Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Daniel Kirch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 4.12.2024, **-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht 1. das auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.12.2023 gerichtete Klagebegehren ab und sprach 2. aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliegt und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation oder auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht.
Es legte seiner Entscheidung den auf den Seiten 2 bis 6 der Urteilsausfertigung festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen und aus dem Folgendes hervorgehoben wird:
Die am ** geborene Klägerin hat die HBLA besucht und abgeschlossen. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (das ist der 1.12.2023) hat die Klägerin 159 Beitragsmonate der Pflichtversicherung wegen Erwerbstätigkeit nach dem ASVG erworben.
Sie war als Büroassistentin zunächst im ÖGB ** in der Mitgliederevidenz tätig. Ab 1.4.2024 (richtig: 2014) wechselte die Klägerin in das Referat Finanz- und Rechnungswesen in die Beitragsverrechnung in der Gewerkschaft ** und war betraut mit Tätigkeiten im Mitgliederverwaltungs- und Zahlungsverwaltungsbuchungsystem kurz „MVZV“ genannt. [...]
Mit 1.2.2017 wechselte die Klägerin in die Zentrale im Land Wien (**) in der MVZV bis 31.12.2018. Ihre Tätigkeit umfasste dort: [….]
Ab 1.1.2019 wechselte die Klägerin in der Beitragsverrechnung im Referat Finanz und Rechnungswesen Mitgliederverwaltungs- und Zahlungsverbuchungssystem mit dem Tätigkeitsbereich wie oben, nämlich: [...]
Die Klägerin war kollektivvertraglich eingestuft laut Gehaltstabelle des ÖGB vor Beginn ihres Krankenstandes im Dezember 2021 in a/IV/13 und zuletzt in Gehaltsgruppe a/IV/15 seit Jänner 2024.
Insgesamt hat die Klägerin 411 Versicherungsmonate, davon 388 Beitragsmonate der Pflichtversicherung wegen Erwerbstätigkeit, 16 Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Teilversicherung (APG) und 7 Monate einer Ersatzzeit nach dem ASVG erworben. (Versicherungsdatenauszug./12).
Aufgrund ihrer Leidenszustände ist die Klägerin nur noch in der Lage leichte körperliche Arbeiten, mehrheitlich im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit zu häufigem Wechsel der Körperhaltung (Es sollte der Klägerin zumindest zwei bis drei Mal pro Stunde die Möglichkeit gegeben werden aufzustehen, um Ausgleichsbewegungen durchführen zu können. Dies kann allerdings sowohl im Rahmen einer Arbeitstätigkeit als auch im Stand erfolgen.), mit regelmäßigen Hebe- und Trageleistungen bis maximal 5 kg, mit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nur in geringer Höhe (Haushaltsleitern) mit durchschnittlichem bis drittelzeitig auch überdurchschnittlichem Zeitdruck zu den üblichen Arbeitszeiten und -pausen zu verrichten.
Ausgeschlossen sind Arbeiten mit längerdauerndem Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen Ausgleichsbewegungen, Arbeiten, die mehr als halbschichtig (über den ganzen Arbeitstag verteilt) gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen, Arbeiten mit regelmäßigem oder häufigem Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers, mehr als gelegentliche kniende und/oder hockende Arbeiten, Arbeiten an hoch exponierten Stellen, Arbeiten mit berufstypischem häufigem Stiegensteigen, mehr als zweidrittelschichtige Bildschirmarbeit über den ganzen Arbeitstag verteilt, Arbeiten mit häufigem Überstrecken der Halswirbelsäule, Arbeiten, die häufige und/oder rasche Kopfwendungen oder Vornüberneigen des Kopfes erfordern, häufige Arbeiten über Schulterniveau vor allem rechts, Arbeiten mit übermäßiger Kälte- und Nässeexposition, Arbeiten, die beidseits Feinstmanipulationen erfordern (sonst ist die´Fingerfertigkeit ungestört).
Die Klägerin ist für Arbeiten mit durchschnittlichem geistigem Anforderungsprofil mit durchschnittlicher psychischer Belastung unterweisbar. Die Team- und Kommunikationsfähigkeit ist ausreichend. Mengleitsungstätigkeiten sind möglich.
Die wechselseitige Beeinflussung der Leidenszustände ist berücksichtigt, eine Potenzierung der einzelnen Leidenszustände besteht nicht. Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar. Die Anmarschwege sind nicht eingeschränkt.
Dieser Zustand besteht seit Antragstellung. Eine Verbesserung oder Verschlechterung ist nicht absehbar.
Unter Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Einschränkungen ist der Klägerin die Tätigkeit als Büroassistentin (wertigkeitsmäßig eingestuft in Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben (alt)) weiter zumutbar, da das medizinische Leistungskalkül dabei nicht überschritten wird.
Das Berufsanforderungsprofil (Minimalanforderungsprofil) für kaufmännische Angestellte/Büroassistentinnen umfasst nämlich leichte körperliche Arbeiten mehrheitlich bzw vorwiegend im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit zu häufigem Wechseln der Körperhaltung, [...] ohne Arbeiten mit längerdauerndem Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen Ausgleichsbewegungen, ohne Arbeiten, die mehr als halbschichtig (über den ganzen Arbeitstag verteilt) gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen, [...] ohne mehr als zweidrittelschichtige Bildschirmarbeit über den ganzen Arbeitstag verteilt, [...]
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 Abs 1 ASVG, weil sie in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag (1.12.2023) über 90 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben habe und als Angestellte beschäftigt gewesen sei. Sie sei aber auch unter Zugrundelegung des Berufsschutzes nicht berufsunfähig, weil sie noch in der Lage sei, die Tätigkeit als Büroassistentin, wertigkeitsmäßig eingestuft in Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben (alt), weiter zu verrichten. Auch aus § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 3a ASVG sei für die Klägerin kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ableitbar. Weil sie weder dauerhaft noch vorübergehend berufsunfähig iSd § 273 ASVG sei, habe sie weder Anspruch auf Berufsunfähigkeitspenion noch auf Rehabilitationsgeld oder Rehabilitationsmaßnahmen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Mängelrüge moniert die Berufungswerberin zusammengefasst, das Erstgericht habe formelhaft und undifferenziert auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigengutachten verwiesen und festgehalten, dass es der Feststellung der ärztlichen Diagnosen nicht bedürfe. Ohne Feststellungen zum medizinischen Zustand der Klägerin sei es aber nicht möglich, deren Leistungskalkül sowie in weiterer Folge auch deren verbliebene Arbeitsfähigkeit [zu erheben] und va die Frage [zu beantworten], ob sie noch das Berufsanforderungs-/Minimalanforderungsprofil erfülle. Die Verfahrensrelevanz sei gegeben, da bei ordnungsgemäßen Tatsachenfeststellungen über den Gesundheitszustand eindeutig ersichtlich wäre, dass sie nicht mehr das Berufsanforderungs-/Minimalanforderungsprofil für kaufmännische Angestellte/Büroassistentinnen erfüllen würde.
Damit gelingt es der Berufungswerberin nicht, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO wäre ein Verfahrensmangel, wenn keine Beweiswürdigung vorgenommen würde oder sich nicht erkennen ließe, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt wurden, um ausgehend von den Beweisergebnissen zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der Richter in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen vermag, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und wenn sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122). Die Beweiswürdigung des Erstgerichts genügt diesen Anforderungen. Es hat darin dargelegt, welche Feststellungen es auf welche Beweisergebnisse stützt.
Das Erstgericht hat ausgeführt, dass die von ihm eingeholten, schlüssigen und widerspruchsfreien medizinischen Gutachten ein klares Bild über den Gesundheitszustand der Klägerin lieferten und zusammengefasst mit hinreichender Gewissheit die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit ergaben. Zutreffend hat es dargelegt, dass es einer Feststellung der ärztlichen Diagnosen nicht bedarf. In Leistungssachen - wie der vorliegenden – ist für die Frage der Verweisbarkeit der Versicherten (nur) die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung entscheidend, in welchem Umfang sie im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten sie ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher tatsächlich nur die Feststellung des Leistungskalküls (RS0084399). Entscheidungsgrundlage ist sohin das sich aus dem medizinischen Gesamtbild ergebene Gesamtleistungskalkül der Versicherten, nicht aber einzelne, diesem zugrundeliegende Diagnosen.
Mit der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die bei der auszugsweisen Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichenen Feststellungen und begehrt statt dessen folgende: „Die Klägerin ist NICHT für Arbeiten mit durchschnittlichem geistigen Anforderungsprofil mit durchschnittlicher psychischer Belastung unterweisbar. Die Team- und Kommunikationsfähigkeit ist NICHT ausreichend. Mengenleistungstätigkeiten sind NICHT möglich. … Unter Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Einschränkungen ist der Klägerin die Tätigkeit als Büroassistentin (Wertigkeit eingestuft in Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben (alt)) nicht mehr zumutbar, da das medizinische Leistungskalkül der Klägerin überschritten wird.“
Das Erstgericht hat die von ihm getroffenen Feststellungen zum Leistungskalkül der Klägerin nachvollziehbar auf die ihm schlüssig erschienenen medizinischen Sachverständigengutachten und deren Zusammenfassung gestützt. Dies wird von der Berufung nicht in Zweifel gezogen.
Sie meint aber zusammengefasst, einen Widerspruch im psychologischen Hilfs-Sachverständigengutachten darin zu erblicken, dass danach die Gedächtnisfunktionen stark unterdurchschnittliche Werte aufweisen würden, aber in der Folge dennoch Arbeiten mit durchschnittlichem geistigen Anforderungsprofil als möglich angenommen würden. Unter Gesamtwürdigung des Gesundheitszustands der Klägerin seien die beantragten Ersatzfeststellungen zu treffen.
Der behauptete Widerspruch ist nicht anzunehmen, wird doch in dem psychologischen Hilfsgutachten – wie auch von der Berufung auszugsweise zitiert - eine „suboptimale Anstrengungsbereitschaft“, sohin eine unzureichende Mitwirkung der Klägerin festgehalten und auf der Grundlage der dort dargestellten Testungen ein psychologisches Leistungskalkül der Klägerin erhoben, das im Übrigen ohnehin deutliche Einschränkungen annimmt.
Jedenfalls ist ein klinisch-psychologisches Hilfsgutachten nach ständiger Rechtsprechung kein selbstständiges Beweismittel, sondern gibt lediglich einen Hilfsbefund bzw Hilfsgutachten für das neurologisch-psychiatrische Gutachten ab (SV-Slg 33.077, 33.888 uva), das dem gerichtlich bestellten Sachverständigen obliegt. Damit kam dem Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie auch die Beurteilung zu, ob aus psychischen Ursachen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin besteht. Demgemäß hat dieser Sachverständige ohnehin – auch unter Zugrundelegung des von ihm angeregten psychologischen Hilfsgutachtens – deutliche Einschränkungen des Leistungskalküls der Klägerin aus seinen Fachgebieten erhoben.
Wenn daher das Erstgericht den ihm überzeugend erscheinenden Gutachten der von ihm bestellten Sachverständigen gefolgt ist, vermag die Berufung daran keine hinreichenden Bedenken zu erwecken (RS0043235).
Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Beurteilung zu Grunde.
Zur Rechtsrüge meint die Berufungswerberin, aufgrund der Feststellungen zum Leistungskalkül erscheine es für die Klägerin mehr als seltsam, dass sie weiterhin als kaufmännische Angestellte/Büroassistentin, deren Haupttätigkeit „am Bildschirm“ sowie sitzend gewesen sei, weiterhin diesen Beruf ausüben könne. Die Ausführungen des Erstgerichts seien daher insofern als denkunmöglich anzusehen, da gerade beim festgestellten Leistungskalkül der Klägerin diese das Berufs-/Minimalanforderungsprofil für kaufmännische Angestellte/Büroassistentinnen nicht erfülle. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze und/oder elementare Erfahrungssätze reiche jedenfalls in die rechtliche Beurteilung hinein, sodass die rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichts rechtswidrig erscheine.
Die Berufungsausführungen sind nicht nachvollziehbar und zeigen eine rechtswidrige Schlussfolgerung des Erstgerichts nicht auf. Vielmehr entfernen sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Aus diesem ergibt sich, dass das Berufsanforderungsprofil (Minimalanforderungsprofil) für kaufmännische Angestellte/Büroassistentinnen das Leistungskalkül der Klägerin nicht überschreitet, auch nicht hinsichtlich ihrer Einschränkungen bei der Bildschirmarbeit oder der Arbeitsposition.
Zu beachten ist, dass § 273 ASVG nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz – hier etwa auf den bisherigen der Klägerin - abstellt, sondern auf die abstrakte Tätigkeit mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (sh etwa RS0100022 [T17]; RS0084322 [T6]; RS0117029).
Ein – nicht weiter dargelegter – Verstoß gegen Denkgesetze oder elementare Erfahrungssätze ist nicht zu erkennen.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG lagen nicht vor, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG
nicht zulässig.
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