Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* , **, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Baden, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Land Niederösterreich , **, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Herausgabe (Streitwert EUR 30.000,--), über den Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 20.10.2025, **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von „B*, BH C*“ berichtigt auf „Land Niederösterreich“.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.884,12 (darin enthalten USt EUR 314,02) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C* vom 8.10.2024 wurde Dr. D* die Haltung und Betreuung von Tieren aller Art auf Dauer verboten. Dieses Tierhalteverbot ist infolge des Urteils des Verwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.3.2025 zu ** in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge wurden Dr. D* am 30.4.2025 mehrere Tiere, unter anderem die prozessgegenständlichen Pferde (mit einer Ausnahme) behördlich abgenommen. Die dagegen erhobenen Maßnahmebeschwerden des Klägers und von Frau Dr. D* wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.8.2025 zu ** bzw. vom 3.6.2025 zu ** zurückgewiesen. Die Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.10.2025 zu ** zurückgewiesen.
Über die abgenommenen Pferde wurde nach Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens gegen Frau Dr. D* mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C* vom 8.5.2025 der Verfall iSd § 17 VStG ausgesprochen. Das Straferkenntnis inklusive Ausspruch des Verfalls ist mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1.10.2025 zu ** in Rechtskraft erwachsen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe näher bezeichneter 44 Pferde mit dem wesentlichen Vorbringen, er habe Eigentum an diesen Tieren durch Schenkungsvertrag vom 5.3.2025 von der Voreigentümerin Dr. D* erworben. Das Landesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 1.10.2025 dem Umstand, dass die Tiere an ihn geschenkt worden seien, nicht geglaubt. Er habe Anspruch auf Herausgabe der Pferde.
Der Kläger verband die Klage mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, der Gegnerin der gefährdeten Partei möge aufgetragen werden, jede sachenrechtliche Verfügung über die Pferde zu unterlassen. Es drohe ein unwiederbringlicher Schaden, weil der Verkauf unmittelbar bevorstehe. Die Tiere würden nicht nur unter ihrem Wert verkauft werden, sie würden auch in Hände kommen, mit denen sie nicht vertraut seien und von denen nicht bekannt sei, ob sie auch für die Betreuung geeignet seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Sicherungsantrag ohne Anhörung der Gegnerin der gefährdeten Partei ab.
Das Erstgericht legte dieser Entscheidung den oben wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der vom Rekursgericht um die von der Gegnerin der gefährdeten Partei vorgelegten Urkunden aus den Verwaltungsverfahren ergänzt wurde.
Das Erstgericht verneinte sowohl die objektive Gefährdung als auch das Drohen eines unwiederbringlichen Schadens.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Sicherungsantrag stattgegeben werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Zu I.:
Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft C* ist das Land Niederösterreich (vgl. allgemeine RS0048933 [T4]).
Es liegt nach ständiger Rechtsprechung kein unbehebbarer Mangel der Parteifähigkeit vor, wenn sich aus dem Klagsvorbringen eindeutig und klar ergibt, gegen wen die Klage gerichtet ist und nur die Parteienbezeichnung unrichtig gewählt wurde. Dies gilt etwa auch im Fall der Bezeichnung der Niederösterreichischen Landesregierung als Partei statt dem Bundesland Niederösterreich (RS0039871 [T2]).
Die Parteienbezeichnung war daher entsprechend zu berichtigen.
Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den Berichtigungsbeschluss konnte angesichts der ständigen Rechtsprechung entfallen (RS0039608), wonach der Berichtigungsbeschluss mit Vollrekurs anfechtbar ist.
Zu II.:
Auf die Rekursausführungen ist im Detail nicht einzugehen, weil der Sicherungsantrag jedenfalls aus folgenden Überlegungen unberechtigt ist:
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Die Entscheidungsbefugnis des Zivilgerichts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung nicht die Zivilgerichte zuständig sind. Die inhaltliche Berechtigung des vom Kläger behaupteten Anspruches ist bei der Frage der Rechtswegszulässigkeit unerheblich, hierüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Der Rechtsweg ist jedoch – im Hinblick auf den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung – ausgeschlossen, wenn ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, damit jedoch ein unmittelbarer Eingriff in das hoheitliche Handeln eines Rechtsträgers angestrebt wird, sei es durch Beseitigung der Folgen dieses hoheitlichen Handelns durch Vornahme oder Rückgängigmachung eines Verwaltungsakts, sei es durch Untersagung hoheitlichen Handelns (1 Ob 161/24v mwN).
§ 30 Tierschutzgesetz (TSchG) regelt das rechtliche Schicksal von Tieren, die sich nicht mehr in ihrem ursprünglichen Obhutsverhältnis befinden, etwa weil sie dem Tierhalter durch behördlichen Akt entzogen wurden. Die Abnahme der Tiere begründet eine behördliche Gewahrsame. Die amtliche Verwahrung ist nach § 30 iVm § 37 Abs 3 TSchG der Hoheitsverwaltung zuzuordnen (vgl. abermals 1 Ob 161/24v mwN).
Sicherungsmaßnahmen dürfen – ohne dass dies in den §§ 378 ff EO ausdrücklich ausgesprochen werden müsste – nicht rechtswidrig sein; vor allem Verfassungsbestimmungen, aber auch einfachgesetzliche Beschränkungen, die einer einstweiligen Verfügung im Wege stehen, sind zu beachten. Im Hinblick auf den in Art 94 B-VG ausgesprochenen Grundsatz der strikten Trennung von Justiz und Verwaltung kann ein Gericht einer Verwaltungsbehörde mit einstweiliger Verfügung weder auftragen, Verwaltungsangelegenheiten in bestimmter Weise zu behandeln und zu entscheiden, noch verbieten, in eigenen Angelegenheiten tätig zu werden (4 Ob 10/96 mwN).
Der vorliegende Sicherungsantrag scheitert somit bereits an dieser Voraussetzung.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Das Rekursverfahren war ungeachtet der Nichteinholung einer Äußerung der Gegnerin der gefährdeten Partei zweiseitig, weil das Erstgericht den angefochtenen Beschluss auch der Beklagten zustellte (RS0005654 [T1]).
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 402 und 78 EO sowie 41 und 50 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 402 Abs 2 EO jedenfalls unzulässig.
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