JudikaturOGH

RS0027237 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2012

Eine rein zahlenmäßige Gegenüberstellung der jedem an einem Unfall Beteiligten anzulastenden Verstöße gegen Verkehrsvorschriften ist keine brauchbare Grundlage für die Verschuldensteilung; vielmehr sind dabei auch das Ausmaß des Verschuldens und die Bedeutung maßgebend, die den verletzten Vorschriften für die Abwicklung eines geregelten Straßenverkehrs sowohl im allgemeinen als auch im konkreten Fall zukommt.

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