl 7 Ob 74/19m). Dies ändert aber nichts daran, dass der ausgedehnte Anspruch bereits mit der schriftlichen Klagsausdehnung eingemahnt wurde, was der für den Zinsenlauf relevante Zeitpunkt ist.
2.3.Das Erstgericht erachtete - von den Streitteilen nicht in Zweifel gezogen - im ersten Verfahrensabschnitt einen (ungekürzten) Betrag von EUR 23.456,19 als berechtigt. Unter Berücksichtigung der Verschuldensquote sowie unter Abzug des bereits bezahlten Betrages (EUR 500,--) und der Gegenforderung errechnet sich ein Zuspruch von EUR 6.458,05. Im zweiten Verfahrensabschnitt errechnet sich ausgehend von einem berechtigten Betrag von EUR 24.456,19 ein obsiegter Betrag von EUR 6.791,38. Der Zinsenlauf beginnt hier am der Klagsausdehnung folgenden Tag (= 17.04.2025; vgl 8 Ob 107/17v). Hinsichtlich des zuletzt zugesprochenen Betrages begehren die Beklagten selbst einen Zinsenzuspruch seit 17.06.2025. Im Zuspruch war weiters die vom vom Erstgericht unterlassene, jedoch in § 409 Abs 1 ZPO vorgesehene, Leistungsfrist zu ergänzen.
III. Ergebnis
1.Der Berufung des Klägers war nicht, der Berufung der Beklagten hingegen teilweise Folge zu geben und das Urteil wie im Spruch ersichtlich abzuändern. Dabei wurde dem Spruch auch eine klarere Fassung gegeben (RS0039357).
2.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO.
3. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes folgt der unbedenklichen Bewertung durch den Kläger.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war. Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist (RS0087606 [T2; T13]).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden