Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. A*, **, vertreten durch Dr. Stefan Heninger, LL.M. (WU), Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 30.6.2025, ** 26, in nichtöffentlicher Sitzung
I. durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., beschlossen:
Die Berufung wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen .
II. durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., und die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 19.7.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 9.1.2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft und nicht vorübergehend vorliege.
Die Klägerin erhob dagegen fristgerecht Klage. Sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustands, insbesondere aufgrund ihres schwerwiegenden LARS (Low Anterior Resection Syndrome), nicht mehr in der Lage, ihrem zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübten Beruf als Ärztin nachzugehen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, die Klägerin sei gesundheitlich in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bzw eine zumutbare Verweisungstätigkeit zu verrichten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf Seiten 2 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Klägerin Berufsschutz als Ärztin nach § 273 Abs 1 ASVG zukomme. Sie sei aber noch in der Lage, die von ihr zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer Halbtagesbeschäftigung auch weiterhin auszuüben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit, wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Nichtigkeit
Als nichtig rügt die Klägerin ihre fehlende Einvernahme als Partei.
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO schützt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, in dem die gesetzwidrige Behinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, unter Nichtigkeitssanktion gestellt wird. Damit Nichtigkeit im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, muss ein ungesetzlicher Vorgang, insbesondere die Unterlassung der Zustellung, der Partei die Möglichkeit genommen haben, vor Gericht zu verhandeln ( Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO² § 477 Rz 44). Nur der völlige Ausschluss einer Partei von der Verhandlung begründet eine Nichtigkeit im Sinn der genannten Gesetzesstelle (EFSlg 73.001).
Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt das Unterlassen der Einvernahme der Partei keine Nichtigkeit des Verfahrens und der angefochtenen Entscheidung. Durch dieses Unterbleiben wurde ihr nämlich keineswegs die Möglichkeit genommen, vor Gericht zu verhandeln, weil die Gerichte gemäß Art 6 EMRK nicht verpflichtet sind, das staatliche Beweisverfahren in einer bestimmten Form, insbesondere durch die Vornahme einer Parteieneinvernahme, durchzuführen (RS0107383, RS0042221, RS0042237).
Da die Klägerin bereits in erster Instanz qualifiziert vertreten war, ihr Vertreter die Tagsatzung besuchte und im Übrigen auch am Verfahren beteiligt war, kann trotz Unterlassung der Parteienvernehmung keine Rede von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sein.
2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
2.1. Ihre mangelnde Einvernahme rügt die Klägerin auch als Verfahrensmangel. Hätte sie das Erstgericht im Rahmen einer Einvernahme angehört, hätte es erfahren, dass sie an Stuhlinkontinenz leide und in weiterer Folge der Klage stattgegeben.
Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung, sondern durch gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären. Die Aussage einer Partei eignet sich nicht zur Lösung von Fragen, deren Beurteilung einer besonderen Sachkunde – hier medizinischen Fachwissens – bedarf. Die Parteienvernehmung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Versicherte, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Anamnese und Untersuchung beim gerichtlichen Sachverständigen Gelegenheit hatte ihre Leidenszustände zu schildern, die das Gericht mangels eigener medizinischer Kenntnisse ohnehin nicht beurteilen könnte ( Neumayr in ZellKomm 3§ 75 ASGG Rz 8 mwN, SVSlg 50.105, SVSlg 52.442).
Diese Möglichkeit hatte die Klägerin. Sie schilderte ihre Beschwerden bei der Befundaufnahme sowohl den Sachverständigen für Chirurgie und Interne Medizin als auch der Sachverständigen für Psychiatrie/Psychotherapeutische Medizin.
Aus der unterbliebenen Einvernahme der Klägerin ist daher kein Verfahrensmangel abzuleiten.
2.2. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt die Klägerin in der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Proktologie bzw Gastroenterologie.
Die Klägerin hat in der Tagsatzung vom 30.6.2025 die Einholung eines proktologischen Gutachtens beantragt.
Es stellt eine rein medizinische Frage dar, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands notwendig sind. Es muss daher auch den – hier vom Erstgericht bestellten - ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben, zu beurteilen, welche Untersuchungen erforderlich sind. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung bzw Beweisaufnahme unterbleibt, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – von den vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen – sogar ausdrücklich dazu befragt (ON 4, S. 1; ON 7, S. 2) - nicht angeregt oder vorgenommen wurde. Wenn daher aufgrund der Ergebnisse der Gutachten der Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst wurden, liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (SV-Slg 39.532; 44.354; 44.375; 50.079 uva).
Der Antrag auf Einholung eines proktologischen Gutachtens wurde zudem in der Verhandlung mit den anwesenden Sachverständigen erörtert. Der Sachverständige Dr. B* bestätigte auf Nachfrage, dass der bereits bestellte chirurgische Sachverständige insbesondere auch die Funktion des Schließmuskels und die Entfernung des Enddarms im Rahmen einer Endometriose beurteilt habe. Die Klägerin hatte schon gegenüber dem chirurgischen Sachverständigen einen starken Stuhldrang und eine Neigung zur Verstopfung angegeben. Auch ein Proktologe beurteile die Funktionsfähigkeit des Schließmuskels und die Entfernung des Enddarms. Ein Proktologe sei auch in den allermeisten Fällen ein Chirurg (PA ON 24, S. 2).
Zumal dem chirurgischen Sachverständigen Dr. C* schon bei seiner Bestellung vom Gericht ausdrücklich aufgetragen wurde, auf die Notwendigkeit der Beiziehung weiterer Sachverständiger hinzuweisen, dieser aber die Einholung eines proktologischen Gutachtens nicht anregte, durfte das Erstgericht darauf vertrauen, dass ein solches Gutachten nicht erforderlich ist. Im Übrigen wurde auch das E-Mail der Klägerin vom 22.10.2024 (ON 8), welches auch eine eingehende Schilderung der Beschwerden der Klägerin enthält, dem Sachverständigen Dr. C* noch vor Befundaufnahme zur Kenntnis gebracht (ON 9).
Wenn daher aufgrund der Ergebnisse der Gutachten der Sachverständigen und der Erörterung des gestellten Beweisantrags mit dem Sachverständigen Dr. B* kein weiteres Gutachten veranlasst wurde, liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
2.3. Eine primäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen.
3. Die Klägerin erhebt in ihrer Anfechtungserklärung formal zwar auch eine Beweisrüge und eine Rechtsrüge. Beide führt sie aber tatsächlich nicht aus.
4. Der Berufung kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
5.Ein Zuspruch von Verfahrenskosten nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil keine Billigkeitsgründe dargelegt wurden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind.
6.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war und eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RS0043573; RS0043480).
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