Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Mirko Snajdr und KR Eva Maria Weber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , BA, MA, **, vertreten durch Mag. B*, LL.M., Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, **, wider die beklagte Partei, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) , **, **, vertreten durch Mag. Josef Weiner, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 28.1.2025, **-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20% der Vollrente im Zeitraum 1.2.2023 bis 31.1.2025 für die Folgen der Berufskrankheit (COVID-19-Infektion im April 2022) und wies erkennbar das Mehrbegehren auf eine Versehrtenrente in einem höheren Ausmaß sowie über diesen Zeitraum hinaus ab.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Ab 2015 war die Klägerin als Lehrerin berufstätig. Zuletzt unterrichtete sie im C* Gymnasium in ** in Niederösterreich bis September 2023 bildnerische Erziehung und Werken.
Die Klägerin nahm am 27.4.2022 an einer Schulkonferenz teil. Bei dieser Schulkonferenz war ein Vortragender, der anschließend positiv auf COVID-19 getestet wurde. Im Rahmen der Konferenz kam es zu einem Gespräch bei einer Jause, bei der die Klägerin und der Vortragende keine Maske trugen. Dieses Gespräch dauerte in etwa 10 - 15 Minuten. Am 30.4.2022 bemerkte die Klägerin Halsschmerzen. In der Woche nach der Konferenz waren vier Kolleginnen der Klägerin wegen einer COVID-19-Infektion nicht in der Schule. Deshalb nahm die Klägerin am 1.5.2022 einen COVID-19-Test vor, der mit einem positiven Testergebnis zurückkam. Die Klägerin lebt allein und trug zum damaligen Zeitpunkt beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln stets eine Maske. Generell verhielt sich die Klägerin im Zuge der Covid-Pandemie und danach sehr vorsichtig und trug noch FFP2-Maske als dies nicht mehr vorgeschrieben war. Am 29.4.2022 verbrachte die Klägerin Zeit mit weiteren Personen im Schanigarten eines Cafés. Alle anwesenden Personen hatten sich zuvor mit Antigentests negativ getestet. Die Klägerin infizierte sich bei der Schulkonferenz am 27.4.2022 mit COVID-19.
Die Klägerin war sodann 14 Tage im Krankenstand und stieg anschließend wieder in den Schulbetrieb ein, dabei war sie kurzatmig. Sie setzte ihre Berufstätigkeit ca. einen Monat lang fort bis die Sommerferien anfingen. Die Klägerin konnte im September 2022 wegen Erschöpfungszuständen den Schulbetrieb nicht wieder aufnehmen und befand sich ab dann im Krankenstand. Im Jänner 2023 versuchte die Klägerin wieder die Berufstätigkeit aufzunehmen. Seit Februar 2023 ist die Klägerin erneut wegen Erschöpfungszuständen im Krankenstand.
Die Klägerin leidet als Folge der durchgemachten COVID-19 Infektion unter einem postviralem Müdigkeitssyndrom, auch bekannt als Chronisches Fatigue Syndrom (CFS), myalgische Encephalomyelitis (ME) entsprechend dem ICD Code G93.3. Die Erkrankung der Betroffenen besteht in einer subjektiv erhöhten Ermüdbarkeit, verbunden mit vermehrtem Schlafbedürfnis, verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit, Stressintoleranz und längerfristiger Erschöpfung nach körperlicher Belastung, bezeichnet als Post exertional Malaise. Es liegt durch die Erkrankung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 % vor. Diese liegt ab 1.2.2023 bis 31.1.2025 vor.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, Anspruch auf Versehrtenrente bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 Prozent vermindert sei, die Versehrtenrente gebühre für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent (§ 101 Abs 1 B-KUVG). Gemäß § 92 Abs 1 B-KUVG würden als Berufskrankheiten Krankheiten in der Anlage 1 ASVG gelten, unter deren Punkt 3.1 in der Spalte 1 Infektionskrankheiten aufgelistet seien. Wenn diese durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht seien - mit der Maßgabe, dass unter dem in der Anlage 1 zum ASVG verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach dem B-KUVG unfallversicherten Personen zu verstehen seien -, würden sie als Berufskrankheit gelten.
In Anlage 1, Spalte 3 unter 3.1 seien Schulen als Unternehmen, in denen Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten gelten, aufgelistet. Bei einer Berufskrankheit handle es sich idR um die Folge lang andauernder Einwirkung schädigender Einflüsse. Es sei jedoch ein ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit notwendig. Es sollten explizit Gesundheitsschädigungen als Folge einer Erwerbstätigkeit geschützt werden. Nicht hinderlich sei, wenn auch außerberufliche Einflussfaktoren vorhanden seien, solange die berufliche Exposition die Gesundheitsschädigungen zumindest wesentlich mitverursacht habe. Denkbar für schädigende Expositionen seien etwa Schadstoffe, Umweltbedingungen wie Erschütterungen oder Lärm oder bestimmte Ansteckungsgefahren.
Die Klägerin habe sich bei einer Schulkonferenz, in Ausübung ihres die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses mit COVID-19 infiziert. Diese Infektion habe die festgestellten gesundheitlichen Folgen ausgelöst. Daraus ergebe sich, dass bei der Klägerin eine Berufskrankheit bestehe. Die Versehrtenrente gebühre in dem Ausmaß, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei, sodass für diesen Zeitraum eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20% der Vollrente zu gewähren sei.
Gegen die Verpflichtung zur Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20% vom 1.2.2023 bis 31.1.2025 richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Vorweg ist festzuhalten, dass die Berufung die Rechtsmittelgründe zwar formal getrennt darstellt, sie inhaltlich jedoch teilweise vermengt; allfällige Unklarheiten gehen daher zulasten der Berufungswerberin (RIS-Justiz RS0041761).
Mit der Mängelrüge moniert die Berufungswerberin, das Erstgericht habe trotz ihres Antrags die Einholung eines infektionsepidemiologischen Gutachtens unterlassen, das aus dem Gebiet der Mikrobiologie oder Krankenhaushygiene stammen könne. Aufgrund weiterer Widersprüchlichkeiten im Zuge der Parteienvernehmung sei auch die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters des (damaligen) Dienstgebers der Klägerin sowie wiederholt die Einholung eines infektionsepidemiologischen Gutachtens zur Klärung der Ansteckungswahrscheinlichkeit im damaligen beruflichen Kontext im Verhältnis zum privaten Umfeld beantragt worden. Ohne diese medizinische Expertise sei eine Klärung des rechtlich relevanten Sachverhalts und damit eine abschließende juristische Entscheidung nicht möglich. Daher liege zumindest in der Nichteinholung eines mikrobiologischen Gutachtens ein Verfahrensmangel, der die Stoffsammlung im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erheblich beeinträchtigt, wenn nicht gar unmöglich gemacht habe.
Damit vermag die Berufungswerberin einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen, führt sie doch hier schon nicht an, welche Feststellungen bei Berücksichtigung bzw Aufnahme der monierten Beweise zu treffen gewesen wären (RS0043039).
Im Übrigen ist ein Antrag auf Einvernahme informierter Vertreter, deren Namen nicht angeführt wird, ohnehin nicht zu berücksichtigen (RS0040305).
Zur Feststellungs- bzw Beweisrüge begehrt die Berufungswerberin konkret die Ersatzfeststellung: "Eine Berufskrankheit im Sinne einer Infektionskrankheit laut Anhang 1 zum ASVG, Nr. 38, konnte nicht festgestellt werden“ und begründet dies wiederum mit der vermissten Einholung eines Gutachtens. Hätte das Erstgericht das beantragte mikrobiologisches Gutachten zur Frage der Infektionswahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der die Unfallversicherung begründenden Tätigkeit eingeholt, hätte dieses – so die Berufung dazu - keinen dienstlichen Zusammenhang mit der erworbenen Infektion mit der für das gegenständlichen Verfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgehalten.
Diese Ausführungen können inhaltlich dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zugeordnet werden, vermögen eine solche aber ebenfalls nicht aufzuzeigen.
Vielmehr hat das Erstgericht zwei medizinische Gutachten eingeholt, in denen sich die beiden Sachverständigen mit den von der Klägerin geschilderten Ansteckungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und – va aufgrund ihrer besonderen Fachkunde – nachvollziehbar ihre Schlussfolgerungen darlegt haben. So folgerte der internistische Sachverständige begründet, dass es im Hinblick auf die Angaben der Klägerin überwiegend wahrscheinlich sei, dass deren Covid-Infektion im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erworben worden sei (S 4 in ON 10). Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige führte unter Hinweis auf die Fachliteratur aus, dass ausgehend von der Angabe einer COVID-Infektion Anfang Mai 2022 von einem möglichen Ansteckungszeitraum von 2-14 Tage zuvor auszugehen sei. Die von der Klägerin vermutete Ansteckung am Mittwoch, dem 27.4.2022 im Rahmen einer Konferenz stufte der Sachverständige als möglich ein.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens, so etwa eines von der Berufungswerberin vermissten mikrobiologischen Gutachtens, wurde aber von keinem der beiden Sachverständigen angeregt. Vielmehr wies auch insbesondere der neurologisch-psychiatrische Sachverständige ausdrücklich darauf hin, dass seine Schlussfolgerung der anzunehmenden Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung an diesem Tag bzw zeitnah im schulischen Umfeld (nur) unter der ausdrücklichen Prämisse zu ziehen sei, dass die von der Klägerin angegebenen Fakten bezüglich dieser Konferenz als Ansteckungsereignis gerichtlicherseits so anerkannt seien.
Ob das Erstgericht aber den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Einvernahme als Partei Glauben schenkte, ist – worauf der Sachverständige zu Recht hinwies - ein Akt der Beweiswürdigung, die dem Gericht vorbehalten ist.
Das Gericht kann sich aber grundsätzlich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung bzw Beweisaufnahme unterbleibt, wenn sie – wie hier – von den bereits bestellten Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (etwa SV-Slg 44.354, 50.079 uva). Wenn daher das Erstgericht das vermisste Gutachten nicht einholte, ist dies nicht zu beanstanden.
Mit der Feststellungs- bzw Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die Feststellung: „Die Klägerin infizierte sich bei der Schulkonferenz am 27.4.2022 mit COVID-19.“
Sie begehrt stattdessen – wie schon erwähnt – die Ersatzfeststellung : "Eine Berufskrankheit im Sinne einer Infektionskrankheit laut Anhang 1 zum ASVG, Nr. 38, konnte nicht festgestellt werden.“
Dazu wird – außer der bereits zur Mängelrüge angeführten Begründung – weiters ausgeführt, das Erstgericht habe in der Beweiswürdigung lapidar auf die beiden eingeholten Gutachten verwiesen, die aber einerseits intern und pulmologisch sowie andererseits neurologisch-psychiatrisch va die gesundheitlichen Folgen einer Infektion im fraglichen Zeitraum zu klären gehabt hätten. So habe der neurologisch-psychiatrische Sachverständige sogar ausdrücklich auf den Umstand verwiesen, dass dies nicht seiner Expertise unterliege, indem er festhalte, „im Fall der gerichtlichen Anerkennung einer Kausalität…" Das vermisste mikrobiologische Gutachten hätte keinen dienstlichen Zusammenhang mit der erworbenen Infektion mit der für das gegenständlichen Verfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgehalten.
Soweit die Berufung damit einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO und somit inhaltlich einen Verfahrensmangel geltend machen möchte, ist ihr zu entgegnen, dass ein solcher nur dann vorliegt, wenn keine Beweiswürdigung vorgenommen würde oder sich nicht erkennen ließe, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt wurden, um ausgehend von den Beweisergebnissen zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen. Es genügt aber, dass die Beweiswürdigung erkennen lässt, warum das Erstgericht zur Überzeugung gekommen ist, dass für eine Feststellung eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht (RS0040180; RS0040165). Die Beweiswürdigung des Erstgerichts genügt diesen Anforderungen. Das Erstgericht hat dargelegt, wie es zu den von ihm getroffenen Feststellungen, so auch zu der hier bekämpften Feststellung gelangte. Entgegen der Behauptung der Berufung hat das Erstgericht diese nicht nur „lapidar“ mit einem Verweis auf die beiden eingeholten Gutachten begründet, sondern auch auf die ihm – nicht zuletzt aufgrund seines unmittelbar persönlichen Eindrucks, den es anlässlich der Parteieneinvernahme gewinnen konnte – nachvollziehbar glaubhaft erschienenen Angaben der Klägerin gestützt. Es hat dazu auch auf die Beilage./F verwiesen, eine schriftliche Bestätigung des Kollegen der Klägerin, aus der sich sowohl seine Covid-Infektion, als auch das von der Klägerin geschilderte, nach der Konferenz am 27.4.2022 mit ihm geführte Gespräch ergibt.
Auf tatsächlich erhobene Beweisergebnisse, die der bekämpften Feststellung entgegenstehen würden, vermag die Berufung aber nicht zu verweisen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts, womit der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Kosten wurden nicht verzeichnet.
Die ordentliche Revision war gemäß den §§ 2 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen waren; eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben.
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