Kein unbehebbarer Mangel der Parteifähigkeit liegt vor, wenn sich aus dem Klagsvorbringen eindeutig und klar ergibt, gegen wen die Klage gerichtet ist und nur die Parteienbezeichnung unrichtig gewählt wurde (vgl 1 Ob 653/52 in EvBl 1953 Nr 93, 4 Ob 129/53 und 1 Ob 48/55, 3 Ob 290/55).
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